Der Entwurf des Einzelhandelskonzeptes wurde in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklung und Digitales am 07.05.2019 im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Den dargestellten Inhalten wurde zugestimmt und diese wurden anschließend in den Entwurf eingearbeitet.

 

Der Entwurf des Einzelhandelskonzeptes lag in  der Zeit vom 05.06.2019 bis 12. Juli 2019 öffentlich aus. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger liegen nicht vor. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 05.06.2019 um Stellungnahme bis zum 12. Juli 2019 gebeten.

 

Die CIMA Beratung + Management GmbH, Hannover, wird das Ergebnis der Trägerbeteiligung auf der Grundlage des Entwurfs zum Einzelhandelskonzept in der Sitzung vorstellen und eingehend erläutern. 

 

Um eine nachhaltige Einzelhandelsentwicklung in der Stadt Fürstenau mittel- bis langfristig zu gewährleisten, ist es aus Sicht der CIMA notwendig, das Einzelhandelskonzept, einschließlich explizit die Sortimentsliste, in den zuständigen Gremien der Stadt Fürstenau als städtebauliches Entwicklungskonzept zu beschließen. Die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes sollen in die Bauleitpläne der Stadt Fürstenau übernommen werden und zukünftige Planungen sich an diesen orientieren. Die Maßstäbe, die an eine solche Einzelhandelssteuerung von den Gerichten gestellt werden, implizieren, dass ohne vorliegendes aktuelles Einzelhandelskonzept eine städtebauliche Begründung nicht rechtssicher ist. Dies umfasst auch eine auf die örtliche Situation angepasste Sortimentsliste.

 

Durch den Beschluss des Konzeptes wird nicht ausgeschlossen, dass einzelne Projekte auch weiterhin einer Einzelfallbetrachtung unterzogen werden können. Allerdings ist festzuhalten, dass die „Hürde“ für solche Projekte mit dem Beschluss des Einzelhandelskonzeptes höher wird und ein Abweichen vom Konzept nur mit einem erhöhten Begründungsaufwand erfolgen kann.

 

Die Stadt Fürstenau hat bereits im Jahr 2002 im Rahmen der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ zentrenrelevante Sortimente festgesetzt (siehe Anlage) und in diesem Bebauungsplan ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erfolgte auch in den Bebauungsplänen Nr. 36 „Gewerbegebiet westlich der B 402“, Nr. 53 „Gewerbegebiet Utdrift-Erweiterung“ und Nr. 57 „Gewerbegebiet Sellberg-Utdrift“. Nach der neuen Sortimentsliste gehören jetzt Lebensmittel, Getränke, Kosmetik- und Haushaltswaren und Blumen zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten und die Sortimente Teppiche, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Tiere, Tiernahrung, Zooartikel, Kunst, Antiquitäten, Unterhaltungselektronik, Computer und Elektrohaushaltswaren nicht mehr zu den zentrenrelevanten Sortimenten. In diesen Fällen sind Bebauungsplanänderungen erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die bestehenden Einzelhandelsbetriebe selbstverständlich Bestandsschutz genießen.

 

 


K o l o s s e r

 

T r ü t k e n

Fachdienst III

 

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird nach Beratung in der Sitzung ausgesprochen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Im doppischen Produkthaushalt 2019 der Stadt Fürstenau stehen unter dem Produkt 511.20 Städtebauliche Sanierung die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung.

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I