In der Sitzung des Straßen und Wegeausschusses am 26.02.2019 wurde über den Antrag eines Anliegers auf Ausweisung einer Tempo-30-Zone für die Koppelstraße beraten (St/StrWeA/01/2019, P. 10, S. 7). Es wurde vorgeschlagen, ein Verkehrskonzept für das Stadtgebiet aufzustellen, um die Geschwindigkeitsregelungen in Wohngebieten zu vereinheitlichen. Der Tagesordnungspunkt wurde zur Beratung an die Fraktionen zurückgewiesen.
Die jeweils geltenden Geschwindigkeitsregeln sind in der anhängenden Karte farblich dargestellt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der überwiegenden Zahl der allgemeinen Wohngebiete und Straßen, die hauptsächlich dem Anliegerverkehr dienen, Tempo 30 gilt.
Lediglich in älteren Wohngebieten wie den Bereichen um
(1) die Hohe Straße, Haverkampstraße, den Lengericher Weg (östlich B 402), die Friedrich-Ebert-Straße, Hartkestraße, Filmer-Lange-Straße, Kehnenkamp, Von-Holstein-Straße und Hildemannstraße,
(2) den Lengericher Weg (westlich B 402) und die Stresemannstraße,
(3) die Mozartstraße, die Lisztstraße und Beethovenstraße,
(4) die Gartenstraße,
(5) die Kirchstraße und von-Ketteler-Straße,
(6) Im Mersch, August-Wischel-Straße,
(7) Bonhoefferstraße sowie
(8) das Ferienhausgebiet mit der Erich-Kästner-Straße, Eugen-Roth-Straße und Fritz-Reuter-Straße
gibt es keine gesonderte Festlegung, so dass die allgemeine, innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Anträge von Anliegern auf Änderung der Verkehrssituation liegen aus diesen Bereichen nicht vor.
Auch die (9) Koppelstraße hat aufgrund einer gewissen innerörtlichen Verkehrsbedeutung bislang keine Geschwindigkeitsbeschränkung erhalten, so dass auch hier die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Für die Koppelstraße liegt der o. a. Antrag vor.
Die vorgenannten Straßen sind in
der anhängenden Karte ROT gekennzeichnet. Für sie käme aus
Gründen der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz vor Lärm und Abgasen die
Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bzw. die Einrichtung
einer Tempo 30-Zone in Betracht. Nach
Aussage der Polizeiinspektion Osnabrück kann für die Stadt Fürstenau einschl.
Ortsteile eine Unfallhäufigkeit in Gebieten mit der Geschwindigkeitsregelung 50
km/h bisher nicht festgestellt werden. Zwingender Handlungsbedarf in Sachen
Geschwindigkeitsreduzierung wird nicht gesehen.
Dennoch könnte die Geschwindigkeit auch in diesen Gebieten reduziert werden, um die Geschwindigkeitsregelungen in Wohngebieten zu vereinheitlichen.
W a g e n e r |
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T r ü t k e n |
Fachdienst II |
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Stadtdirektor |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung
wird beauftragt in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde für
(1) die Hohe Straße, Haverkampstraße, den Lengericher Weg (östlich B 402), die Friedrich-Ebert-Straße, Hartkestraße, Filmer-Lange-Straße, Kehnenkamp, Von-Holstein-Straße und Hildemannstraße,
(2) den Lengericher Weg (westlich B 402) und die Stresemannstraße,
(3) die Mozartstraße, die Lisztstraße und Beethovenstraße,
(4) die Gartenstraße,
(5) die Kirchstraße und von-Ketteler-Straße,
(6) Im Mersch, August-Wischel-Straße,
(7) Bonhoefferstraße sowie
(8) das Ferienhausgebiet mit der Erich-Kästner-Straße, Eugen-Roth-Straße und Fritz-Reuter-Straße
(9)
die
Koppelstraße
eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h
bzw. die Einrichtung einer Tempo 30-Zone vorzunehmen.