Seitens der Samtgemeinde Fürstenau wird parallel zum Bebauungsplan die erforderliche 64. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Der insgesamt ca. 5,3 ha große Planbereich zum Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd“ befindet sich ca. 1,5 km südlich der engeren Ortslage Berges, unmittelbar östlich der L 102 „Bippener Straße“, südlich des Einmündungsbereiches der Gemeindestraße „Neustadt“ in die L 102. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Acker und kleinflächig als Wald genutzt. Südlich des Plangebietes bestehen ausdehnte Waldflächen; die nächstliegenden Wohngebäude liegen mehr als 500 m vom Plangebiet entfernt.
Ziel der Planung ist es, dass im Plangebiet
eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll. Im Zuge der geplanten
Energiewende und verstärkt durch die energiewirtschaftlichen Auswirkungen des
Krieges Russlands gegen die Ukraine wurden von der Bundesregierung im Jahr 2022
verschiedene neue Gesetze auf den Weg gebracht. Zum 01.02.2023 ist das Gesetz
zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft getreten. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz soll der
Ausbau der Windenergie an Land erleichtert und beschleunigt werden. Dabei
werden mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien nicht nur klimatische sondern
auch geopolitische und ökonomische Ziele verfolgt. Angestrebt wird gem.
Klimaschutzgesetz Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 und die
Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern und deren Lieferanten, wie z.B. Russland.
Das Planvorhaben ist daher ein Projekt im Sinne der geplanten Energiewende. In
diesem Zusammenhang wird als planerische Zielsetzung und Leitlinie für die
vorliegenden Bauleitplanungen neben § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB insbesondere auch
auf § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) verwiesen:
„Besondere
Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die
Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral
ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. (...)“
Das Plangebiet wird im B-Plan Nr. 23 gemäß §
11 BauNVO überwiegend als Sondergebiet (SO) „Windenergieanlage“ festgesetzt.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Anlagen
- Vorentwurf der Planzeichnung und Kurzerläuterung zum Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd“
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Berge stimmt dem Vorentwurf der Planzeichnung sowie der Kurzerläuterung zum Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd" zu und beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.