Der Rat der Stadt Fürstenau hat in seiner Sitzung am
23.03.2004 beschlossen, für den Bereich des ehemaligen Grundstücks „Nowist“
einschließlich des Grundstücks, Flur 13, Flst. 40/4, einen qualifizierten
Bebauungsplan Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ aufzustellen.
Das
2,3 ha große Plangebiet liegt im Südwesten der engeren Ortslage der Stadt
Fürstenau, westlich der Straße „Am Pottebruch“. Das Areal ist im geltenden
Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Östlich des
Plangebietes sind gewerbliche Bauflächen und Wohnbauflächen dargestellt.
Nördlich der Bahnanlagen sind gemischte Bauflächen dargestellt. Bebauungspläne
bestehen für das Plangebiet nicht. Innerhalb des Plangebietes, unmittelbar
westlich der Straße „Am Pottebruch“, liegen die baulichen Anlagen des
ehemaligen Gewerbebetriebes Nowist, die heute der Firma Richter
Möbelwerkstätten gehören. Das ursprüngliche Ziel, im Änderungsbereich
Gewerbegebiete zu entwickeln, wurde aufgegeben. Im westlichen Teilbereich des
Plangebietes liegt ferner ein bestehendes Wohnhaus, dass aus Gründen einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung ebenfalls in den räumlichen Geltungsbereich
einbezogen wurde.
Das
Areal soll zur Sicherung und Entwicklung der gemischtwirtschaftlichen Funktion
überwiegend als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. Damit erhalten in der
Planung die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Wirtschaft ein
besonderes Gewicht.
Der
Beschluss des Rates der Stadt Fürstenau vom 23.03.2004 über die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ wurde gemäß § 2
Abs.1 BauGB mit Bekanntmachung vom 17.08.2006 durch Aushang bekannt gemacht.
Die
vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit
vom 06.09.2006 bis einschließlich 20.09.2006 statt. Anregungen und Bedenken
einzelner Bürger wurden in dieser Zeit nicht vorgebracht.
Die
Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurden die
Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 22.09.2006 gebeten.
Das
Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB:
Eingabe: |
Beschlussempfehlung: |
Landkreis Osnabrück vom
22.09.2006: Bauleitplanung/Bauaufsicht Da sich aus den
Vorentwurfsunterlagen die spezifizierten Baugebiets-Festsetzungen nicht
ablesen lassen, kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden. Gleiches gilt
auch für Planungsinhalte, die nicht begründet sind bzw. für Planungsteile,
die nicht vorliegen (wie ein Entwurf des Umweltberichtes). |
Nach dem Mustereinführungserlass
zum EAG Bau dient die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
vorrangig der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(so genanntes Scoping). Stellungnahmen zum Inhalt der Planung könnten
zweckmäßig sein, seien aber noch nicht zwingend erforderlich (vgl. EAG Bau -
Mustererlass, Kapitel 3.4.3.1). Die frühzeitige Behördenbeteiligung
soll ferner idealtypischerweise vor Erstellung des Planentwurfes durchgeführt
werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr: „BauGB“, Kommentar, 9. Auflage, § 4,
Rn 4). Daraus wird ersichtlich, dass
zur frühzeitigen Behördenbeteiligung i.d.R. noch keine detaillierten
Bebauungsplanentwürfe vorliegen können. Gleiches gilt auch für den
Umweltbericht, dessen Umfang und Detaillierungsgrad ja gerade durch die
frühzeitige Behördenbeteiligung näher bestimmt werden soll. In der Kurzerläuterung zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung wird die angedachte Planung dem Planungsstand angemessen
und hinreichend ausführlich vorgestellt. |
Ich gehe davon aus, dass die
nachfolgenden unter „Naturschutz und Wald“ aufgeführten Belange sowohl
hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsflächen für die verloren gehenden
Waldflächen als auch bezüglich des Abstandes des überbaubaren Bereiches zum
südlich angrenzenden Waldsaum (mindestens 30 m) konsequent eingehalten
werden. Dieser Bereich ist
planungsrechtlich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten, auch wenn
dort bereits eine ehemals gewerbliche Anlage vorhanden ist. Inwieweit die
ehemals (vermutlich legal errichtete) gewerblichen baulichen Anlagen einer
neuen (gemischten) baulichen Nutzung zugeführt werden können, ist abhängig
von den konkret beabsichtigten Nutzungen, den potenziellen Haftungsregelungen
und bedarf einer speziellen baurechtlichen Beurteilung. |
Die unter „Naturschutz und Wald“
aufgeführten Belange werden beachtet und entsprechend abgewogen. Die grundsätzliche Einhaltung
eines mindestens 30 m tiefen Abstandes zu Waldflächen wird von der Stadt
Fürstenau im vorliegenden Fall als nicht angemessen angesehen. Dies gilt
insbesondere zu den bereits bestehenden baulichen Anlagen im Plangebiet,
dessen Abstand zum Wald tlw. deutlich geringer ist. Hier sollen die
Baugrenzen den Gebäudekanten der vorhandenen Gebäude angepasst werden. Ferner wurde in dem Abstimmungsgespräch vom 18.02.2004 zum
vorliegenden Bebauungsplan bei der Stadt Fürstenau von Frau
Schulz (Landkreis Osnabrück)
und Herrn Kohlbrecher (damals noch Forstamt Palsterkamp) mitgeteilt,
dass die im geltenden F-Plan dargestellten gewerblichen Bauflächen
behördenverbindlich seien und hier eine bauliche Entwicklung zulässig sei.
Ein Fall- und Fällabstand müsse zu den in der gewerblichen Baufläche
liegenden Waldflächen nicht eingehalten werden. Diese Aussagen sollen in der
Planung berücksichtig werden und gelten auch nach der geplanten Umwandlung
der gewerblichen Bauflächen in gemischte Bauflächen, wie es mit der 39.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau vorbereitet
wird. |
|
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei
Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies
soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll
ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht
werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche
Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen
Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers
und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu
untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die
Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH-
Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“
angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich
des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran
schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben
derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort
handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering
einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes
speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung
sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume,
wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten
wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als
Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden
baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet,
vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die
betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende
Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik
zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von
FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei
Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
Weiterhin halte ich es für
erforderlich, die Wendeanlage im Mi²- Gebiet mit einem nutzbaren
Wendekreisdurchmesser von 18 m auszugestalten, da diese Erschließungsform
nicht nur für Müllfahrzeuge, sondern auch für Not- und Rettungsfahrzeuge
(Feuerwehr) geeignet sein muss und schließlich einem Mischgebiet dienen soll
(siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000-5 S 2778/98).
Außerdem besitzt die parallel zur Bahnanlage geführte Erschließungsstraße vom
„Schwarzen Weg“ bzw. von der Straße „Am Pottebruch“ keine festgesetzte
Wendemöglichkeit. Ich gehe davon aus, dass die
vorstehend angesprochenen Regelungsbedürfnisse bei dem weiteren Planverfahren
Berücksichtigung finden. |
Eine Wendeanlage mit einem
grundsätzlichen Wendekreisdurchmesser von 18 m wird für das geplante
Baugebiet von der Stadt Fürstenau als nicht zwingend erforderlich angesehen.
Eine so dimensionierte Wendeanlage wäre in diesem kleinen Baugebiet ein
unverhältnismäßig hoher Verbrauch an Fläche und den dazugehörigen Folgekosten
hierfür im Verhältnis zum ausgewiesenen Bauland. Daher wird die bislang
vorgesehene Wendeanlage mit einem Durchmesser von 14 m beibehalten. Diese
genügt i.d.R. als Wendeanlage für Pkw und sonstige zweiachsige Kfz. Da nach Angaben des Landkreises,
die dreiachsigen Müllfahrzeuge nur Wendeanlagen mit mind. 18 m Wendekreisdurchmesser
befahren (Hauptgrund sind hier offensichtlich bestehende
Unfallverhütungsvorschriften), soll, wie von dem Fachbereich Abfallwirtschaft
(AWIGO GmbH) des Landkreises gefordert, ein Stellplatz für Müllbehälter an
der Einmündung Schwarzer Weg / Pottebruch gekennzeichnet werden. Die Nutzer
des Plangebietes müssen dann künftig ihre Müllbehälter am Tage der Müllabfuhr
an dem vorgesehenen Stellplatz zur Abholung bereitstellen. Die entsprechenden
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sollen in den Bebauungsplan
aufgenommen werden. |
Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) Der vorgesehene 14 m Wendehammer
reicht für das Wenden eines dreiachsigen Müllsammelfahrzeuges nicht aus. Die
Anlieger sind deshalb gehalten, ihre Mülltonnen an der im Bebauungsplan
vorgesehenen Einmündung zum Schwarzen Weg zur Abfuhr bereit zu stellen. |
Hierzu gilt die vorgenannte
Abwägung bezüglich der Dimensionierung der Wendeanlage. |
Die dort einzurichtenden
Sammelstellen müssen so gestaltet sein, dass ein Müllsammelfahrzeug mit
Seitenladertechnik die Mülltonnen kippen kann. Die Mülltonnen müssen deshalb
einen Abstand zueinander von mindestens 50 cm haben und sind längs der Straße
in einer Reihe aufzustellen. Der seitliche Abstand zum Müllsammelfahrzeug
muss mindestens 1 m betragen. Ich bitte, dies bei der Planung der
Sammelplätze zu berücksichtigen. |
Müllsammelstellen sollen
grundsätzlich möglichst „abfuhrgerecht“ gestaltet werden. Die konkrete
Ausgestaltung ist jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln. |
Denkmalschutz a) Baudenkmalpflegerische
Belange werden nicht berührt. b) Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege der Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan
keine Bedenken. Auf die Melde- und
Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden soll im Plan mit folgendem
Wortlaut hingewiesen werden: Sollten bei den geplanten Bau-
und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a.
sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher
Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nds.
Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde
des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land,
Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel. 0541/323-2277 oder -4433) unverzüglich
gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder
der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG
bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw.
für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde
vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Ein entsprechender Hinweis zur
Berücksichtigung von möglichen Bodendenkmälern wird in die Planunterlagen
aufgenommen. |
Naturschutz und Wald Aus naturschutzfachlicher Sicht
werden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken geäußert. Aus waldbehördlicher Sicht
verweise ich auf die Stellungnahme des Beratungsforstamtes Ankum vom
23.08.2006, die ich mir hiermit zu Eigen mache: Gegen die o. g. Planungen
bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken. Bei der Ausweisung des Bebauungsplanes
werden neben den bestehenden Gebäudeflächen u. a. Freiflächen bzw.
Gehölzbereiche überplant, die als „Waldflächen“ unter das Nds. Gesetz über
den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21.03.2002) fallen. Gem. § 1
NWaldLG sind diese Flächen dauerhaft als Wald zu erhalten und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sicher zu stellen. Sofern dennoch eine Überplanung
vorgesehen ist, sind diese Waldflächen (Flächen zwischen dem Einfamilienhaus
und den Lagerhallen) in ihrer Fläche und Funktion auszugleichen. Hierbei ist
vor allem die Fläche MI² betroffen, die sich in vollem Umfang auf einer
Waldfläche erstreckt. Der Baumbestand dieser Fläche wurde in den vergangenen
Jahren sukzessiv entfernt, so dass ein Restbestand von 40 m Breite verblieben
ist. Dennoch ist die Eigenschaft der gesamten Fläche als Wald nicht verloren
gegangen. Von den Waldareal soll nach den
vorliegenden Planungen lediglich eine Teilfläche von 20 m Breite dauerhaft
erhalten und als „Umgrenzung von Flächen zum Erhalten von Bäumen und
Sträuchern - öffentlich“ im Bebauungsplan festgeschrieben werden. Der
überbaubare Bereich grenzt jedoch bis auf 3 m Abstand an diese Gehölzinsel
an, so dass eine dauerhafte Erhaltung der Bäume allein schon aus
Verkehrssicherungsgründen kaum möglich sein wird bzw. für den Eigentümer des
Bestandes nicht zumutbar erscheint. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Ausführungen des
Beratungsforstamtes Ankum vom 23.08.2006 werden zur Kenntnis genommen und
nachfolgend abgewogen. Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung werden Waldflächen zum Zwecke der Bebauung
(Mischgebietsnutzung) umgewandelt. Dabei handelt es ausschließlich
um Flächen, die im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau
als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Da im Bebauungsplan Nr. 58 eine
Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird mit der parallel durchgeführten
39. Änderung des F-Planes das B-Plangebiet in eine gemischte Baufläche
umgewandelt. In der gleichen Änderung des
F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende bislang als
gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu
Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen
für den Wald umgewandelt. Damit wird die ursprünglich angedachte
bauliche Nutung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes sowie angrenzender
Bereiche insgesamt verringert. Damit erhalten durch die 39. Änderung des
F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die
Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes
Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden
planungsrechtlichen Zielsetzungen der Stadt Fürstenau u.a. zugunsten von
Natur- und Landschaft optimiert. Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter
Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und
der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden. |
Im Übrigen würde bei den
bisherigen Planungen der Wald zwischen den bestehenden Gebäuden auf eine sehr
geringe Flächengröße reduziert werden, so dass die verbleibende Grundfläche
aufgrund ihrer Größe und Baumdichte keinen Naturhaushalt mit eigenem
Binnenklima hätte. Wenngleich es grundsätzlich zu begrüßen ist. Gehölzinseln
in Baugebieten zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass bei dieser Restfläche
die Waldeigenschaft verloren ginge und folglich eine Waldumwandlung vorläge,
die auszugleichen wäre. Die Höhe der Ersatzaufforstung richtet sich nach der
Baumarten- und Strukturvielfalt der in Anspruch genommenen Waldfläche. Aus
diesem Grund ist eine Biotoptypenkartierung (nach Drachenfels) erforderlich,
die als Grundlage für die Kompensationsmaßnahmen dient. |
Dies gilt auch für die Fläche
die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan
festgesetzt wird, da es sich dennoch um eine Waldumwandlung handelt. |
Südlich des geplanten
Baugebietes grenzen alte Eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von
über 30 m an das Gebiet an. Diese Flächen wurden aufgrund seiner Bedeutung
für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen
Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den s. g.
Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung
und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den
naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist daher ein ausreichender Sicherheitsabstand (nicht
überbaubarer Bereich) von den geplanten Gebäuden und Nebenanlagen zum
verbleibenden Waldbestand von 30 bis 35 m einzuhalten. Hierdurch können durch
herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden
werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet
ihre Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds.
Bauordnung vom 10.02.2003). Die Pflicht zur
Verkehrssicherung kann bei Unterstützung eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen. Eine Bebauung ohne ausreichenden
Waldabstand würde darüber hinaus zu Bewirtschaftungserschwernissen für den
Waldbesitzer (Markgenossenschaft Fürstenau) führen. Aus diesem Grund wird
entlang der Außengrenzen zum Wald die planerische Berücksichtigung eines o.
g. Grenzabstandes empfohlen, auch wenn sich bereits Gebäudeteile in dem
Zwischenfeld befinden. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei
Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies
soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll
ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht
werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche
Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen
Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers
und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu
untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die
Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH-
Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen
berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich
des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran
schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben
derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort
handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering
einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes
speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der
Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude
durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m
zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die
künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt
grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene
Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte
Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist.
Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik
zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von
FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei
Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
Wasserrecht und -wirtschaft Gegen die Ausweisung des v. g.
Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine Bedenken. Nördlich des Plangebietes
verläuft in westlicher Richtung der Fürstenauer Mühlenbach, ein Gewässer 2.
Ordnung, der in diesem Bereich die Bahnlinie Rheine-Quakenbrück kreuzt. Für die geplante Einleitung des
Oberflächenwassers in das v. g. Gewässer ist vor Beginn der Benutzung eine
Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde - zu
beantragen. Ebenfalls ist der Nachweis gem.
VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose
Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen. Weitere Belange des Landkreises
Osnabrück werden nicht berührt. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Erforderliche Erlaubnisse nach §
10 NWG sollen rechtzeitig beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde -
beantragt werden. Der Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 -
14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des
Oberflächenwassers soll rechtzeitig vorgelegt
werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. |
Niedersächsische
Landesforsten, Nieders. Landesforstamt Ankum vom 23.08.2006: Gegen die o. g. Planungen
bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken. Bei der Ausweisung des B-Planes
werden neben den bestehenden Gebäudeflächen u. a. Freiflächen bzw.
Gehölzbereiche überplant, die als „Waldflächen“ unter das Nds. Gesetz über
den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21.03.2002) fallen. Gemäß §
1 NWaldLG sind diese Flächen dauerhaft als Wald zu erhalten und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sicher zu stellen. Sofern dennoch eine Überplanung
vorgesehen ist, sind diese Waldflächen (Flächen zwischen dem Einfamilienhaus
und den Lagerhallen) in ihrer Fläche und Funktion auszugleichen. Hierbei ist
vor allem die Fläche Mi² betroffen, die sich in vollem Umfang auf einer
Waldfläche erstreckt. Der Baumbestand dieser Fläche
wurde in den vergangenen Jahren sukzessiv entfernt, so dass ein Restbestand
von 40 m Breite verblieben ist. Dennoch ist die Eigenschaft der gesamten
Fläche als Wald nicht verloren gegangen. Von dem Waldareal soll nach den
vorliegenden Planungen lediglich eine Teilfläche von 20 m Breite dauerhaft
erhalten und als „Umgrenzung von Flächen zum Erhalte n von Bäumen und
Sträuchern - öffentlich“ im B-Plan festgeschrieben werden. Der überbaubare
Bereich grenzt jedoch bis auf 3 m Abstand an diese Gehölzinsel an, so dass
eine dauerhafte Erhaltung der Bäume allein schon aus
Verkehrssicherungsgründen kaum möglich sein wird bzw. für den Eigentümer des
Bestandes nicht zumutbar erscheint. (Fotos) |
Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung werden Waldflächen zum Zwecke der Bebauung
(Mischgebietsnutzung) umgewandelt. Dabei handelt es ausschließlich
um Flächen, die im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau
als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Da im Bebauungsplan Nr. 58 eine
Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird mit der parallel durchgeführten
39. Änderung des F-Planes das B-Plangebiet in eine gemischte Baufläche
umgewandelt. In der gleichen Änderung des
F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende bislang als
gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu
Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen
für den Wald umgewandelt. Damit wird die ursprünglich angedachte
bauliche Nutung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes sowie angrenzender
Bereiche insgesamt verringert. Damit erhalten durch die 39. Änderung des
F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die
Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes
Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden
planungsrechtlichen Zielsetzungen der Stadt Fürstenau u.a. zugunsten von
Natur- und Landschaft optimiert. Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter
Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und
der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden. |
Im Übrigen würde bei den
bisherigen Planungen der Wald zwischen den bestehenden Gebäuden auf eine sehr
geringe Flächengröße reduziert werden, so dass die verbleibende Grundfläche
aufgrund ihrer Größe und Baumdichte keinen Naturhaushalt mit eigenem
Binnenklima hätte. Wenngleich es grundsätzlich zu begrüßen ist, Gehölzinseln
in Baugebieten zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass bei dieser Restfläche
die Waldeigenschaft verloren ginge und folglich eine Waldumwandlung vorläge,
die auszugleichen wäre. Die Höhe der Ersatzaufforstung richtet sich nach der
Baumarten- und Strukturvielfalt der in Anspruch genommenen Waldfläche. Aus
diesem Grund ist eine Biotoptypenkartierung (nach Drachenfels) erforderlich,
die als Grundlage für die Kompensationsmaßnahmen dient. |
Dies gilt auch für die Fläche
die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan
festgesetzt wird, da es sich dennoch um eine Waldumwandlung handelt. |
Südlich des geplanten
Baugebietes grenzen alte Eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von
über 30 m an das Gebiet heran. Diese Flächen wurden aufgrund seiner Bedeutung
für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen
Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den sog.
Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung
und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den
naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des B-Planes
ist daher ein ausreichender Sicherheitsabstand (nicht überbaubarer Bereich)
von den geplanten Gebäuden und Nebenanlagen zum verbleibenden Waldbestand von
30-35 m einzuhalten. Hierdurch können durch herabfallende Äste oder
umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden werden. Diese der Baubehörde
obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet ihre Rechtfertigung in einer
baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds. Bauordnung vom 10.02.2003).
Die Pflicht zur Verkehrssicherung kann bei Unterschreitung eines
ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen. Eine Bebauung ohne ausreichenden
Waldabstand würde darüber hinaus zu Bewirtschaftungserschwernissen für den
Waldbesitzer (Markgenossenschaft Fürstenau) führen. Aus diesem Grund wird
entlang der Außengrenzen zum Wald die planerische Berücksichtigung eines o.g.
Grenzabstandes empfohlen, auch wenn sich bereits Gebäudeteile in dem
Zwischenfeld befinden. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei
Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies
soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll
ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht
werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche
Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen
Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers
und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu
untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die
Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH-
Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“
angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich
des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran
schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben
derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort
handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering
einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes
speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung
sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume,
wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten
wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als
Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Gemeinde grundsätzlich zulässig.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden
baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet,
vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die
betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende
Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik
zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von
FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei
Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
GLL Behörde für
Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Osnabrück vom 07.09.2006: Zu der gefertigten Planunterlage
werden folgende Hinweise gegeben: In der Anlage ist das
Planungsgebiet eingetragen. Die mit roten Farbstreifen gekennzeichneten
Flurstücksgrenzen stellen Eigentumsgrenzen dar, deren Qualität als
geometrisch nicht einwandfrei angesehen werden müssen. Sollten im Aufstellungsverfahren
des v. g. B-Plans Festlegungen direkt oder in unmittelbarer Abhängigkeit zu
diesen Grenzen getroffen werden, ist vor Abgabe der vermessungs- und
katastertechnischen Bescheinigungen nach 41.3 VV-BauGB unter Umständen eine
Grenzfeststellungsvermessung erforderlich. In derartigen Fällen werden Sie
gebeten, sich rechtzeitig mit der hiesigen Behörde in Verbindung zu setzen. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen und im weiteren Planverfahren beachtet. |
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Bezirksstelle Osnabrück, Außenstelle Bersenbrück vom
21.09.2006: Das etwa 2,3 ha große Plangebiet
liegt im Südwesten der engeren Ortslage der Stadt Fürstenau westlich der
Straße „Am Pottebruch“ und südlich der Bahnanlagen. Es ist im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Nördlich und östlich des Geltungsbereiches befinden sich
vorhandene Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen. Südlich und westlich
schließen Waldflächen an den Geltungsbereich an. Der Geltungsbereich selber ist
teilweise bereits bebaut, Teilflächen sind mit Bäumen und Sträuchern
bestockt. Vorgesehen ist die Ausweisung als Mischgebiet (MI) sowie als Fläche
zum erhalten von Bäumen und Sträuchern. Hofstellen tierhaltender
landwirtschaftlicher Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden,
so dass von solchen ausgehende unzulässige Immissionen für den
Geltungsbereich nicht zu erwarten sind. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken werden nicht vorgebracht. |
Von der Planung ist Wald
(Privatwald) im Sinne des „Nds. Gesetzes über den Wald und die
Landschaftsordnung „ (NWaldLG) vom 21.03.2002 nach Aktenlage nicht
unmittelbar betroffen. Soweit Wald an den Geltungsbereich angrenzt, sollte
aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand von ca. 30 m (durchschnittliche
Baumlänge) eingehalten werden. Ist dieses nicht möglich, sollte der
Eigentümer der angrenzenden Waldfläche von Schadensersatzansprüchen an den
baulichen Anlagen durch herabstürzende Äste bzw. Bäume etc. freigestellt
werden. Vorhandene Zuwegungen zu den Waldflächen sind zu erhalten oder so
wiederherzustellen, dass ganzjährig ein Erreichen der Waldflächen auch mit
schwerem Gerät (Holzernte - und Transportfahrzeuge) gewährleistet ist. Besondere Anforderungen im
Hinblick auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen
von unserer Seite nicht. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei
Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies
soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll
ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht
werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche
Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen
Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers
und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu
untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die
Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH-
Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“
angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich
des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran
schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben
derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort
handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering
einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes
speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der
Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude
durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m
zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die
künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt
grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene
Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte
Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist.
Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik
zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von
FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei
Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
Wasserverband Bersenbrück,
Verwaltung Abwasser, Bersenbrück vom 30.08.2006: Mit Ihrem oben angegebenen
Schreiben übersandten Sie mir den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 58
„Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorab
zur Stellungnahme. Der Wasserverband ist im Bereich der Stadt Fürstenau für
die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet ist bereits
an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Der auf dem Flurstück
39/10 neu ausgewiesene Siedlungsbereich kann bei Bedarf ebenfalls an das
vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Die Herstellung
der Trinkwasserleitung und der Einbau der eventuell erforderlichen Hydranten
im Bereich der geplanten Stichstraße sollte rechtzeitig erfolgen können, d.
h. vor Herstellung der Straßen- und Wegebefestigungen. Ich wäre Ihnen daher
sehr dankbar, wenn Sie die Durchführung der erforderlichen
Erschließungsarbeiten rechtzeitig mit einer Abteilung Technik
Trinkwasserversorgung, Herrn Dipl.-Ing. Ratermann, abstimmen würden. Hinsichtlich des Feuerschutzes
und insbesondere der Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen
Wasserversorgungsnetz, bitte ich den Bedarf rechtzeitig mit dem zuständigen
Ortsbrandmeister und dem örtlichen Träger des Feuerschutzes abzustimmen. Bei
Bedarf können eventuell erforderliche Hydranten im Zuge der Herstellung der
Wasserleitung auf Kosten des Trägers des Feuerschutzes eingebaut werden. Hinsichtlich des
Löschwasserbedarfes wollen Sie mir bitte die bereitzustellenden
Löschwassermengen angeben. Ich werde dann durch eine hydraulische
Netzberechnung überprüfen, ob diese Löschwassermengen aus dem vorhandenen
Netz zur Verfügung gestellt werden können. Sollten für die
Löschwasserversorgung größere Rohrquerschnitte erforderlich werden, wären
hierfür anteilige Kosten ebenfalls vom Träger des Feuerschutzes zu tragen. Vorsorglich weise ich jedoch
schon jetzt daraufhin, dass durch die Entnahme von Löschwasser aus dem
öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz, die Versorgung der angeschlossenen
Grundstücke nicht beeinträchtigt oder gar unterbunden werden darf. |
Die Ausführungen werden
insgesamt zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Der Wasserverband Bersenbrück
soll rechtzeitig zusammen mit den anderen Versorgungsträgern zur
Gewährleistung einer sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des
Plangebietes benachrichtigt werden. Der ordnungsgemäße Brandschutz
wird durch die Samtgemeinde Fürstenau als Trägerin des Brandschutzes
gewährleistet. Die erforderlichen Maßnahmen und Ausstattungen erfolgen gemäß
der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der fachtechnischen
Regelwerke. Zur Verteilung und
Dimensionierung der nötigen Hydranten bzw. unabhängigen Löschwasserstellen,
wird rechtzeitig mit der hauptamtlichen Brandschau beim Landkreis Osnabrück,
der örtlichen Feuerwehr und dem Wasserverband Bersenbrück der Kontakt
aufgenommen. Die erforderlichen hydraulischen Nachweise sollen rechtzeitig
erbracht werden. Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH, Osnabrück vom 02.10.2006: Gegen die Verwirklichung
bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachtet
werden. Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist
auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu
nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der
Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon
05439/6074-1431, ist nach vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf
der erdverlegten Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen. Der Termin für die
Inangriffnahme der Straßenbaumaßnahmen ist uns vom Baulastträger frühzeitig
genug bekannt zu geben, damit dann von uns vor Ort geprüft werden kann, ob
und ggf. wie die vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert bzw. den
neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Für die erforderlichen
Änderungen der Versorgungseinrichtungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der v.
g. Straßen sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Rechtzeitig vor Inangriffnahme
der Erschließungsmaßnahmen (Ausbau der Straßen, Verlegung der Rein- und
Abwasserleitungen usw.) in diesem Baugebiet bitten wir um eine entsprechende
Mitteilung, damit wir die Versorgungsnetze planen und entsprechend disponieren
können. Der Anschluss des mit dem
Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist
möglich. Falls bei Erschließung dieses Baugebietes auch eine Erweiterung der
Straßenbeleuchtung gewünscht wird, bitten wir Sie, uns dieses rechtzeitig
mitzuteilen, damit die Arbeiten für die allgemeine öffentliche Versorgung und
für die Straßenbeleuchtung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können. Änderungen und Erweiterungen der
Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31
und 32 BauGB ausdrücklich vor. |
Die Ausführungen werden
insgesamt zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Vorhandene
Versorgungseinrichtungen sollen grundsätzlich mit der erforderlichen Sorgfalt
und Vorsicht behandelt werden, damit Unfälle und Schäden vermieden werden
können. Die RWE soll rechtzeitig
zusammen mit den anderen Versorgungsträgern zur Gewährleistung einer
wirtschaftlichen und sicheren Erschließung des Plangebietes benachrichtigt
werden. Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
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Darüber hinaus sind im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB keine Anregungen vorgebracht worden.
Entwurfsbeschluss:
- Auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB ist der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht aufzustellen.
- Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.
(Kolosser) |
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(Selter) |
Fachdienst III |
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Stadtdirektor |
Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Für dieses Bauleitplanverfahren stehen Haushaltsmittel unter der Haushaltsstelle 01.6100.570002 im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung.
(Weymann)
Fachdienst II