Seitens der Samtgemeinde Fürstenau wird parallel zum Bebauungsplan die erforderliche 63. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Der insgesamt ca. 2,65 ha große Planbereich befindet sich am südlichen Ortsausgang von Berge, südlich des Einmündungsbereichs der K 121 „Hekeser Straße“ in die L 102 „Bippener Straße“. Das Plangebiet wird im Westen von der Straße „Fürstenauer Damm“ und im Osten von der L 102 „Bippener Straße“ begrenzt. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Acker genutzt. Nördlich des Plangebietes bestehen u.a. Wohngebäude mit Nebenanlagen sowie ein Seniorenwohnheim, südlich grenzt eine Intensivtierhaltungsanlage (Sauenanlage) an.
Ziel der Planung ist es, dass im Plangebiet
die Energiezentrale für das Wärmenetz in Berge entstehen soll. Dabei sollen
weitestgehend und so effizient wie möglich regenerative Energiequellen genutzt
werden. Das Planvorhaben ist daher ein Projekt im Sinne der geplanten
Energiewende. In diesem Zusammenhang wird als planerische Zielsetzung und
Leitlinie für die vorliegenden Bauleitplanungen neben § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB
insbesondere auch auf § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) verwiesen:
„Besondere
Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die
Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral
ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. (...)“
Das Plangebiet wird im B-Plan Nr. 22 gemäß §
11 BauNVO überwiegend als Sondergebiet (SO) Wärmezentrale /
Fotovoltaik-Freiflächenanlage / Gasaufbereitung“ festgesetzt.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Berge stimmt dem Vorentwurf der Planzeichnung sowie der Kurzerläuterung zum Bebauungsplan Nr. 22 „Sondergebiet Energiepark Berge-Nord" zu und beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.