Betreff
Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen Bebauungsplan Nr. 58 "Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg" der Stadt Fürstenau
Vorlage
FB 5/010/2007
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Rat der Stadt Fürstenau hat in seiner Sitzung am 23.03.2004 beschlossen, für den Bereich des ehemaligen Grundstücks „Nowist“ einschließlich des Grundstücks, Flur 13, Flst. 40/4, einen qualifizierten Bebauungsplan Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ aufzustellen.

 

Das 2,3 ha große Plangebiet liegt im Südwesten der engeren Ortslage der Stadt Fürstenau, westlich der Straße „Am Pottebruch“. Das Areal ist im geltenden Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Östlich des Plangebietes sind gewerbliche Bauflächen und Wohnbauflächen dargestellt. Nördlich der Bahnanlagen sind gemischte Bauflächen dargestellt. Bebauungspläne bestehen für das Plangebiet nicht. Innerhalb des Plangebietes, unmittelbar westlich der Straße „Am Pottebruch“, liegen die baulichen Anlagen des ehemaligen Gewerbebetriebes Nowist, die heute der Firma Richter Möbelwerkstätten gehören. Das ursprüngliche Ziel, im Änderungsbereich Gewerbegebiete zu entwickeln, wurde aufgegeben. Im westlichen Teilbereich des Plangebietes liegt ferner ein bestehendes Wohnhaus, dass aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ebenfalls in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen wurde.

Das Areal soll zur Sicherung und Entwicklung der gemischtwirtschaftlichen Funktion überwiegend als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. Damit erhalten in der Planung die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Wirtschaft ein besonderes Gewicht.

 

Der Beschluss des Rates der Stadt Fürstenau vom 23.03.2004 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ wurde gemäß § 2 Abs.1 BauGB mit Bekanntmachung vom 17.08.2006 durch Aushang bekannt gemacht.

 

Die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 06.09.2006 bis einschließlich 20.09.2006 statt. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger wurden in dieser Zeit nicht vorgebracht.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 22.09.2006 gebeten.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB:

 

Eingabe:

Beschlussempfehlung:

 

 

Landkreis Osnabrück vom 22.09.2006:

 

Bauleitplanung/Bauaufsicht

Da sich aus den Vorentwurfsunterlagen die spezifizierten Baugebiets-Festsetzungen nicht ablesen lassen, kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden. Gleiches gilt auch für Planungsinhalte, die nicht begründet sind bzw. für Planungsteile, die nicht vorliegen (wie ein Entwurf des Umweltberichtes).

 

 

 

 

Nach dem Mustereinführungserlass zum EAG Bau dient die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB vorrangig der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes Scoping). Stellungnahmen zum Inhalt der Planung könnten zweckmäßig sein, seien aber noch nicht zwingend erforderlich (vgl. EAG Bau - Mustererlass, Kapitel 3.4.3.1).

Die frühzeitige Behördenbeteiligung soll ferner idealtypischerweise vor Erstellung des Planentwurfes durchgeführt werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr: „BauGB“, Kommentar, 9. Auflage, § 4, Rn 4).

 

Daraus wird ersichtlich, dass zur frühzeitigen Behördenbeteiligung i.d.R. noch keine detaillierten Bebauungsplanentwürfe vorliegen können. Gleiches gilt auch für den Umweltbericht, dessen Umfang und Detaillierungsgrad ja gerade durch die frühzeitige Behördenbeteiligung näher bestimmt werden soll.

 

In der Kurzerläuterung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung wird die angedachte Planung dem Planungsstand angemessen und hinreichend ausführlich vorgestellt.

 

Ich gehe davon aus, dass die nachfolgenden unter „Naturschutz und Wald“ aufgeführten Belange sowohl hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsflächen für die verloren gehenden Waldflächen als auch bezüglich des Abstandes des überbaubaren Bereiches zum südlich angrenzenden Waldsaum (mindestens 30 m) konsequent eingehalten werden.

Dieser Bereich ist planungsrechtlich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten, auch wenn dort bereits eine ehemals gewerbliche Anlage vorhanden ist. Inwieweit die ehemals (vermutlich legal errichtete) gewerblichen baulichen Anlagen einer neuen (gemischten) baulichen Nutzung zugeführt werden können, ist abhängig von den konkret beabsichtigten Nutzungen, den potenziellen Haftungsregelungen und bedarf einer speziellen baurechtlichen Beurteilung.

 

Die unter „Naturschutz und Wald“ aufgeführten Belange werden beachtet und entsprechend abgewogen.

Die grundsätzliche Einhaltung eines mindestens 30 m tiefen Abstandes zu Waldflächen wird von der Stadt Fürstenau im vorliegenden Fall als nicht angemessen angesehen. Dies gilt insbesondere zu den bereits bestehenden baulichen Anlagen im Plangebiet, dessen Abstand zum Wald tlw. deutlich geringer ist. Hier sollen die Baugrenzen den Gebäudekanten der vorhandenen Gebäude angepasst werden.

Ferner wurde in dem Abstimmungsgespräch vom 18.02.2004 zum vorliegenden Bebauungsplan bei der Stadt Fürstenau  von Frau  Schulz (Landkreis Osnabrück)  und Herrn Kohlbrecher (damals noch Forstamt Palsterkamp) mitgeteilt, dass die im geltenden F-Plan dargestellten gewerblichen Bauflächen behördenverbindlich seien und hier eine bauliche Entwicklung zulässig sei. Ein Fall- und Fällabstand müsse zu den in der gewerblichen Baufläche liegenden Waldflächen nicht eingehalten werden. Diese Aussagen sollen in der Planung berücksichtig werden und gelten auch nach der geplanten Umwandlung der gewerblichen Bauflächen in gemischte Bauflächen, wie es mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau vorbereitet wird.

 

 

Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden.

Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen.

Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume.

Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden.

 

Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m.

Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen.

Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben.

 

Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht.

Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“.

 

Weiterhin halte ich es für erforderlich, die Wendeanlage im Mi²- Gebiet mit einem nutzbaren Wendekreisdurchmesser von 18 m auszugestalten, da diese Erschließungsform nicht nur für Müllfahrzeuge, sondern auch für Not- und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr) geeignet sein muss und schließlich einem Mischgebiet dienen soll (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000-5 S 2778/98). Außerdem besitzt die parallel zur Bahnanlage geführte Erschließungsstraße vom „Schwarzen Weg“ bzw. von der Straße „Am Pottebruch“ keine festgesetzte Wendemöglichkeit.

 

Ich gehe davon aus, dass die vorstehend angesprochenen Regelungsbedürfnisse bei dem weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden.

 

Eine Wendeanlage mit einem grundsätzlichen Wendekreisdurchmesser von 18 m wird für das geplante Baugebiet von der Stadt Fürstenau als nicht zwingend erforderlich angesehen. Eine so dimensionierte Wendeanlage wäre in diesem kleinen Baugebiet ein unverhältnismäßig hoher Verbrauch an Fläche und den dazugehörigen Folgekosten hierfür im Verhältnis zum ausgewiesenen Bauland.

Daher wird die bislang vorgesehene Wendeanlage mit einem Durchmesser von 14 m beibehalten. Diese genügt i.d.R. als Wendeanlage für Pkw und sonstige zweiachsige Kfz.

Da nach Angaben des Landkreises, die dreiachsigen Müllfahrzeuge nur Wendeanlagen mit mind. 18 m Wendekreisdurchmesser befahren (Hauptgrund sind hier offensichtlich bestehende Unfallverhütungsvorschriften), soll, wie von dem Fachbereich Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) des Landkreises gefordert, ein Stellplatz für Müllbehälter an der Einmündung Schwarzer Weg / Pottebruch gekennzeichnet werden. Die Nutzer des Plangebietes müssen dann künftig ihre Müllbehälter am Tage der Müllabfuhr an dem vorgesehenen Stellplatz zur Abholung bereitstellen.

Die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sollen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

 

 

Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH)

Der vorgesehene 14 m Wendehammer reicht für das Wenden eines dreiachsigen Müllsammelfahrzeuges nicht aus. Die Anlieger sind deshalb gehalten, ihre Mülltonnen an der im Bebauungsplan vorgesehenen Einmündung zum Schwarzen Weg zur Abfuhr bereit zu stellen.

 

 

Hierzu gilt die vorgenannte Abwägung bezüglich der Dimensionierung der Wendeanlage.

 

 

Die dort einzurichtenden Sammelstellen müssen so gestaltet sein, dass ein Müllsammelfahrzeug mit Seitenladertechnik die Mülltonnen kippen kann. Die Mülltonnen müssen deshalb einen Abstand zueinander von mindestens 50 cm haben und sind längs der Straße in einer Reihe aufzustellen. Der seitliche Abstand zum Müllsammelfahrzeug muss mindestens 1 m betragen. Ich bitte, dies bei der Planung der Sammelplätze zu berücksichtigen.

 

Müllsammelstellen sollen grundsätzlich möglichst „abfuhrgerecht“ gestaltet werden. Die konkrete Ausgestaltung ist jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln.

 

Denkmalschutz

a) Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt.

b) Seitens der Archäologischen Denkmalpflege der Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan keine Bedenken.

 

Auf die Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden soll im Plan mit folgendem Wortlaut hingewiesen werden:

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel. 0541/323-2277 oder -4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

 

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung von möglichen Bodendenkmälern wird in die Planunterlagen aufgenommen.

Naturschutz und Wald

Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken geäußert.

 

Aus waldbehördlicher Sicht verweise ich auf die Stellungnahme des Beratungsforstamtes Ankum vom 23.08.2006, die ich mir hiermit zu Eigen mache:

Gegen die o. g. Planungen bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken.

 

Bei der Ausweisung des Bebauungsplanes werden neben den bestehenden Gebäudeflächen u. a. Freiflächen bzw. Gehölzbereiche überplant, die als „Waldflächen“ unter das Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21.03.2002) fallen. Gem. § 1 NWaldLG sind diese Flächen dauerhaft als Wald zu erhalten und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sicher zu stellen.

 

Sofern dennoch eine Überplanung vorgesehen ist, sind diese Waldflächen (Flächen zwischen dem Einfamilienhaus und den Lagerhallen) in ihrer Fläche und Funktion auszugleichen. Hierbei ist vor allem die Fläche MI² betroffen, die sich in vollem Umfang auf einer Waldfläche erstreckt. Der Baumbestand dieser Fläche wurde in den vergangenen Jahren sukzessiv entfernt, so dass ein Restbestand von 40 m Breite verblieben ist. Dennoch ist die Eigenschaft der gesamten Fläche als Wald nicht verloren gegangen.

 

Von den Waldareal soll nach den vorliegenden Planungen lediglich eine Teilfläche von 20 m Breite dauerhaft erhalten und als „Umgrenzung von Flächen zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern - öffentlich“ im Bebauungsplan festgeschrieben werden. Der überbaubare Bereich grenzt jedoch bis auf 3 m Abstand an diese Gehölzinsel an, so dass eine dauerhafte Erhaltung der Bäume allein schon aus Verkehrssicherungsgründen kaum möglich sein wird bzw. für den Eigentümer des Bestandes nicht zumutbar erscheint.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die Ausführungen des Beratungsforstamtes Ankum vom 23.08.2006 werden zur Kenntnis genommen und nachfolgend abgewogen.

 

 

 

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung werden Waldflächen zum Zwecke der Bebauung (Mischgebietsnutzung) umgewandelt.

Dabei handelt es ausschließlich um Flächen, die im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Da im Bebauungsplan Nr. 58 eine Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird mit der parallel durchgeführten 39. Änderung des F-Planes das B-Plangebiet in eine gemischte Baufläche umgewandelt.

In der gleichen Änderung des F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende bislang als gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen für den Wald umgewandelt.

Damit wird die ursprünglich angedachte bauliche Nutung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes sowie angrenzender Bereiche insgesamt verringert. Damit erhalten durch die 39. Änderung des F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden planungsrechtlichen Zielsetzungen der Stadt Fürstenau u.a. zugunsten von Natur- und Landschaft optimiert.

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden.

Im Übrigen würde bei den bisherigen Planungen der Wald zwischen den bestehenden Gebäuden auf eine sehr geringe Flächengröße reduziert werden, so dass die verbleibende Grundfläche aufgrund ihrer Größe und Baumdichte keinen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima hätte. Wenngleich es grundsätzlich zu begrüßen ist. Gehölzinseln in Baugebieten zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass bei dieser Restfläche die Waldeigenschaft verloren ginge und folglich eine Waldumwandlung vorläge, die auszugleichen wäre. Die Höhe der Ersatzaufforstung richtet sich nach der Baumarten- und Strukturvielfalt der in Anspruch genommenen Waldfläche. Aus diesem Grund ist eine Biotoptypenkartierung (nach Drachenfels) erforderlich, die als Grundlage für die Kompensationsmaßnahmen dient.

 

Dies gilt auch für die Fläche die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan festgesetzt wird, da es sich dennoch um eine Waldumwandlung handelt.

 

Südlich des geplanten Baugebietes grenzen alte Eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von über 30 m an das Gebiet an. Diese Flächen wurden aufgrund seiner Bedeutung für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den s. g. Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist daher ein ausreichender Sicherheitsabstand (nicht überbaubarer Bereich) von den geplanten Gebäuden und Nebenanlagen zum verbleibenden Waldbestand von 30 bis 35 m einzuhalten. Hierdurch können durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet ihre Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds. Bauordnung vom 10.02.2003).

Die Pflicht zur Verkehrssicherung kann bei Unterstützung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen.

 

Eine Bebauung ohne ausreichenden Waldabstand würde darüber hinaus zu Bewirtschaftungserschwernissen für den Waldbesitzer (Markgenossenschaft Fürstenau) führen. Aus diesem Grund wird entlang der Außengrenzen zum Wald die planerische Berücksichtigung eines o. g. Grenzabstandes empfohlen, auch wenn sich bereits Gebäudeteile in dem Zwischenfeld befinden.

 

 

 

Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden.

Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen.

Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume.

Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden.

 

Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m.

Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen.

Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben.

 

Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht.

Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“.

 

Wasserrecht und -wirtschaft

Gegen die Ausweisung des v. g. Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine Bedenken.

 

Nördlich des Plangebietes verläuft in westlicher Richtung der Fürstenauer Mühlenbach, ein Gewässer 2. Ordnung, der in diesem Bereich die Bahnlinie Rheine-Quakenbrück kreuzt.

 

Für die geplante Einleitung des Oberflächenwassers in das v. g. Gewässer ist vor Beginn der Benutzung eine Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde - zu beantragen.

 

Ebenfalls ist der Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen.

 

Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Erforderliche Erlaubnisse nach § 10 NWG sollen rechtzeitig beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde - beantragt werden.

 

 

 

Der  Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers soll rechtzeitig vorgelegt  werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Niedersächsische Landesforsten, Nieders. Landesforstamt Ankum vom 23.08.2006:

 

Gegen die o. g. Planungen bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken.

 

Bei der Ausweisung des B-Planes werden neben den bestehenden Gebäudeflächen u. a. Freiflächen bzw. Gehölzbereiche überplant, die als „Waldflächen“ unter das Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21.03.2002) fallen. Gemäß § 1 NWaldLG sind diese Flächen dauerhaft als Wald zu erhalten und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sicher zu stellen.

 

Sofern dennoch eine Überplanung vorgesehen ist, sind diese Waldflächen (Flächen zwischen dem Einfamilienhaus und den Lagerhallen) in ihrer Fläche und Funktion auszugleichen. Hierbei ist vor allem die Fläche Mi² betroffen, die sich in vollem Umfang auf einer Waldfläche erstreckt.

 

Der Baumbestand dieser Fläche wurde in den vergangenen Jahren sukzessiv entfernt, so dass ein Restbestand von 40 m Breite verblieben ist. Dennoch ist die Eigenschaft der gesamten Fläche als Wald nicht verloren gegangen.

 

Von dem Waldareal soll nach den vorliegenden Planungen lediglich eine Teilfläche von 20 m Breite dauerhaft erhalten und als „Umgrenzung von Flächen zum Erhalte n von Bäumen und Sträuchern - öffentlich“ im B-Plan festgeschrieben werden. Der überbaubare Bereich grenzt jedoch bis auf 3 m Abstand an diese Gehölzinsel an, so dass eine dauerhafte Erhaltung der Bäume allein schon aus Verkehrssicherungsgründen kaum möglich sein wird bzw. für den Eigentümer des Bestandes nicht zumutbar erscheint. (Fotos)

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung werden Waldflächen zum Zwecke der Bebauung (Mischgebietsnutzung) umgewandelt.

Dabei handelt es ausschließlich um Flächen, die im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Da im Bebauungsplan Nr. 58 eine Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird mit der parallel durchgeführten 39. Änderung des F-Planes das B-Plangebiet in eine gemischte Baufläche umgewandelt.

In der gleichen Änderung des F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende bislang als gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen für den Wald umgewandelt.

Damit wird die ursprünglich angedachte bauliche Nutung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes sowie angrenzender Bereiche insgesamt verringert. Damit erhalten durch die 39. Änderung des F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden planungsrechtlichen Zielsetzungen der Stadt Fürstenau u.a. zugunsten von Natur- und Landschaft optimiert.

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden.

Im Übrigen würde bei den bisherigen Planungen der Wald zwischen den bestehenden Gebäuden auf eine sehr geringe Flächengröße reduziert werden, so dass die verbleibende Grundfläche aufgrund ihrer Größe und Baumdichte keinen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima hätte. Wenngleich es grundsätzlich zu begrüßen ist, Gehölzinseln in Baugebieten zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass bei dieser Restfläche die Waldeigenschaft verloren ginge und folglich eine Waldumwandlung vorläge, die auszugleichen wäre. Die Höhe der Ersatzaufforstung richtet sich nach der Baumarten- und Strukturvielfalt der in Anspruch genommenen Waldfläche. Aus diesem Grund ist eine Biotoptypenkartierung (nach Drachenfels) erforderlich, die als Grundlage für die Kompensationsmaßnahmen dient.

 

Dies gilt auch für die Fläche die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan festgesetzt wird, da es sich dennoch um eine Waldumwandlung handelt.

Südlich des geplanten Baugebietes grenzen alte Eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von über 30 m an das Gebiet heran. Diese Flächen wurden aufgrund seiner Bedeutung für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den sog. Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren.

 

Bei der Aufstellung des B-Planes ist daher ein ausreichender Sicherheitsabstand (nicht überbaubarer Bereich) von den geplanten Gebäuden und Nebenanlagen zum verbleibenden Waldbestand von 30-35 m einzuhalten. Hierdurch können durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet ihre Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds. Bauordnung vom 10.02.2003). Die Pflicht zur Verkehrssicherung kann bei Unterschreitung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen.

 

Eine Bebauung ohne ausreichenden Waldabstand würde darüber hinaus zu Bewirtschaftungserschwernissen für den Waldbesitzer (Markgenossenschaft Fürstenau) führen. Aus diesem Grund wird entlang der Außengrenzen zum Wald die planerische Berücksichtigung eines o.g. Grenzabstandes empfohlen, auch wenn sich bereits Gebäudeteile in dem Zwischenfeld befinden.

 

 

Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden.

Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen.

Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume.

Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden.

 

Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m.

Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen.

Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben.

 

Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Gemeinde grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht.

Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“.

 

 

GLL Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Osnabrück vom 07.09.2006:

 

Zu der gefertigten Planunterlage werden folgende Hinweise gegeben:

 

In der Anlage ist das Planungsgebiet eingetragen. Die mit roten Farbstreifen gekennzeichneten Flurstücksgrenzen stellen Eigentumsgrenzen dar, deren Qualität als geometrisch nicht einwandfrei angesehen werden müssen.

Sollten im Aufstellungsverfahren des v. g. B-Plans Festlegungen direkt oder in unmittelbarer Abhängigkeit zu diesen Grenzen getroffen werden, ist vor Abgabe der vermessungs- und katastertechnischen Bescheinigungen nach 41.3 VV-BauGB unter Umständen eine Grenzfeststellungsvermessung erforderlich.

 

In derartigen Fällen werden Sie gebeten, sich rechtzeitig mit der hiesigen Behörde in Verbindung zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Planverfahren beachtet.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Osnabrück, Außenstelle Bersenbrück vom 21.09.2006:

 

Das etwa 2,3 ha große Plangebiet liegt im Südwesten der engeren Ortslage der Stadt Fürstenau westlich der Straße „Am Pottebruch“ und südlich der Bahnanlagen. Es ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Baufläche dargestellt. Nördlich und östlich des Geltungsbereiches befinden sich vorhandene Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen. Südlich und westlich schließen Waldflächen an den Geltungsbereich an.

 

Der Geltungsbereich selber ist teilweise bereits bebaut, Teilflächen sind mit Bäumen und Sträuchern bestockt. Vorgesehen ist die Ausweisung als Mischgebiet (MI) sowie als Fläche zum erhalten von Bäumen und Sträuchern.

 

Hofstellen tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden, so dass von solchen ausgehende unzulässige Immissionen für den Geltungsbereich nicht zu erwarten sind.

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken werden nicht vorgebracht.

Von der Planung ist Wald (Privatwald) im Sinne des „Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung „ (NWaldLG) vom 21.03.2002 nach Aktenlage nicht unmittelbar betroffen. Soweit Wald an den Geltungsbereich angrenzt, sollte aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand von ca. 30 m (durchschnittliche Baumlänge) eingehalten werden. Ist dieses nicht möglich, sollte der Eigentümer der angrenzenden Waldfläche von Schadensersatzansprüchen an den baulichen Anlagen durch herabstürzende Äste bzw. Bäume etc. freigestellt werden. Vorhandene Zuwegungen zu den Waldflächen sind zu erhalten oder so wiederherzustellen, dass ganzjährig ein Erreichen der Waldflächen auch mit schwerem Gerät (Holzernte - und Transportfahrzeuge) gewährleistet ist.

 

Besondere Anforderungen im Hinblick auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von unserer Seite nicht.

 

 

 

 

Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden.

Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen.

Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume.

Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden.

 

Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m.

Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen.

Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben.

 

Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht.

Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“.

 

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Wasserverband Bersenbrück, Verwaltung Abwasser, Bersenbrück vom 30.08.2006:

 

Mit Ihrem oben angegebenen Schreiben übersandten Sie mir den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorab zur Stellungnahme. Der Wasserverband ist im Bereich der Stadt Fürstenau für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Der auf dem Flurstück 39/10 neu ausgewiesene Siedlungsbereich kann bei Bedarf ebenfalls an das vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Die Herstellung der Trinkwasserleitung und der Einbau der eventuell erforderlichen Hydranten im Bereich der geplanten Stichstraße sollte rechtzeitig erfolgen können, d. h. vor Herstellung der Straßen- und Wegebefestigungen. Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie die Durchführung der erforderlichen Erschließungsarbeiten rechtzeitig mit einer Abteilung Technik Trinkwasserversorgung, Herrn Dipl.-Ing. Ratermann, abstimmen würden.

 

Hinsichtlich des Feuerschutzes und insbesondere der Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz, bitte ich den Bedarf rechtzeitig mit dem zuständigen Ortsbrandmeister und dem örtlichen Träger des Feuerschutzes abzustimmen. Bei Bedarf können eventuell erforderliche Hydranten im Zuge der Herstellung der Wasserleitung auf Kosten des Trägers des Feuerschutzes eingebaut werden.

 

Hinsichtlich des Löschwasserbedarfes wollen Sie mir bitte die bereitzustellenden Löschwassermengen angeben. Ich werde dann durch eine hydraulische Netzberechnung überprüfen, ob diese Löschwassermengen aus dem vorhandenen Netz zur Verfügung gestellt werden können. Sollten für die Löschwasserversorgung größere Rohrquerschnitte erforderlich werden, wären hierfür anteilige Kosten ebenfalls vom Träger des Feuerschutzes zu tragen.

 

Vorsorglich weise ich jedoch schon jetzt daraufhin, dass durch die Entnahme von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz, die Versorgung der angeschlossenen Grundstücke nicht beeinträchtigt oder gar unterbunden werden darf.

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden insgesamt zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Wasserverband Bersenbrück soll rechtzeitig zusammen mit den anderen Versorgungsträgern zur Gewährleistung einer sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des Plangebietes benachrichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Der ordnungsgemäße Brandschutz wird durch die Samtgemeinde Fürstenau als Trägerin des Brandschutzes gewährleistet. Die erforderlichen Maßnahmen und Ausstattungen erfolgen gemäß der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der fachtechnischen Regelwerke.

Zur Verteilung und Dimensionierung der nötigen Hydranten bzw. unabhängigen Löschwasserstellen, wird rechtzeitig mit der hauptamtlichen Brandschau beim Landkreis Osnabrück, der örtlichen Feuerwehr und dem Wasserverband Bersenbrück der Kontakt aufgenommen. Die erforderlichen hydraulischen Nachweise sollen rechtzeitig erbracht werden.

 

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Osnabrück vom 02.10.2006:

 

Gegen die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachtet werden.

 

Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon 05439/6074-1431, ist nach vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf der erdverlegten Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen.

 

Der Termin für die Inangriffnahme der Straßenbaumaßnahmen ist uns vom Baulastträger frühzeitig genug bekannt zu geben, damit dann von uns vor Ort geprüft werden kann, ob und ggf. wie die vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert bzw. den neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Für die erforderlichen Änderungen der Versorgungseinrichtungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der v. g. Straßen sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.

 

Rechtzeitig vor Inangriffnahme der Erschließungsmaßnahmen (Ausbau der Straßen, Verlegung der Rein- und Abwasserleitungen usw.) in diesem Baugebiet bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, damit wir die Versorgungsnetze planen und entsprechend disponieren können.

 

Der Anschluss des mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist möglich. Falls bei Erschließung dieses Baugebietes auch eine Erweiterung der Straßenbeleuchtung gewünscht wird, bitten wir Sie, uns dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit die Arbeiten für die allgemeine öffentliche Versorgung und für die Straßenbeleuchtung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können.

 

Änderungen und Erweiterungen der Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31 und 32 BauGB ausdrücklich vor.

 

 

 

 

Die Ausführungen werden insgesamt zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

Vorhandene Versorgungseinrichtungen sollen grundsätzlich mit der erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht behandelt werden, damit Unfälle und Schäden vermieden werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die RWE soll rechtzeitig zusammen mit den anderen Versorgungsträgern zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und sicheren Erschließung des Plangebietes benachrichtigt werden.

 

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Darüber hinaus sind im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB keine Anregungen vorgebracht worden.

 

Entwurfsbeschluss:

 

  1. Auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB ist der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht aufzustellen.
  2. Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

  


(Kolosser)

 

(Selter)

Fachdienst III

 

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Für dieses Bauleitplanverfahren stehen Haushaltsmittel unter der Haushaltsstelle 01.6100.570002 im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II