Betreff
Verkehrskonzept zu Geschwindigkeitsbeschränkungen in Wohngebieten
Vorlage
FG 32/006/2019/1
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Referenzvorlage

In der Sitzung des Straßen und Wegeausschusses am 26.02.2019 wurde über den Antrag eines Anliegers auf Ausweisung einer Tempo-30-Zone für die Koppelstraße beraten (St/StrWeA/01/2019, P. 10, S. 7).  Es wurde vorgeschlagen, ein Verkehrskonzept für das Stadtgebiet aufzustellen, um die Geschwindigkeitsregelungen in Wohngebieten zu vereinheitlichen. Der Tagesordnungspunkt wurde zur Beratung an die Fraktionen zurückgewiesen.

 

Die jeweils geltenden Geschwindigkeitsregeln sind in der anhängenden Karte farblich dargestellt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der überwiegenden Zahl der allgemeinen Wohngebiete und Straßen, die hauptsächlich dem Anliegerverkehr dienen, Tempo 30 gilt.

 

Lediglich in älteren Wohngebieten wie den Bereichen um

(1)    die Hohe Straße, Haverkampstraße, den Lengericher Weg (östlich B 402), die Friedrich-Ebert-Straße, Hartkestraße, Filmer-Lange-Straße, Kehnenkamp, Von-Holstein-Straße und Hildemannstraße,

(2)    den Lengericher Weg (westlich B 402) und die Stresemannstraße,

(3)    die Mozartstraße, die Lisztstraße und Beethovenstraße,

(4)    die Gartenstraße,

(5)    die Kirchstraße und von-Ketteler-Straße,

(6)    Im Mersch, August-Wischel-Straße,

(7)    Bonhoefferstraße sowie

(8)    das Ferienhausgebiet mit der Erich-Kästner-Straße, Eugen-Roth-Straße und Fritz-Reuter-Straße

gibt es keine gesonderte Festlegung, so dass die allgemeine, innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Anträge von Anliegern auf Änderung der Verkehrssituation liegen aus diesen Bereichen nicht vor.

 

Auch die (9) Koppelstraße hat aufgrund einer gewissen innerörtlichen Verkehrsbedeutung bislang keine Geschwindigkeitsbeschränkung erhalten, so dass auch hier die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Für die Koppelstraße liegt der o. a. Antrag vor.

 

Die vorgenannten Straßen sind in der anhängenden Karte ROT gekennzeichnet. Für sie käme aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz vor Lärm und Abgasen die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bzw. die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Betracht. Nach Aussage der Polizeiinspektion Osnabrück kann für die Stadt Fürstenau einschl. Ortsteile eine Unfallhäufigkeit in Gebieten mit der Geschwindigkeitsregelung 50 km/h bisher nicht festgestellt werden. Zwingender Handlungsbedarf in Sachen Geschwindigkeitsreduzierung wird nicht gesehen.

 

Dennoch könnte die Geschwindigkeit auch in diesen Gebieten reduziert werden, um die Geschwindigkeitsregelungen in Wohngebieten zu vereinheitlichen.


W a g e n e r

 

T r ü t k e n

Fachdienst II

 

Stadtdirektor

 

 

 

Anlage

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde für

(1)    die Hohe Straße, Haverkampstraße, den Lengericher Weg (östlich B 402), die Friedrich-Ebert-Straße, Hartkestraße, Filmer-Lange-Straße, Kehnenkamp, Von-Holstein-Straße und Hildemannstraße,

(2)    den Lengericher Weg (westlich B 402) und die Stresemannstraße,

(3)    die Mozartstraße, die Lisztstraße und Beethovenstraße,

(4)    die Gartenstraße,

(5)    die Kirchstraße und von-Ketteler-Straße,

(6)    Im Mersch, August-Wischel-Straße,

(7)    Bonhoefferstraße sowie

(8)    das Ferienhausgebiet mit der Erich-Kästner-Straße, Eugen-Roth-Straße und Fritz-Reuter-Straße

(9)    die Koppelstraße

eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bzw. die Einrichtung einer Tempo 30-Zone vorzunehmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

Gesamtkosten der Maßnahme:  4.500 bis 5.000 €

 

Die Mittel sind im Haushalt 2020 der Stadt Fürstenau einzuplanen.

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I