Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.03.2007 (St/VA/03/2007, Pkt. N 9, S. 6) beschlossen, auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht aufzustellen.
Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.
In Ausführung des obigen Beschlusses fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 03.05.2007 bis einschließlich 08.06.2007 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden gebeten, innerhalb der Auslegungsfrist ihre Stellungnahme abzugeben.
Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2
BauGB:
Eingabe: |
Beschlussempfehlung: |
|
Niedersächsische
Landesforsten, Niedersächsisches Forstamt Ankum vom 26.04.2007: Nach Durchsicht der
Planungsunterlagen bestehen zum Teil Bedenken gegen die o. g. Planungen. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ und die
Ausweisung von Flächen für eine Bebauung (Mischgebiet) werden Waldflächen
überplant, die dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG vom 21.03.2002) unterliegen. Gemäß § 1 NWaldLG sind Waldflächen
aufgrund ihrer Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion grundsätzlich zu erhalten
und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Bei den
Waldflächen handelt es sich überwiegend um strukturreiche Kiefernmischwälder
mit Eichen, Birken und Buchen sowie weiteren Baumarten in der Unter- und
Zwischenschicht. Bei einer Überplanung sind die
Waldflächen durch Ersatzaufforstungen an anderer Stelle zu ersetzen.
Waldrechtlich ist für jedes Waldbiotop die Regenerationsdauer durch eine
deutliche Erhöhung der Kompensationsflächengröße zu berücksichtigen.
Insbesondere erfordert der Walderhaltungszweck des § 1 BWaldG / NWaldLG i. V.
mit der strengen grundsätzlichen Verbotsregelung für Waldumwandlungen (§ 9
BWaldG / § 8 NWaldLG), dass per Saldo kein Waldflächenverlust eintritt und
dass grundsätzlich darüber hinaus bei Verlust hoch gewachsener Waldbestände
wegen der langen Regenerationsdauer ausgehend von Ersatzaufforstungen -
insbesondere in einer waldarmen Region - die Kompensationsaufforstungsfläche
größer als die Waldverlustfläche ist. Unter Berücksichtigung der Lage und
Qualität der Waldfläche erscheint eine Ersatzaufforstung von 1 : 1,2
angemessen, um den Wald einschließlich der Waldfunktionen adäquat
auszugleichen. |
Mit der vorliegenden
Bauleitplanung werden ausschließlich Flächen in Anspruch genommen, die im geltenden
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Bauflächen
dargestellt sind. Da im B-Plan Nr. 58 eine
Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird in der parallel aufgestellten 39.
Änderung des F-Planes u.a. eine entsprechende gemischte Baufläche
dargestellt. In der 39. Änderung des F-Planes
werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende, bislang als
gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu
Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen
für den Wald umgewandelt. Damit wird die ursprünglich
angedachte bauliche Nutzung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes insgesamt
verringert. Somit erhalten durch die 39. Änderung des F-Planes und - als
Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die Belange von Natur und
Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes Gewicht. Durch beide
Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden planungsrechtlichen
Zielsetzungen u.a. zugunsten von Natur- und Landschaft optimiert. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die umgewandelten Waldflächen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt. Angestrebt wird eine flächengleiche Ersatzaufforstung, um dem rechtlichen Bestimmungen nach BWaldG und NWaldG genüge zu leisten. Ferner wird der naturschutzfachliche Wert der Waldflächen im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffs-Ausgleichs-Regelung berücksichtigt. Dementsprechend wird die Bedeutung der Waldflächen für den Naturhaushalt, die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild im Rahmen der Bilanzierung in Wert gestellt und im Rahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Das genannte Aufforstungsverhältnis von 1 : 1,2 ist damit im vorliegenden Fall fachlich nicht begründbar. |
|
Durch die Überplanung der
Waldfläche (MI 2) in der Größe von 6.660 m² verbleibt zwischen den Flächen MI
² und MI ³ eine kleine Waldinsel in einer Breite von 20 m, die nach den
vorliegenden Planungen dauerhaft erhalten werden soll und im B-Plan als
„Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern - privat“ festgeschrieben
wird. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der verbleibenden Waldfläche
trotz der geringen Flächengröße und Baumdichte weiterhin um eine Waldfläche
i. S. d. G. handelt. Sofern eine Umwandlung dieser Fläche nicht vorgenommen
werden soll, ist die Fläche kartographisch als „Waldfläche“ darzustellen und textlich
als solche in die Bauleitplanung aufzunehmen. Ich teile Ihnen mit, dass der
dauerhafte Erhalt des Bestandes sowohl aus waldbaulichen als auch aus Gründen
der Bewirtschaftung und Verkehrssicherung problematisch sein kann, da der
überbaubare Bereich bis unmittelbar an die Gehölzinsel reicht. Es ist zu
erwarten, dass künftig erhöhte Gefahren durch abbrechende Äste oder
umstürzende Bäume entstehen werden, eine Beeinträchtigung der Wohnfläche
durch Schattenwurf und Laubfall entstehen kann und die Bewirtschaftung,
insbesondere die Fällung von Bäumen erheblich erschwert werden wird. Zur
Vermeidung künftiger Schwierigkeiten ist die Einhaltung des
Sicherheitsabstandes von mindestens 20 m erforderlich. Alternativ wäre zu
prüfen, die verbleibende Waldfläche aufgrund der geringen Flächengröße
ebenfalls zu Überplanen bzw. deren Nutzungsart zu ändern und an einer anderen
Stelle zu ersetzen. |
Auch die vorgesehene Fläche zum
Erhalten von Bäumen und Sträuchern soll entsprechend ersatzaufgeforstet
werden, da es sich auch hierbei um eine Waldumwandlung handelt. Die
Darstellung als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern wird insgesamt
beibehalten. Von der Stadt Fürstenau wird
grundsätzlich angestrebt, die Belange des Waldes sowie des
Waldbewirtschafters mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung
einzustellen. Durch die mit der 39. Änd. des
F-Planes vorgesehene starke Verringerung von Bauflächen zugunsten des
Waldanteils werden gerade die Belange des Waldes besonders berücksichtigt. Ansonsten sollen die durch den
vorliegenden B-Plan überplanten Waldflächen flächengleich ersatzaufgeforstet
werden. |
|
Südlich des geplanten
Baugebietes grenzen alte eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von
über 30 m an das Gebiet heran. diese Flächen wurden aufgrund ihrer Bedeutung
für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen
Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den sog.
Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung
und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den
naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des B-Planes
ist für diesen Bereich ein Sicherheitsabstand (nicht überbaubarer Bereich)
von den Gebäuden zum Waldbestand von 30 m einzuhalten. Hierdurch können durch
herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden
werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet ihre
Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds.
Bauordnung vom 10.02.2003). Die Pflicht der
Verkehrssicherung kann bei Unterschreitung eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie parallel aufgestellten B-Plan Nr. 58 vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH- Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH- relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
|
Herr Hoppe,
Polizeiinspektion Osnabrück-Land vom 27.04.2007: Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 58 bestehen polizeilicherseits grundsätzlich keine
Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in dem Wendehammer mit 14 m
Durchmesser evtl. auch andere Lkw (z.B. Möbelwagen) wenden und dazu rückwärts
fahren müssten. RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice, Osnabrück, vom 02.05.2007: Gegen die Verwirklichung
bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachtet
werden. Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist
auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu
nehmen, damit Schäden und Unfälle vermeiden werden. Schachtarbeiten in der
Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon
05439 6074-1431, ist nach vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf
der erdverlegten Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen. Der Termin für die
Inangriffnahme der Straßenbaumaßnahmen ist uns vom Baulastträger frühzeitig
genug bekannt zu geben, damit dann von und vor Ort geprüft werden kann, ob
und ggf. wie die vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert bzw. den
neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Für die erforderlichen
Änderungen der Versorgungseinrichtungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der v.
g. Straßen sind die getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen maßgebend. Rechtzeitig vor Inangriffnahme
der Erschließungsmaßnahmen (Ausbau der Straßen, Verlegung der Rein- und
Abwasserleitungen usw.) in diesem Baugebiet bitten wir um eine entsprechende
Mitteilung, damit wir die Versorgungsnetze planen und entsprechend
disponieren können. Der Anschluss des mit dem
Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist
möglich. Falls bei Erschließung dieses
Baugebietes auch eine Erweiterung der Straßenbeleuchtung gewünscht wird,
bitten wir Sie, uns dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit die Arbeiten für
die allgemeine öffentliche Versorgung und für die Straßenbeleuchtung in einem
Arbeitsgang durchgeführt werden können. Änderungen und Erweiterungen der
Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31
und 32 BauGB ausdrücklich vor. Diese Stellungnahme erfolgt im
Namen der RWE Westfalen-Weser-Ems AG. Unterhaltungs- und
Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“ vom 04.05.2007: Gegen den Bebauungsplan Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ bestehen seitens des Unterhaltungs- Landschaftspflegeverbandes Nr. 94 „Große Aa“ (ULV) keine Bedenken, da kein Gewässer zweiter Ordnung direkt berührt wird. Sollte das anfallende Oberflächenwasser aus dem Baugebiet in ein Gewässer zweiter Ordnung (z.B. Fürstenauer Mühlenbach) eingeleitet werden, ist hier frühzeitig gemäß § 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) unter Beteiligung des ULV eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass einer Einleitung in ein Gewässer zweiter Ordnung seitens des ULV nur zugestimmt werden kann, wenn der hydraulische Querschnitt des Gewässers eine solche Einleitung nachweislich erlaubt. Die Berechnung des hydraulischen Querschnittes geht zu Lasten der Stadt Fürstenau. Wasserverband Bersenbrück
vom 09.05.2007: Mit ihrem oben angegebenen Schreiben habe ich den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ mit Entwurfsbegründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu Stellungnahme erhalten. Der Wasserverband ist im Bereich der Stadt Fürstenau für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Lediglich die neu ausgewiesene Planstraße im Mischgebiet westlich der Fabrikhalle müsste noch im Zuge des Straßenausbaues mit einer Trinkwasserversorgungsleitung versehen werden. Ich wäre ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie die Durchführung dieser Erschließungsarbeiten rechtzeitig mit dem Wasserverband abstimmen würden, damit die Trinkwasserleitung rechtzeitig geplant und gebaut werden kann. Die Verlegung der Trinkwasserleitung sollte im Zuge der Straßenbauarbeiten unbedingt von Strom-, Gas- und Fernmeldeleitungen erfolgen, da diese in der Regel eine flachere Lage haben als dir frostfrei zu verlegende Trinkwasserleitung. Um unnötige Mehrkosten zu sparen, sollte daher die Trinkwasserleitung unbedingt vorher verlegt werden. In der Anlage erhalten Sie einen der im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Trinkwasserleitungen zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte, die vorhandenen Trinkwasserleitungen bei der weiteren Planung und Plandurchführung zu beachten. Insbesondere ist der dauernde Bestand und die Zugänglichkeit der vorhandenen Trinkwasserleitungen zu gewährleisten. Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Bersenbrück, vom 06.06.2007: Zu dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/ Schwarzer Weg“ der Stadt Fürstenau nehmen wir nach Rücksprache mit dem Forstamt Osnabrück der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus landwirtschaftlicher und aus forstlicher Sicht wie folgt Stellung: Das etwa 2,3 ha große Plangebiet liegt im Südwesten der engeren Ortslage der Stadt Fürstenau westlich der Straße „Am Pottebruch“ und südlich der Bahnanlagen. Es ist im rechtskräftigen Flächenutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau noch als gewerbliche Baufläche dargestellt, in der parallel durchgeführten 39. Änderungen des Flächennutzungsplanes ist für das Plangebiet überwiegend eine gemischte Baufläche dargestellt. Nördlich und östlich des Geltungsbereiches befinden sich vorhandene Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen. Südlich und westlich schließen Waldflächen an den Geltungsbereich an. Der Geltungsbereich selber ist teilweise bereits bebaut, Teilflächen sind mit Bäumen und Sträuchern bestockt. Vorgesehen ist die Ausweisung als Mischgebiet (MI) sowie als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern. Hofstellen tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden, so dass von solchen ausgehenden unzulässigen Immissionen für den Geltungsbereich nicht zu erwarten sind. Von der Planung ist Wald (Privatwald) im Sinne des „Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung“ (NWaldLG) vom 21.03.2002 nach Aktenlage nicht unmittelbar betroffen. Soweit Wald an den Geltungsbereich angrenzt, sollte aus Sicherheitsgründen ein Mindestbestand von ca. 30m (durchschnittliche Baumlänge) eingehalten werden. Ist dieses nicht möglich, sollte der Eigentümer der angrenzenden Waldflächen von Schadensersatzansprüchen an den baulichen Anlagen durch herabstürzende Äste bzw. Bäume etc. freigestellt werden. Vorhandene Zuwendungen zu den Waldflächen sind zu erhalten oder so wiederherzustellen, dass ganzjährig ein Erreichen der Waldflächen auch mit schweren Gerät (Holzernte- und Transportfahrzeuge) gewährleistet ist.
Zum vollständigen Ausgleich des durch die Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffs in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild ist die Aufforstung einer etwa 0,67 ha großen, bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Flächepool „WSG Orthe“ der Samtgemeinde Fürstenau vorgesehen. Diese ist mit rechtskräftigen Flächennutzungsplan u. W. bereits als Fläche für Wald dargestellt. Außerdem ist in der Gemarkung Hollenstede die Anlage einer naturnahen Wallhecke mit randlichen Säumen auf einer ehemaligen Wegeparzelle auf der bereits in Gehölze stocken, vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden Planung gehen wir davon aus, dass die Anpflanzungen insbesondere für die südwestlich gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche keine Beeinträchtigungen, wie z.B. durch Beschattung, hervorrufen. Hierzu ist eine regelmäßige Pflege der Wallhecke durch „auf-den-Stock-setzen“ erforderlich und auch vorzusehen. Unter den genannten Vorraussetzungen bestehen gegen die Planung aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und beachtet. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und beachet. Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie parallel aufgestellten B-Plan Nr. 58 vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH- Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH- relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
|
Markgenossenschaft
Fürstenau vom 02.03., 26.03. u. 06.06.2007 Herr Haverkamp erkundigt sich
hinsichtlich des B-Plans Nr. 58 heute telefonisch, wie die Erschließung des
Plangebietes erfolgen soll. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach dem Plan die
Erschließung über die vorhandene Zuwegung zum Grundstück Kamphaus erfolgen soll.
Diese steht jedoch im Eigentum der Markgenossenschaft Fürstenau. Herr
Haverkamp teilt mit, dass die Markgenossenschaft einer Erschließung über ihre
Flächen nicht zustimmen wird, diese müsste über die eigenen Flächen des Herrn
Richter erfolgen. |
Die Markgenossenschaft ist
bereit, den Festsetzungen des o. a. Bebauungsplanes zuzustimmen, wenn die
bislang als Schotterweg ausgebaute Zuwegung über das Grundstück der
Markgenossenschaft durch die Stadt Fürstenau gewidmet wird. Dadurch erhält
der Weg den Charakter einer öffentlichen Straße und die Straßenbaulast geht
auf die Stadt Fürstenau über, die Markgenossenschaft bleibt jedoch
Grundstückseigentümer. Voraussetzung für ihre Zustimmung und damit der
Rücknahme der Bedenken im Verfahren ist jedoch wiederum, dass sich die
Markgenossenschaft wegen eines Nutzungsvertrages mit Herrn Richter einigt. Unter der Voraussetzung, dass
eine Einigung erzielt wird, ist der im Eigentum der Markgenossenschaft
stehende Schotterweg dem öffentlichen Verkehr zu widmen, damit die
Erschließung des Mischgebietes gesichert ist. Die Angelegenheit ist bis zur
Ratssitzung zu klären. |
|
Herr Haverkamp weist außerdem
darauf hin, dass von den Waldflächen der Markgenossenschaft ein 30 m breites
Fäll- und Fallrecht einzuhalten ist. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie parallel aufgestellten B-Plan Nr. 58 vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH- Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH- relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
|
Landkreis Osnabrück, vom 06.06.2007 Bauleitplanung / Bauaufsicht In meiner Stellungnahme vom 22.09.2006 habe ich auf die Rechtsproblematik von baulichen Anlagen in der Nähe zu Waldflächen (30m-Abstand zum Waldsaum südlich des Planbereiches) sowie der Nichtbefahrbarkeit von Stichstraßen ohne ausreichender Wendemöglichkeit durch die im Landkreis Osnabrück vorwiegend verwendeten Müllfahrzeuge hingewiesen. Meine Stellungnahme dazu bleibt weiterhin gültig. Zur Konkretisierung dieser Problemfelder gebe ich zu bedenken, dass der Plangeber des Bebauungsplanes mit der Festsetzung von überbaubaren Bereichen in der Nähe (so genannter Fall- und Fällbereiche) von Waldflächen auch die Haftung von Schäden durch umstürzende Bäume zu tragen hat. Deshalb empfehle ich der Stadt Fürstenau, den überbaubaren Bereich innerhalb des MI1-Gebiet lediglich bis an den gekennzeichneten 25m-Fall- und Fällbereich heranzuführen. Eine angestrebte Nutzungsänderung für das vorhandene gewerbliche Hallengebäude in diesem Bereich lässt sich dann nur im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 31 BauGB in Abstimmung mit dem Waldeigentümer und der nach den Waldgesetzen zuständigen Fachbehörde gestalten. Hinsichtlich der Müllentsorgung halte ich die Entfernung des Müllcontainer-Standortes zu dem Ml-Gebiet und dem bisher unbebauten MI2-Gebiet mit bis zu 200m Abstand zu möglichen Gebäuden für unverhältnismäßig weit. Ich empfehle, zur Schaffung geeigneter Entsorgungsverhältnisse auch in Abstimmung mit dem Fachbereich Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) zu überprüfen, ob es durch gewisse „Aufweitungen“ des Kreuzungsbereiches der Einmündung der Stichstraße in das MI2-Gebiet möglich wäre, Müllfahrzeuge bis zu diesem Knotenpunkt fahren zu lassen und dementsprechend hier einen Müllcontainer-Standort anzuordnen. |
Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. Die Anregung wird nach erneuter umfassender Abwägung
aufgegriffen. Nunmehr soll auch im Bereich der bereits bestehenden Gebäude
die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den angrenzenden Waldflächen
einhalten. Der Bebauungsplan ist entsprechend zu ändern. Grundsätzlich hält die Stadt Fürstenau den im Bebauungsplan gekennzeichneten Müllcontainer-Standort nach wie vor für geeignet. Die Anregung wird dennoch aufgegriffen und die Möglichkeiten zur Schaffung eines näher gelegenen Müllcontainer-Standortes wird nochmals in Abstimmung mit dem Fachbereich Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) geprüft. |
|
Denkmalschutz Hierzu behält meine Stellungnahme vom 22.09.2006 Gültigkeit. Abfallwirtschaft Auch hier gut meine Stellungnahme vom 22.09.2006 nach wie vor. |
Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. |
|
Naturschutz und Wald Parallel zur vorliegenden Planung wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, welche keine erheblichen Beeinträchtigungen für dieses Gebiet erwarten lässt. Das geplante Mischgebiet grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet Nr. 307 „Pottebruch und Umgebung“. Parallel zur vorliegenden Planung wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie erarbeitet. Die erfolgte FFH-Prüfung stellt eine Verträglichkeit mit den Zielen dieser FFH-Kulisse fest. Es kann keine erhebliche Beeinträchtigung konstatiert werden. Das Vorhaben ist somit FFH verträglich und somit gern. § 34 c NNatG zulässig. Die Stadt Fürstenau hat zum vorliegenden B-Plan einen Umweltbericht erstellen lassen. |
Die Ausführungen zur
Berücksichtigung der Umweltbelange sowie zur Abarbeitung der
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung werden insgesamt zur Kenntnis genommen.
Bedenken werden nicht vorgebracht. |
|
1. Ein Eingriff in Natur und Landschaft gern. § 8 BNatG wird vorbereitet. Der Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung beschreibt und bewertet detailliert den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft. 2. Der Vermeidungs- und Verminderungs- grundsatz gem. § 8 NNatG wird ange- wandt. Eine bestehende Gehölzfläche in einer Größe von 1.136 m2 wird als solche festgesetzt. Ein ausreichender Fall- und Fällbereich zum angrenzenden Wald wird eingehalten. 3. Ausgleichsmaßnahmen gem. § 10 NNatG werden angewandt. Eine punktuelle Durchgrünung wird durch Festsetzungen im 8-Plan erreicht. 4. Ersatzmaßnahmen (§ 12 NNatG) sind erforderlich. Unter Anwendung des Kompensationsmodells des Landkreises Osnabrück wird ein Kompensationsdefizit von 9.133 Werteinheiten ermittelt und im Flächenpool „Orther Mersch“ kompensiert. Die in Anspruch genommene Waldfläche wird in ausreichendem Maße ersetzt. Die
überplante, nach § 33 NNatG geschützte Wallhecke wird ebenfalls an geeigneter
externer Stelle ersetzt. Um jedoch der ökologischen Wertigkeit dieser Wallhecke
gerecht zu werden, ist es hier erforderlich, dass diese Wallhecke im
Verhältnis 1: 2 neu herzustellen ist. Die Zuordnung und Festsetzung der Kompensationsflächen sind im Bebauungsplan nachvollziehbar darzustellen. 5. Zusammenfassung Die jeweiligen Maßnahmen werden detailliert beschrieben und können aus landschaftspflegerischer Sicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Belange des Waldes gilt meine Stellungnahme vom 22.09.2006 weiterhin. |
Nach telefonischer Abstimmung
zwischen dem Fachdienst Umwelt des Landkreises Osnabrück (Frau Schulz) und
dem Planungsbüro Dehling & Twisselmann zu den geplanten Ausgleichsflächen
wurde die Forderung einer Neuherstellung der Wallheck im Verhältnis 1:2 wieder
fallengelassen. Die Ausgleichsmaßnahmen werden weiterhin wie im Umweltbericht
dargelegt durchgeführt. Die Zuordnung und Festsetzung der Kompensationsflächen wurden in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nachvollziehbar dargestellt. Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. |
|
Wasserrecht und -wirtschaft Gegen den vorgelegten B-Plan bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Für das Plangebiet ist eine wasserwirtschaftliche Untersuchung oder Vorentwurf aufzustellen, um die Nachweise für die geplante schadlose Ableitung bzw. Versickerung des Oberflächenwassers von dem Plangebiet in das o.g. Gewässer bzw. in das Grundwasser zu erbringen. Für die Einleitung von Oberflächenwasser in das o.g. oberirdische Gewässer/Grundwasser ist vor Beginn der Benutzung eine Erlaubnis gemäß § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück -untere Wasserbehörde- zu beantragen. Der Nachweis gemäß VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers fehlt und ist noch zu erbringen. Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Erforderliche wasserwirtschaftliche Untersuchungen werden rechtzeitig vorgelegt. Erforderliche Erlaubnisse gemäß § 10 NWG werden rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück beantragt. Der Nachweis über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers wird rechtzeitig vorgelegt. |
|
Landkreis Osnabrück vom
22.09.2006: Bauleitplanung/Bauaufsicht Da sich aus den
Vorentwurfsunterlagen die spezifizierten Baugebiets-Festsetzungen nicht
ablesen lassen, kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden. Gleiches gilt
auch für Planungsinhalte, die nicht begründet sind bzw. für Planungsteile,
die nicht vorliegen (wie ein Entwurf des Umweltberichtes). |
Nach dem Mustereinführungserlass
zum EAG Bau dient die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
vorrangig der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(so genanntes Scoping). Stellungnahmen zum Inhalt der Planung könnten
zweckmäßig sein, seien aber noch nicht zwingend erforderlich (vgl. EAG Bau -
Mustererlass, Kapitel 3.4.3.1). Die frühzeitige
Behördenbeteiligung soll ferner idealtypischerweise vor Erstellung des
Planentwurfes durchgeführt werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr: „BauGB“,
Kommentar, 9. Auflage, § 4, Rn 4). Daraus wird ersichtlich, dass
zur frühzeitigen Behördenbeteiligung i.d.R. noch keine detaillierten
Bebauungsplanentwürfe vorliegen können. Gleiches gilt auch für den
Umweltbericht, dessen Umfang und Detaillierungsgrad ja gerade durch die
frühzeitige Behördenbeteiligung näher bestimmt werden soll. In der Kurzerläuterung zur
frühzeitigen Behördenbeteiligung wird die angedachte Planung dem
Planungsstand angemessen und hinreichend ausführlich vorgestellt. |
|
Ich gehe davon aus, dass die
nachfolgenden unter „Naturschutz und Wald“ aufgeführten Belange sowohl
hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsflächen für die verloren gehenden
Waldflächen als auch bezüglich des Abstandes des überbaubaren Bereiches zum
südlich angrenzenden Waldsaum (mindestens 30 m) konsequent eingehalten
werden. Dieser Bereich ist
planungsrechtlich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten, auch wenn
dort bereits eine ehemals gewerbliche Anlage vorhanden ist. Inwieweit die
ehemals (vermutlich legal errichtete) gewerblichen baulichen Anlagen einer
neuen (gemischten) baulichen Nutzung zugeführt werden können, ist abhängig
von den konkret beabsichtigten Nutzungen, den potenziellen Haftungsregelungen
und bedarf einer speziellen baurechtlichen Beurteilung. |
Die unter „Naturschutz und Wald“
aufgeführten Belange werden beachtet und entsprechend abgewogen. Die grundsätzliche Einhaltung
eines mindestens 30 m tiefen Abstandes zu Waldflächen wird von der Stadt
Fürstenau im vorliegenden Fall als nicht angemessen angesehen. Dies gilt
insbesondere zu den bereits bestehenden baulichen Anlagen im Plangebiet,
dessen Abstand zum Wald tlw. deutlich geringer ist. Ferner wurde in dem Abstimmungsgespräch vom 18.02.2004 zum vorliegenden Bebauungsplan bei der Stadt Fürstenau von Frau Schulz (Landkreis Osnabrück) und Herrn Kohlbrecher (damals noch Forstamt Palsterkamp) mitgeteilt, dass die im geltenden F-Plan dargestellten gewerblichen Bauflächen behördenverbindlich seien und hier eine bauliche Entwicklung zulässig sei. Ein Fall- und Fällabstand müsse zu den in der gewerblichen Baufläche liegenden Waldflächen nicht eingehalten werden. Diese Aussagen sollen in der Planung berücksichtig werden und gelten auch nach der geplanten Umwandlung der gewerblichen Bauflächen in gemischte Bauflächen, wie es mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau vorbereitet wird. |
|
|
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Gemeinde grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
|
Weiterhin halte ich es für
erforderlich, die Wendeanlage im Mi²- Gebiet mit einem nutzbaren
Wendekreisdurchmesser von 18 m auszugestalten, da diese Erschließungsform
nicht nur für Müllfahrzeuge, sondern auch für Not- und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr)
geeignet sein muss und schließlich einem Mischgebiet dienen soll (siehe auch
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000-5 S 2778/98). Außerdem besitzt
die parallel zur Bahnanlage geführte Erschließungsstraße vom „Schwarzen Weg“
bzw. von der Straße „Am Pottebruch“ keine festgesetzte Wendemöglichkeit. Ich gehe davon aus, dass die
vorstehend angesprochenen Regelungsbedürfnisse bei dem weiteren Planverfahren
Berücksichtigung finden. |
Eine Wendeanlage mit einem
grundsätzlichen Wendekreisdurchmesser von 18 m wird für das geplante
Baugebiet von der Stadt Fürstenau als nicht zwingend erforderlich angesehen.
Eine so dimensionierte Wendeanlage wäre in diesem kleinen Baugebiet ein
unverhältnismäßig hoher Verbrauch an Fläche und den dazugehörigen Folgekosten
hierfür im Verhältnis zum ausgewiesenen Bauland. Daher wird die bislang
vorgesehene Wendeanlage mit einem Durchmesser von 14 m beibehalten. Diese
genügt i.d.R. als Wendeanlage für Pkw und sonstige zweiachsige Kfz. Da nach Angaben des Landkreises,
die dreiachsigen Müllfahrzeuge nur Wendeanlagen mit mind. 18 m
Wendekreisdurchmesser befahren (Hauptgrund sind hier offensichtlich
bestehende Unfallverhütungsvorschriften), wurde, wie von dem Fachbereich
Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) des Landkreises gefordert, ein Stellplatz für
Müllbehälter an der Einmündung Schwarzer Weg / Pottebruch gekennzeichnet. Die
Nutzer des Plangebietes müssen künftig ihre Müllbehälter am Tage der
Müllabfuhr an dem vorgesehenen Stellplatz zur Abholung bereitstellen. |
|
Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) Der vorgesehene 14 m Wendehammer
reicht für das Wenden eines dreiachsigen Müllsammelfahrzeuges nicht aus. Die
Anlieger sind deshalb gehalten, ihre Mülltonnen an der im Bebauungsplan
vorgesehenen Einmündung zum Schwarzen Weg zur Abfuhr bereit zu stellen. |
Hierzu gilt die vorgenannte
Abwägung bezüglich der Dimensionierung der Wendeanlage. |
|
Die dort einzurichtenden
Sammelstellen müssen so gestaltet sein, dass ein Müllsammelfahrzeug mit
Seitenladertechnik die Mülltonnen kippen kann. Die Mülltonnen müssen deshalb
einen Abstand zueinander von mindestens 50 cm haben und sind längs der Straße
in einer Reihe aufzustellen. Der seitliche Abstand zum Müllsammelfahrzeug
muss mindestens 1 m betragen. Ich bitte, dies bei der Planung der
Sammelplätze zu berücksichtigen. |
Müllsammelstellen sollen
grundsätzlich möglichst „abfuhrgerecht“ gestaltet werden. Die konkrete
Ausgestaltung ist jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln. |
|
Denkmalschutz a) Baudenkmalpflegerische
Belange werden nicht berührt. b) Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege der Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan
keine Bedenken. Auf die Melde- und
Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden soll im Plan mit folgendem
Wortlaut hingewiesen werden: Sollten bei den geplanten Bau-
und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a.
sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher
Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nds.
Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde
des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land,
Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel. 0541/323-2277 oder -4433) unverzüglich
gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder
der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG
bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw.
für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde
vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Ein entsprechender Hinweis zur
Berücksichtigung von möglichen Bodendenkmälern wurde in die Planunterlagen
aufgenommen. |
|
Naturschutz und Wald Aus naturschutzfachlicher Sicht
werden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken geäußert. Aus waldbehördlicher Sicht
verweise ich auf die Stellungnahme des Beratungsforstamtes Ankum vom
23.08.2006, die ich mir hiermit zu Eigen mache: Gegen die o. g. Planungen
bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken. Bei der Ausweisung des
Bebauungsplanes werden neben den bestehenden Gebäudeflächen u. a. Freiflächen
bzw. Gehölzbereiche überplant, die als „Waldflächen“ unter das Nds. Gesetz
über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21.03.2002) fallen.
Gem. § 1 NWaldLG sind diese Flächen dauerhaft als Wald zu erhalten und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sicher zu stellen. Sofern dennoch eine Überplanung
vorgesehen ist, sind diese Waldflächen (Flächen zwischen dem Einfamilienhaus
und den Lagerhallen) in ihrer Fläche und Funktion auszugleichen. Hierbei ist
vor allem die Fläche MI² betroffen, die sich in vollem Umfang auf einer
Waldfläche erstreckt. Der Baumbestand dieser Fläche wurde in den vergangenen
Jahren sukzessiv entfernt, so dass ein Restbestand von 40 m Breite verblieben
ist. Dennoch ist die Eigenschaft der gesamten Fläche als Wald nicht verloren
gegangen. Von den Waldareal soll nach den
vorliegenden Planungen lediglich eine Teilfläche von 20 m Breite dauerhaft
erhalten und als „Umgrenzung von Flächen zum Erhalten von Bäumen und
Sträuchern - öffentlich“ im Bebauungsplan festgeschrieben werden. Der
überbaubare Bereich grenzt jedoch bis auf 3 m Abstand an diese Gehölzinsel
an, so dass eine dauerhafte Erhaltung der Bäume allein schon aus
Verkehrssicherungsgründen kaum möglich sein wird bzw. für den Eigentümer des
Bestandes nicht zumutbar erscheint. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Ausführungen des
Beratungsforstamtes Ankum vom 23.08.2006 wurden zur Kenntnis genommen. Das
Forstamt Ankum hat mit Datum von 26.04.07 eine neue Stellungnahme abgegeben
(siehe v. g. Abwägung in dieser Vorlage) Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung werden Waldflächen zum Zwecke der Bebauung
(Mischgebietsnutzung) umgewandelt. Dabei handelt es ausschließlich
um Flächen, die im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau
als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Da im Bebauungsplan Nr. 58 eine
Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird mit der parallel durchgeführten
39. Änderung des F-Planes das B-Plangebiet in eine gemischte Baufläche
umgewandelt. In der gleichen Änderung des
F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende bislang als
gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu
Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen
für den Wald umgewandelt. Damit wird die ursprünglich
angedachte bauliche Nutung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes sowie
angrenzender Bereiche insgesamt verringert. Damit erhalten durch die 39.
Änderung des F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58
u.a. die Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein
besonderes Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher
bestehenden planungsrechtlichen Zielsetzungen der Stadt Fürstenau u.a.
zugunsten von Natur- und Landschaft optimiert. Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter
Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und
der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden. |
|
Im Übrigen würde bei den
bisherigen Planungen der Wald zwischen den bestehenden Gebäuden auf eine sehr
geringe Flächengröße reduziert werden, so dass die verbleibende Grundfläche
aufgrund ihrer Größe und Baumdichte keinen Naturhaushalt mit eigenem
Binnenklima hätte. Wenngleich es grundsätzlich zu begrüßen ist,. Gehölzinseln
in Baugebieten zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass bei dieser Restfläche
die Waldeigenschaft verloren ginge und folglich eine Waldumwandlung vorläge,
die auszugleichen wäre. Die Höhe der Ersatzaufforstung richtet sich nach der
Baumarten- und Strukturvielfalt der in Anspruch genommenen Waldfläche. Aus
diesem Grund ist eine Biotoptypenkartierung (nach Drachenfels) erforderlich,
die als Grundlage für die Kompensationsmaßnahmen dient. |
Dies gilt auch für die Fläche
die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan
festgesetzt wird, da es sich dennoch um eine Waldumwandlung handelt. |
|
Südlich des geplanten
Baugebietes grenzen alte Eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von
über 30 m an das Gebiet an. Diese Flächen wurden aufgrund seiner Bedeutung
für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen
Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den s. g.
Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung
und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den
naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist daher ein ausreichender Sicherheitsabstand (nicht
überbaubarer Bereich) von den geplanten Gebäuden und Nebenanlagen zum
verbleibenden Waldbestand von 30 bis 35 m einzuhalten. Hierdurch können durch
herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden
werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet
ihre Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds.
Bauordnung vom 10.02.2003). Die Pflicht zur
Verkehrssicherung kann bei Unterstützung eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen. Eine Bebauung ohne ausreichenden
Waldabstand würde darüber hinaus zu Bewirtschaftungserschwernissen für den
Waldbesitzer (Markgenossenschaft Fürstenau) führen. Aus diesem Grund wird
entlang der Außengrenzen zum Wald die planerische Berücksichtigung eines o.
g. Grenzabstandes empfohlen, auch wenn sich bereits Gebäudeteile in dem
Zwischenfeld befinden. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Gemeinde grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
|
Wasserrecht und -wirtschaft Gegen die Ausweisung des v. g.
Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine Bedenken. Nördlich des Plangebietes
verläuft in westlicher Richtung der Fürstenauer Mühlenbach, ein Gewässer 2.
Ordnung, der in diesem Bereich die Bahnlinie Rheine-Quakenbrück kreuzt. Für die geplante Einleitung des
Oberflächenwassers in das v. g. Gewässer ist vor Beginn der Benutzung eine
Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde - zu
beantragen. Ebenfalls ist der Nachweis gem.
VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose
Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen. Weitere Belange des Landkreises
Osnabrück werden nicht berührt. 2.
Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB: |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Erforderliche Erlaubnisse nach §
10 NWG sollen rechtzeitig beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde -
beantragt werden. Der Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 -
14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des
Oberflächenwassers soll rechtzeitig vorgelegt
werden. |
|
|
|
|
Herr und Frau Kamphaus vom
02.06.2007 Hiermit erheben wir Einspruch
gegen die geplante Bebauung - aktueller Bebauungsplan Gewerbegebiet
Pottebruch/Schwarzer Weg. 1. Eine geplante Straße -
Verlängerung Schwarzer Weg/Am Pottebruch 25 ist unserer Ansicht nach völlig
überflüssig und eine Verschwendung öffentlicher und privater Gelder. Auch
wird durch eine Straße das vorhandene Biotop - natürliches Feuchtgebiet mit
Enten, Teichhühnern usw. längs der alten Bahnlinie Fürstenau - Freren
vernichtet. Jedes Jahr fliegen die Enten vom Schlossteich herüber und brüten
ungestört in diesem Gebiet. Das in unserem Besitz befindliche Flurstück 39/11
ist von uns absichtlich nicht eingezäunt worden, damit ein freier Wildwechsel
gewährleistet ist. Durch den mit einer ausgebauten Straße verbundenen Lärm
und die höhere Fahrfrequenz ist dieses Biotop stark gefährdet. |
Die im Bebauungsplan
ausgewiesenen Verkehrsfläche parallel der stillgelegten Eisenbahnstrecke wird
bereits heute zur Erschließung des Flurstücks 40/4 genutzt. Folgerichtig soll diese Fläche entsprechend ihrer heutigen Funktion planungsrechtlich gesichert werden und ferner auch der Erschließung des Plangebietes dienen. Die reine Darstellung als Verkehrsfläche sagt noch nichts über den künftigen Ausbauzustand aus. Ein Ausbau erfolgt i.d.R. entsprechend des tatsächlichen Bedarfes und dem Zweck angemessen (hier als einfache untergeordnete Erschließungsstraße / Grundstückszufahrt). Die mit der Verkehrsflächendarstellung vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt wurden im Rahmen der Umweltprüfung sowie bei der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass das Plangebiet deutlich baulich vorbelastet ist, sich für das Schutzgut Pflanzen und Tiere dennoch erhebliche Veränderungen, insbesondere durch die Überplanung von Kiefernwald ergeben können. Erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen außerhalb des Plangebietes sind jedoch nicht zu erwarten. Zudem entstehen in dem Mischgebiet in der Regel neue Lebensräume für die Arten des heterogenen ländlichen Siedlungsraumes. Durch die geplanten
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen können ferner die Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts voll ausgeglichen werden. |
|
2. Vor dem Flurstück 40/4 ist
bereits eine völlig intakte Pflasterung vorhanden und der bestehende Weg wird
von uns regelmäßig repariert. Wir sind nicht bereit für eine überflüssige
Straße Anliegergebühren zu bezahlen. |
Hier wird auf die obige Abwägung
zu Ziffer 1 der Eingabe verwiesen. Es wird ergänzend klargestellt,
das im Rahmen von Bebauungsplänen u.a. auch zur Sicherung der Erschließung erforderliche
Verkehrsflächen dargestellt werden müssen. Dies erfolgt auch im vorliegenden
Bauleitplanverfahren. Überflüssige Straßen entstehen hierbei nicht. |
|
3. Da wir in einem Mischgebiet
wohnen, ist eine gewisser Anteil Lärm unvermeidlich und für uns
selbstverständlich. Die unserer Ansicht nach gelungene Wiederherstellung des
vorherigen Nowistgeländes durch Herrn Richter begrüßen wird. Die vorwiegende
Nutzung der Räume als Lagerfläche ist jedoch schon jetzt mit erheblichem
LKW-Verkehrslärm verbunden. |
Da das Plangebiet als Mischgebiet ausgewiesen wird, sind hier lediglich Gewerbebetreibe, die das Wohnen nicht wesentlich stören zulässig. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen gewerblichen Nutzung auf dem Betriebsgelände Richter sowie des Abstandes zwischen dem Betriebsgelände Richter und dem Wohngebäude auf dem Flurstück 40/4 sind insgesamt keine unzulässigen Gewerbeimmissionen zu erwarten. |
|
4. Nach Auskunft beim LK OS
besteht im regionalen Raumordnungsprogramm ein Fall- und Fällrecht von 25 m
Abstand. Da dieses Recht nur im Außenbereich gilt, beantragen wir eine
Herausnahme 39/11 und 40/4 aus der jetzigen Planung, damit dem bestehenden
Natur- und Bestandschutz Rechnung getragen wird, wie es auch in der
Ankündigung des ausgelegten Bebauungsplanes geschrieben steht. |
Diese Anregung ist nicht nachvollziehbar. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands zu Waldflächen. Im Regionalen
Raumordnungsprogramm 2004 des Landkreises Osnabrück ist unter dem Kapitel D.
3.3 Forstwirtschaft lediglich zu lesen: „Der Waldrand stellt eine breitgefächerte biotopreiche Übergangszone
zwischen Wald und angrenzenden Flächen dar. Entsprechende Sicherheitsabstände
sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen.“ Grundsätzlich sollen die Belange des Waldes u.a. auch durch angemessene Abstände berücksichtigt werden. Dies wurde auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Da zum Wald auf dem Flurstück 39/11 aufgrund der geplanten Mischgebietesnutzung kein angemessener Abstand eingehalten werden kann, wurde dieser zu einer Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern umgewidmet. Hierbei handelt es sich um eine Waldumwandlung, die durch eine flächengleiche Ersatzaufforstung an anderer Stelle ausgeglichen werden soll. Da die Eheleute Kamphaus die Herausnahme des Flst. 39/11 beantragen und
somit eine Umwandlung der Waldfläche nicht möglich ist, ist die geplante
Bebauung wegen der einzuhaltenden Abstände nicht durchführbar. Die
Angelegenheit ist mit den Beteiligten bis zur Sitzung des Rates erneut zu
erörtern. |
|
3.
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:
Der Bebauungsplan Nr. 58
„Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung,
Umweltbericht und Untersuchung zur FFH-Problematik wird unter Berücksichtigung
der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
(Kolosser) |
|
(Selter) |
Fachdienst III |
|
Stadtdirektor |
Finanzielle Auswirkungen:
Für dieses Bauleitplanverfahren stehen Haushaltsmittel im Haushalt 2007 der Stadt Fürstenau unter der Haushaltsstelle 6100.570002 zur Verfügung.
(Richter)
Fachbereich 2