Betreff
Verkehrskonzept zu Geschwindigkeitsbeschränkungen in Wohngebieten
Vorlage
FG 32/006/2019
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Untergeordnete Vorlage(n)

 

In der letzten Sitzung des Straßen und Wegeausschusses am 26.02.2019 wurde über den Antrag auf Ausweisung einer Tempo 30 Zone für die Koppelstraße beraten (St/StrWeA/01/2019, P. 10, S. 7)  Es wurde vorgeschlagen, ein Verkehrskonzept für das Stadtgebiet aufzustellen. Der Tagesordnungspunkt wurde zur Beratung an die Fraktionen zurückgewiesen.

 

Bei der Diskussion über das Thema Tempo 30 in Städten und Gemeinden treffen unterschiedliche Interessen und Gegebenheiten aufeinander. Zum einen soll die allgemeine Lebensqualität und Verkehrssicherheit so hoch wie möglich sein, auf der anderen Seite soll die Mobilität von Bevölkerung und Wirtschaft möglichst nicht behindert werden.

 

Gemäß § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt innerorts eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. In besonderen Fällen kann ein davon abweichendes Tempolimit angeordnet werden. Für Tempo 30 gibt es die Möglichkeit für die Beschränkung eines Streckenabschnittes auf 30 km/h sowie die Tempo 30-Zone.

 

Insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit oder um die Anwohner vor Lärm und Abgasen zu schützen, besteht gem. § 45 StVO die Möglichkeit, ein Tempolimit von 30 km/h anzuordnen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone sind in § 45 Abs. 1 c StVO geregelt. Eine Tempo 30-Zone ist danach nur innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf zulässig. Sie darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) erstrecken. Ebenso darf die Zone keine Straßen umfassen, die mit Fahrstreifenbegrenzungen oder Leitlinien markiert sind oder benutzungspflichtige Radwege einschließen. Ausgenommen sind zudem sämtliche mit dem Zeichen 306 versehene Vorfahrtsstraßen.

 

Am 01.10.2019 hat erneut eine Verkehrsschau zusammen mit der Straßenverkehrsabteilung beim Landkreis Osnabrück sowie der Polizeiinspektion Osnabrück stattgefunden. Hierbei wurden die bestehenden Geschwindigkeitsregelungen im Bereich der Stadt Fürstenau aufgezeigt und über mögliche Maßnahmen für eine sinnvolle Geschwindigkeitsreduzierung diskutiert.

Nach Aussage der Polizeiinspektion Osnabrück kann für die Stadt Fürstenau einschl. Ortsteile eine Unfallhäufigkeit in Gebieten mit der Geschwindigkeitsregelung 50 km/h bisher nicht festgestellt werden. Zwingender Handlungsbedarf in Sachen Geschwindigkeitsreduzierung Tempo 30 wird nicht gesehen.

 

 

Im Stadtgebiet ist die Ausweisung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 für folgende Straßen, für die bisher 50 km/h gilt, in Betracht zu ziehen:

Von Holstein-Straße

Filmer-Lange-Straße

Hartkestraße

Friedrich-Ebert-Straße

Kehnenkamp

Hildemannstraße

Lengericher Weg ( Bereich von Konrad-Adenauer-Str. bis B 402)

Haverkampstraße

Hohe Straße

Stresemannstraße

Von-Eye-Straße

Lengericher Weg (Bereich von B 402 bis zum Beginn der Gemeinde-Verb.-Straße)

Gartenstraße

Kirchstraße

Von-Ketteler-Straße

Bonhoefferstraße

Am Gültum (von Grundschule bis Einmündung Reitanlage)

Magdeburger Straße

Koppelstraße

Kriegerweg

Wilhelm-Busch-Straße

Erich-Kästner-Straße

Eugen-Roth-Straße

Fritz-Reuter-Straße

Sellberg

Ziegeleiweg

Feldkamp

Beethovenstraße

Lisztstraße

Mozartstraße (tlw.)

Wagnerstraße (tlw)

Im Mersch

Grüner Weg

Neue Stichstraßen nördl. Schwarzer Weg (neues Baugebiet)

 

 

Die vorstehend genannten Straßen befinden sich überwiegend in älteren Wohngebieten. Für die Straßen in den angrenzenden Bereichen gilt in den meisten Fällen bereits Tempo 30 oder sie wurden als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.

 

Für die übrigen Straßen mit derzeitiger Regelung 50 km/h werden, nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsabteilung und der Polizeiinspektion, die Voraussetzungen für ein Tempolimit 30 km/h derzeit nicht gesehen oder es sind Hauptverkehrs- bzw. Durchgangsstraßen. Hier wird Tempo 30 für nicht sinnvoll gehalten -  außer vor sozialen Einrichtungen, also vor Schulen,  Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen. Aus Sicht der Verwaltung ist Tempo 30 für Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen nicht zielführend. Bei einer entsprechenden Regelung könnte es auch zu erhöhtem Ausweichverkehr in Wohngebieten kommen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte im Stadtgebiet von Fürstenau für Straßen die sich innerhalb von Wohngebieten (siehe obige Aufstellung) befinden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h begrenzt werden. Auszunehmen von dieser Regelung sind die Straßen mit Funktion als Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraße.

 

Von der Straßenverkehrsabteilung Osnabrück erfolgte folgende schriftliche Stellungnahme zum Thema Tempo 30:

„Die Auswahl der für die Einrichtung von Tempo-30-Zonen vorgesehenen Straßen erfolgt gemäß § 45 Absatz 1 c StVO durch die Gemeinde als Straßenbaulastträger im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde. Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind dabei nicht zwingend erforderlich. Die Vorfahrtsregelung ist grundsätzlich „rechts vor links“.“

 

Für die Beschilderung Tempo 30 werden im Stadtgebiet etwa 30 Verkehrsschilder für Tempolimit 30 km/h      (Kosten ca. 60,00 €/Stück) 

und  10 Schilder (Beginn bzw. Ende) für Tempo 30 Zone

   (Kosten ca. 300,00 €/Stück) benötigt.

 

 

Die Kosten hierfür liegen zwischen 4.500 und 5.000 €.

 

 

Bei der Verkehrsschau am 01.10.2019 wurde auch die Situation in den Ortsteilen Schwagstorf, Hollenstede und Settrup betrachtet. Ein Handlungsbedarf wird hier derzeit nicht gesehen.     

 

 

 

 

 

 


F ö c k e

W a g e n e r

T r ü t k e n

Fachbereich 2

Fachdienst II

Stadtdirektor

 

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Im Stadtgebiet von Fürstenau ist für Straßen die sich innerhalb von Baugebieten befinden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu begrenzen. Auszunehmen von dieser Regelung sind die Straßen mit Funktion als Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraße.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

Gesamtkosten der Maßnahme:  4.500 bis 5.000 €

 

Die Mittel sind im Haushalt 2020 der Stadt Fürstenau einzuplanen.

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I