Betreff
Grundsatzbeschluss zur Netzgesellschaft
Vorlage
BER/010/2019
Art
Beschlussvorlage Berge

Die Umsetzung der Energiewende erfordert ein sektorübergreifendes Agieren zwischen den Bereichen Strom- und Wärmeversorgung sowie dem Verkehrssektor und stellt erhebliche Anforderungen an die Weiterentwicklung der Strom- und Gasverteilernetze sowie die sonstigen Versorgungsinfrastrukturen über die Gemeindegrenzen hinweg. Dies betrifft insbesondere auch die bedarfsgerechte Verzahnung zwischen energietechnischer und städtebaulicher Planung. Eine weitere Herausforderung besteht darin, die Versorgungssicherheit im Landkreis auf Dauer sicher zu stellen. Zur Erreichung dieser Ziele sind eine homogene Eigentümerstruktur sowie eine gewisse Einflussnahmemöglichkeit der Kommunen auf die Netzentwicklung grundsätzlich von Vorteil.

 

Vor diesem Hintergrund verfolgt der Landkreis Osnabrück das Ziel, die kommunalen Interessen zu bündeln und eine stärkere Einflussnahme auf die energiewirtschaftliche Entwicklung im Landkreis zu ermöglichen. Dabei soll ein wirtschaftlich attraktives und risikoarmes Kooperationsmodell für die Kommunen des Landkreises entstehen und nachhaltig weiterentwickelt werden.

 

Um dem gesamten Osnabrücker Land eine starke Verhandlungsposition sowie eine Mitgestaltung der zukünftigen Netzentwicklung zu ermöglichen, hat der Landkreis Osnabrück mit innogy die Eckpunkte eines Kooperationsmodells auf Grundlage eines entsprechenden Konzeptvorschlages der innogy vorsondiert. Vor dem Hintergrund der geplanten Übernahme der innogy SE durch die E.ON SE zur Jahresmitte 2019 wurden zunächst vorrangig die Gespräche mit der innogy SE geführt.

 

Das Kooperationsmodell sieht eine Beteiligung der Kommunen des Landkreises und der Bevos GmbH (Beteiligungsholding des Landkreises Osnabrück) an den innogy Strom- und Gasnetzen im Landkreis Osnabrück vor. Der eigentliche Netzbetrieb wird im Rahmen der Kooperation durch die Westnetz GmbH (100 prozentige innogy Tochter) über ein Pachtverhältnis sichergestellt.

 

Die innogy gründet die „Netzgesellschaft GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: Netzgesellschaft) mit Sitz im Landkreis und bringt ihre Strom- und Gasnetze zusammen mit den entsprechenden Konzessionsverträgen in diese Gesellschaft ein, soweit die betreffenden Kommunen einer Übertragung der Netze vorab zugestimmt haben. Parallel soll die Gründung der „Holding GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: Holding) durch die Bevos GmbH und die Kommunen erfolgen, welche sich dem Kooperationsmodell von Beginn an anschließen möchten. Kommunen können sich über eine Beteiligung an der Holding sofort am Netzeigentum beteiligen. Kommunen, die dem Modell grundsätzlich zustimmen, können es sich offenhalten, in welchem Umfang und wann sie Anteile erwerben möchten. Die Bevos GmbH ist bereit, die auf die betreffenden Kommunen entfallenden Anteile zunächst mit zu erwerben und für die Kommunen vorzuhalten, bis diese einen Eigenerwerb wünschen.

 

Die Holding erwirbt 50% der Gesellschaftsanteile an der Netzgesellschaft von innogy gegen die Zahlung eines Kaufpreises. Die Berechnung des Wertes erfolgt nach den Vorgaben der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung und birgt kaum Diskussionspunkte. Nach den derzeit vorliegenden Zahlen ist ein Kaufpreis von 59,1 Mio. € ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der Größe, der Einwohnerzahl sowie der Katasterfläche ist für die Gemeinde Berge ein Anteil von 2,1 Mio. € errechnet worden.

 

Die zukünftigen Rückflüsse an die Holding bzw. die Kommunen werden maßgeblich durch die Höhe des Pachtentgeltes beeinflusst. Die Pachtentgeltberechnung erfolgt auf Basis des Bescheides der Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung sowie der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung. Auf Basis der vereinbarten Pachtentgeltberechnung erzielt die Kooperationsgesellschaft eine für einen Netzeigentümer angemessene Verzinsung auf das eingesetzte Kapital i.H.v. 2,1 Mio. € durchschnittlich 5,8%. Für die Gemeinde Berge würde dieses bei einem Erwerb der Netze zu einer jährlichen Ausschüttung von im Durchschnitt 115.000 € vor Kapitalertragssteuer in den nächsten 20 Jahren führen.

 

Ferner ist laut den Planungen des Landkreises angedacht, den Kommunalen Anteil an der Netzgesellschaft später auf 74,9 % aufzustocken, was für die Gemeinde Berge eine weitere Zahlung in Höhe von rund 1,1 Mio. € bedeuten würde.

 

Nach Auffassung des Landkreises wäre eine Vollfinanzierung des Kaufpreises von 2,1 Mio. € durch die Gemeinde Berge mit den jährlich prognostizierten Ausschüttungen möglich, wenn die berechneten Annahmen so eintreten.

Der Unterzeichner sieht dies eindeutig anders. Grundsätzlich handelt sich aber bei einer Netzübernahme um eine unternehmerische Tätigkeit, welche auch mit wirtschaftlichen Risiken für die Gemeinde Berge verbunden ist.

 

Die Gemeinde Berge sieht viele Vorteile in der Übernahme der Netze durch eine Netzgesellschaft mit größerem kommunalen Einfluss. Daher soll ein Grundsatzbeschluss zur Übertragung der Konzessionen und Netze auf die Netzgesellschaft gefasst werden. Eine Beteiligung an der Netzgesellschaft in dem oben beschriebenen Umfang von 2,1 Mio. € Investition, welche komplett fremdfinanziert werden müsste, wird derzeit durch die Gemeinde Berge nicht angestrebt.

 

Sollte die Gemeinde Berge einen Eigenerwerb zu einem späteren Zeitpunkt wünschen, werden die Anteile zunächst über die Bevos GmbH vorgehalten.

 

Durch die Übertragung werden die zu entrichtenden Konzessionsabgaben nicht beeinträchtigt.


(Brandt)

Bürgermeister

 

Anlagen

 

-       Konzeptpapier der Kanzlei Rödl & Partner vom 23.01.19

-       Informationsvorlage vom 25.01.19

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde Berge stimmt zu, dass die innogy Netze Deutschland GmbH die in ihrem Eigentum stehenden örtlichen Strom- und Gasverteilnetze der allgemeinen Versorgung einschließlich der entsprechenden Konzessionsverträge im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG in eine Netzgesellschaft mit Sitz im Landkreis Osnabrück gemäß dem vorgestellten Konzept einbringt.

 

  1. Die Gemeinde Berge ist bereit, auf eine Ausübung von etwaigen vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechten vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des jeweiligen Konzessionsvertrages zu verzichten, sofern eine Umsetzung der Netzgesellschaft einschließlich der Netz- und Konzessionseinbringung gemäß Ziffer 1 erfolgt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Beschlüsse zu Ziffer 1 und Ziffer 2 zu treffen.