Betreff
Bebauungsplan Nr. 23 "Sondergebiet Energiepark Berge-Süd" in Berge - Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
BER/011/2024
Art
Beschlussvorlage Berge

In der Sitzung vom 13.12.2023 hat der Rat der Gemeinde Berge auf Grundlage des Vorentwurfs (Lageplan) beschlossen, gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd“ in Berge aufzustellen.

 

Seitens der Samtgemeinde Fürstenau wird parallel zum Bebauungsplan die erforderliche 64. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

 

Der insgesamt ca. 5,3 ha große Planbereich zum Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd“ befindet sich ca. 1,5 km südlich der engeren Ortslage Berges, unmittelbar östlich der L 102 „Bippener Straße“, südlich des Einmündungsbereiches der Gemeindestraße „Neustadt“ in die L 102. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Acker und kleinflächig als Wald genutzt. Südlich des Plangebietes bestehen ausdehnte Waldflächen; die nächstliegenden Wohngebäude liegen mehr als 500 m vom Plangebiet entfernt.

 

Ziel der Planung ist es, dass im Plangebiet eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll. Im Zuge der geplanten Energiewende und verstärkt durch die energiewirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine wurden von der Bundesregierung im Jahr 2022 verschiedene neue Gesetze auf den Weg gebracht. Zum 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft getreten. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz soll der Ausbau der Windenergie an Land erleichtert und beschleunigt werden. Dabei werden mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien nicht nur klimatische sondern auch geopolitische und ökonomische Ziele verfolgt. Angestrebt wird gem. Klimaschutzgesetz Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern und deren Lieferanten, wie z.B. Russland. Das Planvorhaben ist daher ein Projekt im Sinne der geplanten Energiewende. In diesem Zusammenhang wird als planerische Zielsetzung und Leitlinie für die vorliegenden Bauleitplanungen neben § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB insbesondere auch auf § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) verwiesen:

 

„Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

 

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. (...)“

 

Das Plangebiet wird im B-Plan Nr. 23 gemäß § 11 BauNVO überwiegend als Sondergebiet (SO) „Windenergieanlage“ festgesetzt.


(Gappel)

Bürgermeister

 

Anlagen

 

-       Vorentwurf der Planzeichnung und Kurzerläuterung zum Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd“

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Berge stimmt dem Vorentwurf der Planzeichnung sowie der Kurzerläuterung zum Bebauungsplan Nr. 23 „Sondergebiet Energiepark Berge-Süd" zu und beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.