Bei
der Diskussion über das Thema Tempo 30 in Städten und Gemeinden treffen unterschiedliche
Interessen und Gegebenheiten aufeinander. Zum einen soll die allgemeine
Lebensqualität und Verkehrssicherheit so hoch wie möglich sein, auf der anderen
Seite soll die Mobilität von Bevölkerung und Wirtschaft möglichst nicht
behindert werden.
Gemäß
§ 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt innerorts eine generelle
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. In besonderen Fällen kann ein davon
abweichendes Tempolimit angeordnet werden. Für Tempo 30 gibt es die Möglichkeit
für die Beschränkung eines Streckenabschnittes auf 30 km/h sowie die Tempo
30-Zone.
Insbesondere
aus Gründen der Verkehrssicherheit oder um die Anwohner vor Lärm und Abgasen zu
schützen, besteht gem. § 45 StVO die Möglichkeit, ein Tempolimit von 30 km/h
anzuordnen.
Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone sind in § 45 Abs. 1 c
StVO geregelt. Eine Tempo 30-Zone ist danach nur innerhalb geschlossener
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf zulässig. Sie darf sich nicht
auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen)
erstrecken. Ebenso darf die Zone keine Straßen umfassen, die mit
Fahrstreifenbegrenzungen oder Leitlinien markiert sind oder benutzungspflichtige
Radwege einschließen. Ausgenommen sind zudem sämtliche mit dem Zeichen 306
versehene Vorfahrtsstraßen.
Am
01.10.2019 hat erneut eine Verkehrsschau zusammen mit der
Straßenverkehrsabteilung beim Landkreis Osnabrück sowie der Polizeiinspektion
Osnabrück stattgefunden. Hierbei wurden die bestehenden Geschwindigkeitsregelungen
im Bereich der Stadt Fürstenau aufgezeigt und über mögliche Maßnahmen für eine
sinnvolle Geschwindigkeitsreduzierung diskutiert.
Nach Aussage der Polizeiinspektion Osnabrück kann
für die Stadt Fürstenau einschl. Ortsteile eine Unfallhäufigkeit in Gebieten
mit der Geschwindigkeitsregelung 50 km/h bisher nicht festgestellt werden.
Zwingender Handlungsbedarf in Sachen Geschwindigkeitsreduzierung Tempo 30 wird
nicht gesehen.
Im
Stadtgebiet ist die Ausweisung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30
für folgende Straßen, für die bisher 50 km/h gilt, in Betracht zu ziehen:
Von
Holstein-Straße
Filmer-Lange-Straße
Hartkestraße
Friedrich-Ebert-Straße
Kehnenkamp
Hildemannstraße
Lengericher
Weg ( Bereich von Konrad-Adenauer-Str. bis B 402)
Haverkampstraße
Hohe
Straße
Stresemannstraße
Von-Eye-Straße
Lengericher
Weg (Bereich von B 402 bis zum Beginn der Gemeinde-Verb.-Straße)
Gartenstraße
Kirchstraße
Von-Ketteler-Straße
Bonhoefferstraße
Am
Gültum (von Grundschule bis Einmündung Reitanlage)
Magdeburger
Straße
Koppelstraße
Kriegerweg
Wilhelm-Busch-Straße
Erich-Kästner-Straße
Eugen-Roth-Straße
Fritz-Reuter-Straße
Sellberg
Ziegeleiweg
Feldkamp
Beethovenstraße
Lisztstraße
Mozartstraße
(tlw.)
Wagnerstraße
(tlw)
Im
Mersch
Grüner
Weg
Neue Stichstraßen
nördl. Schwarzer Weg (neues Baugebiet)
Die vorstehend genannten Straßen befinden sich
überwiegend in älteren Wohngebieten. Für die Straßen in den angrenzenden
Bereichen gilt in den meisten Fällen bereits Tempo 30 oder sie wurden als
verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.
Für die
übrigen Straßen mit derzeitiger Regelung 50 km/h werden, nach Rücksprache mit
der Straßenverkehrsabteilung und der Polizeiinspektion, die Voraussetzungen für
ein Tempolimit 30 km/h derzeit nicht gesehen oder es sind Hauptverkehrs- bzw.
Durchgangsstraßen. Hier wird Tempo 30 für nicht sinnvoll gehalten - außer vor sozialen Einrichtungen, also vor
Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und
Pflegeheimen. Aus Sicht der Verwaltung ist Tempo 30 für Hauptverkehrs- und
Durchgangsstraßen nicht zielführend. Bei einer entsprechenden Regelung könnte
es auch zu erhöhtem Ausweichverkehr in Wohngebieten kommen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte im Stadtgebiet von
Fürstenau für Straßen die sich innerhalb von Wohngebieten (siehe obige
Aufstellung) befinden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30
km/h begrenzt werden. Auszunehmen von dieser Regelung sind die Straßen mit
Funktion als Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraße.
Von
der Straßenverkehrsabteilung Osnabrück erfolgte folgende schriftliche
Stellungnahme zum Thema Tempo 30:
„Die Auswahl der für die Einrichtung von
Tempo-30-Zonen vorgesehenen Straßen erfolgt gemäß § 45 Absatz 1 c StVO durch
die Gemeinde als Straßenbaulastträger im Einvernehmen mit der
Straßenverkehrsbehörde. Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind dabei
nicht zwingend erforderlich. Die Vorfahrtsregelung ist grundsätzlich „rechts
vor links“.“
Für die Beschilderung Tempo 30 werden im
Stadtgebiet etwa 30 Verkehrsschilder für Tempolimit 30 km/h (Kosten ca.
60,00 €/Stück)
und 10
Schilder (Beginn bzw. Ende) für Tempo 30 Zone
(Kosten ca. 300,00 €/Stück) benötigt.
Die Kosten hierfür liegen zwischen 4.500 und 5.000
€.
Bei der Verkehrsschau am 01.10.2019 wurde auch die
Situation in den Ortsteilen Schwagstorf, Hollenstede und Settrup betrachtet.
Ein Handlungsbedarf wird hier derzeit nicht gesehen.
F ö c k e |
W a g e n e r |
T r ü t k e n |
Fachbereich 2 |
Fachdienst II |
Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Im Stadtgebiet von
Fürstenau ist für Straßen die sich innerhalb von Baugebieten befinden, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu begrenzen.
Auszunehmen von dieser Regelung sind die Straßen mit Funktion als
Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraße.