Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2005 (St/VA/005/2005, Pkt. N 9.1, S. 4) u. a. beschlossen, nach Überarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes „Kollenpohl“ die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. In seiner Sitzung am 06.12.2005 (St/VA/008/2005, Pkt. N 8.3, S. 8) wurde beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf, wie in der Beschlussvorlage unter 1 – 4 dargelegt, zu ändern.
In Ausführung der o. a. Beschlüsse fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 10.04.2006 bis einschließlich 15.05.2006 statt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1. Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.
2 BauGB:
1.1 Landkreis
Osnabrück vom 07.06.2005:
Die v. g. Stellungnahme des
Landkreises Osnabrück ist verspätet im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB bei der Stadt Fürstenau eingegangen und
konnte insofern dem Fach- und Verwaltungsausschuss in diesem
Verfahrensabschnitt nicht mehr zur Abwägung vorgelegt werden. Die Anregungen
und Bedenken wurden daher anschließend intensiv mit dem Landkreis erörtert. Das
Ergebnis der Erörterung ist in den nachfolgenden Beschlussvorschlägen
wiedergegeben. Der Auslegungsentwurf wurde entsprechend der Abstimmung mit dem
Landkreis erstellt. Der vorweggenommenen Abwägung der Anregungen und Bedenken
des Landkreises durch die Verwaltung ist nunmehr nachträglich zuzustimmen:
Beschlussvorschlag:
1.
Bauleitplanunq/Bauaufsicht
Das Plangebiet
"Kollenpohl" soll der Nachfrage entsprechend in Abschnitten
realisiert werden. Da es unmittelbar nördlich an das vorhandene Baugebiet
"Östlich Konrad-Adenauer-Straße" anschließt und die vorhandenen
Straßen fortsetzt, soll die bedarfsgerechte Realisierung im Süden beginnen.
Für das Plangebiet wurden
mehrere Bebauungsvorschläge erarbeitet, die dem Rat als Entscheidungsgrundlage
vorlagen. Wie in der Begründung unter Pkt. 4 "Planungserfordernis/Städtebauliche
Ziele" erwähnt, wird mit dem Plangebiet der Bebauungsvorschlag C
entsprechend dem Ratsbeschluss der Stadt Fürstenau umgesetzt. Während des
Planverfahrens sind nicht unwesentliche Änderungen des Bebauungsplanentwurfes
erforderlich geworden. Für die weitere Arbeit im Rat, mit Fachplanern,
betroffenen Grundstückseigentümern, Bürgern und künftigen Bauherrn ist eine
Fortschreibung des Bebauungs- und Parzellierungsvorschlages auf der Basis des
aktuellen Planungsstandes durchzuführen. Damit stehen aktuelle Unterlagen zur
Verfügung, auf denen insbesondere Nichtfachleute anschaulich die Auswirkungen
und Möglichkeiten der städtebaulichen Planung erkennen und nachvollziehen
können.
Der Übersichtsplan enthält wegen eines redaktionellen
Übertragungsfehlers eine Verschiebung des Geltungsbereiches um eine
Grundstückstiefe nach Norden. Der Geltungsbereich ist entsprechend zu korrigieren.
Unter Pkt. 1
"Allgemeines" der Begründung ist gem. § 233 BauGB 2004 i. V. m. § 244
Abs. 2 BauGB 2004 die Entscheidung dokumentiert, das Bauleitplanverfahren nach
dem zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Bauplanungsrecht (BauGB
1998) fortzuführen.
Der Landkreises regt an, gem.
§§ 3 und 3c UVPG zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
ist. Diese Prüfung ist bereits erfolgt. Unter Pkt. 9 "Naturschutz und
Landespflege" wird dazu ausgeführt, dass aufgrund einer maximal zulässigen
Grundfläche von ca. 52.760 m2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles
erfolgen muss. Diese Allgemeine Vorprüfung gem. § 3c UVPG wurde vom
Landschaftsplanungsbüro Seling durchgeführt und kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Berücksichtigung
der Belange von Natur und Landschaft ist im Rahmen des Grünordnungsplanes (Gap)
und der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt.
Im südlich angrenzenden, bereits realisierten
Baugebiet "Östlich Konrad-Adenauer-Straße" (Bebauungsplan Nr. 48)
ist in den eingeschossigen WA-Gebieten keine Ausnahmeregelung für ein zweites
Vollgeschoss im Dachraum festgesetzt. Da das Plangebiet "Kollenpohl"
unmittelbar nördlich an dieses Baugebiet anschließt, wurden im Sinne einer
Gleichbehandlung die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 48
weitgehend auf den Bebauungsplan Nr. 56 übertragen. In der bauordnungsrechtlichen
Umsetzung der Planung sind so gut wie keine Nachfragen nach einem zweiten Vollgeschoss
im Dachraum aufgetreten. Entsprechenden Nachfragen, auch für bestehende
Gebäude, wurde bisher durch eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall
Rechnung getragen. Eine Veränderung der prägenden Siedlungsstruktur durch diese
Festsetzungen wird nicht gesehen.
Für die Errichtung von Gebäuden innerhalb des verkehrslärmbelasteten
Bereiches (Lärmpegelbereiche 11 und 111) sind als passiver Schallschutz zwei
Möglichkeiten zur Reduzierung der Lärmbelastung und Einhaltung der
Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau"
vorhanden:
Schalldämmung für Außenbauteile
von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (gem. DIN 4109 "Schallschutz im
Hochbau") vorzusehen, so dass das erforderliche Schalldämm-Maß der jeweiligen
Lärmpegelbereiche eingehalten wird oder die Grundrissgestaltung so vorzunehmen,
dass die schutzbedürftigen Räume auf den lärmabgewandten Seiten angeordnet
werden.
Um den potentiellen Bauherrn
Entscheidungsfreiheit in der Ausführung möglicher lärmmindernder Maßnahmen zu
lassen, wurden in der textlichen Festsetzung Ziff. 1.5.2 "Passiver
Schallschutz" die Lärmpegelbereiche einschließlich des einzuhaltenden
Schalldämm-Maßes festgesetzt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei
der Anordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite
keine schallgedämpfte Lüftung notwendig ist.
Es ist sinnvoll, diese Festsetzung beizubehalten. Der Bauherr wird
damit nicht verpflichtet, die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nur auf der
lärmabgewandten Seite anzuordnen. Er erhält aber auch einen Hinweis auf diese
Möglichkeit der Grundrissgestaltung.
Entsprechend der Anregung des Landkreises ist darüber hinaus zum
besseren Verständnis für Nichtfachleute die Festsetzung mit folgendem Hinweis
zu ergänzen:
Passiver Lärmschutz kann auch
erfolgen, wenn der Gebäudegrundriss so gestaltet ist, dass schutzbedürftige
Aufenthaltsräumen gem. DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" (wie
Schlaf- und Wohnräume, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräumen u.ä.) sowie Terrassen, Balkone, Loggien u. ä. auf der
lärmabgewandten Seite angeordnet werden.
Das Plangebiet "Kollenpohl" schließt unmittelbar nördlich
an das vorhandene Baugebiet "Östlich Konrad-Adenauer-Straße" an und
führt vorhandene Straßen fort. Aus diesem Grunde wurde auch die Straßenbreite
und Ausbauform der bestehenden Straßen im Plangebiet "Kollenpohl"
aufgenommen und entsprechend festgesetzt.
Im gesamten Plangebiet sind hauptsächlich Einzel- und Doppelhäuser
festgesetzt. Im Bereich der kürzeren Stichstraßen F,G,J und I werden über die
Wendeanlage wenigstens 4-6 Einzelhäuser erschlossen. Bei einer
Doppelhausbebauung könnte über die kürzeste Stichstraße I die Erschließung von
ca. 8 Häusern erforderlich werden. Die Straßenbreite von 7,50 m und die
Wendeanlage mit einem Durchmesser von 18 m wurde auch für diese kürzeren
Stichstraßen gewählt, um eine größtmögliche Verkehrssicherheit (Wenden von
Müllfahrzeugen u. ä. ohne Zurücksetzen) zu erzielen. Städtebauliche
Zielvorstellung ist es darüber hinaus, durch einen verkehrsberuhigten Ausbau
der Stichstraßen mit öffentlichen Parkplätzen und Straßenbäumen sowie durch
platzartigen Wendeanlagen räumlich gegliederte Nachbarschaftsbereiche mit
Spiel- und Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen und damit einen hohen
Wohnwert zu erreichen.
Kurze schmale Stichwege ohne Wendeanlage wurden im Plangebiet nur
dort eingesetzt, wo max. zwei rückwärtige Grundstücke (Restgrundstücke) zu
erschließen sind (z.B. im Nordosten von der Planstraße K abzweigend).
Aus
diesem Grunde ist das festgesetzte Erschließungssystem für das Plangebiet
beizubehalten.
Die Verfahrensvermerke sind dahingehend zu aktualisieren, dass
im Rahmen der BauGB-Novelle die neuesten Empfehlungen des Niedersächsischen
Städte- und Gemeindebundes zur Anwendung der Überleitungsvorschriften zur
Planerhaltung berücksichtigt werden. Dementsprechend ist hinsichtlich der
Rügemöglichkeiten für die Geltendmachung von Verfahrens- und Abwägungsmängeln
der § 215 des neugefassten BauGB (BauGB 2004) anzuführen.
2. Brandschutz
Die Löschwasserversorgung ist im Zuge der Genehmigungs- und
Ausführungsplanung entsprechend den technischen Regeln und Richtlinien durch
abhängige und unabhängige Löschwasserstellen sicherzustellen. Die einzelnen
Maßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem zuständigen Brandschutzprüfer
der Hauptamtlichen Brandschau des Landkreises Osnabrück und der Ortsfeuerwehr
Fürstenau festzulegen. Grundlage für die Maßnahmen zur Sicherstellung der
Löschwasserversorgung ist die vom Ingenieurbüro Hans Tovar, Bersenbrück,
durchgeführte Untersuchung "Unabhängige Löschwasserversorgung im
Stadtgebiet Fürstenau" vom 25.04.2001. Als unabhängige Löschwasserentnahmestelle
ist das geplante Regenrückhaltbecken zu nutzen und dementsprechend als
Löschwasserteich entsprechend DIN 14210 einschließlich Entnahmeeinrichtung herzustellen.
Zusätzlich ist ein noch herzustellender Brunnen für die Löschwasserversorgung zu
nutzen. Dieser Passus ist in die Begründung unter Pkt. 7.2 "Technische
Erschließung" aufzunehmen.
3. Naturschutz
keine Anregungen
4. Bodenschutz/Altlasten
Unter Pkt. 10
"Altlasten" der Begründung wird zur angeführten Altablagerung bereits
ausgeführt, dass eine von der Stadt Fürstenau in Auftrag gegebene Untersuchung
der Altablagerung ergeben hat, dass Gefährdungen für das Plangebiet
ausgeschlossen werden können. Diese Gefährdungsabschätzung ist auf den neuesten
Stand zu bringen.
5. Wasserrecht und -wirtschaft
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist in der Planzeichnung mit 0,3
(größter Teil des Plangebietes) und 0,4 (WA-3) eindeutig festgesetzt. Weitere
Festsetzungen wurden zur GRZ nicht getroffen. Damit darf die zulässige
Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Grundflächen von bestimmten
Anlagen, wie Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen usw., bis zu 50 von Hundert
überschritten werden. Dementsprechend kann gem. § 19 Abs. 4 BauNVO max. eine
Grundfläche von 0,45 bzw. 0,6 überbaut werden.
Entsprechend der o. g. Ausführungen in Verbindung mit der
BauNVO ist die Grundflächenzahl eindeutig festgesetzt.
Die zum Bebauungsplan vorgelegte Vorplanung zur Oberflächenentwässerung und Anlegung eines Regenrückhaltebeckens vom Ing.büro Hunold, Fürstenau, ist zu überarbeiten.
Die übrigen Hinweise sind zu beachten.
6. Abfallwirtschaft
Die Anregungen beziehen sich nicht auf die Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Sie sind in der dem Bebauungsplanverfahren nachfolgenden
Erschließungs- und Ausführungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.
7. Denkmalschutz
Der bereits auf der
Planzeichnung vorhandene Hinweis zu ur- oder frühgeschichtlichen Bodenfunden ist
entsprechend der Stellungnahme zu ergänzen.
1.2 Wasserverband
Bersenbrück vom 25.04.2006:
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen und Hinweise beziehen sich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie sind in der dem Bebauungsplanverfahren nachfolgenden Erschließungs- und Ausführungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.
1.3 Landkreis
Osnabrück vom 12.05.2006:
Beschlussvorschlag:
Bauleitplanung/Bauaufsicht
Das
Plangebiet „Kollenpohl“ soll der Nachfrage entsprechend in einzelnen
Abschnitten realisiert werden. Da es unmittelbar nördlich an das vorhandene
Baugebiet „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“ anschließt und die vorhandenen
Straßen fortsetzt, soll die bedarfsgerechte Realisierung im Süden beginnen.
Für das
Plangebiet wurden mehrere Bebauungsvorschläge erarbeitet, die dem Rat als
Entscheidungsgrundlage vorlagen. Wie in der Begründung unter Pkt. 4 „Planungserfordernis/Städtebauliche
Ziele“ erwähnt, wird mit dem Plangebiet der Bebauungsvorschlag C entsprechend
dem Ratsbeschluss der Stadt Fürstenau umgesetzt. Während des Planverfahrens
sind nicht unwesentliche Änderungen des Bebauungsplanentwurfes erforderlich
geworden. Für die weitere Arbeit im Rat, mit Fachplanern, betroffenen
Grundstückseigentümern, Bürgern, künftigen Bauherrn wird der Bebauungs- und
Parzellierungsvorschlag auf der Basis des aktuellen Planungsstandes
fortgeschrieben. Damit stehen aktuelle Unterlagen zur Verfügung, auf denen
insbesondere Nichtfachleute anschaulich die Auswirkungen und Möglichkeiten der
städtebaulichen Planung erkennen und nachvollziehen können.
Im südlich angrenzenden, bereits realisierten Baugebiet „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“ (Bebauungsplan Nr. 48) ist in den eingeschossigen WA-Gebieten keine Ausnahmeregelung für ein zweites Vollgeschoss im Dachraum festgesetzt. Da das Plangebiet „Kollenpohl“ unmittelbar nördlich an dieses Baugebiet anschließt, wurden im Sinne einer Gleichbehandlung die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 48 weitgehend auf den Bebauungsplan Nr. 56 übertragen. In der bauordnungsrechtlichen Umsetzung der Planung sind so gut wie keine Nachfragen nach einem zweiten Vollgeschoss im Dachraum aufgetreten. Entsprechenden Nachfragen, auch für bestehende Gebäude, wurde bisher durch eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall Rechnung getragen. Eine Veränderung der prägenden Siedlungsstruktur durch diese Festsetzungen ist nicht vorzunehmen.
Das Plangebiet „Kollenpohl“ schließt unmittelbar nördlich an das vorhandene Baugebiet „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“ an und führt vorhandene Straßen fort. Aus diesem Grund wird auch die Straßenbreite und Ausbauform der bestehenden Straßen im Plangebiet „Kollenpohl“ aufgenommen und entsprechend festgesetzt.
Im gesamten Plangebiet sind hauptsächlich Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Im Bereich der kürzeren Stichstraßen werden über die Wendeanlage wenigstens 4-6 Einzelhäuser erschlossen. Die Straßenbreite von 7,50 m und die Wendeanlage mit einem Durchmesser von 18 m wurde auch für diese kürzeren Stichstraßen gewählt, um eine größtmögliche Verkehrssicherheit (Wenden von Müllfahrzeugen u. ä. ohne Zurücksetzen – s. auch Anregung Landkreis Osnabrück, Abfallrecht) zu erzielen. Städtebauliche Zielvorstellung ist es darüber hinaus, durch einen verkehrsberuhigten Ausbau der Stichstraßen mit öffentliche Parkplätzen und Straßenbäumen sowie durch platzartigen Wendeanlagen räumlich gegliederte Nachbarschaftsbereiche mit Spiel- und Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen und damit einen hohen Wohnwert zu erreichen.
Kurze schmale Stichwege ohne Wendeanlage wurden im Plangebiet nur dort eingesetzt, wo max. zwei rückwärtige Grundstücke zu erschließen sind, die andernfalls nur mit erheblichem Aufwand und städtebaulich unbefriedigend erschlossen werden können.
Das festgesetzte Erschließungssystem für das Plangebiet ist
beizubehalten.
Zu den Auswirkungen des geplanten Regenrückhaltebeckens auf
die vorhandene Wohnbebauung, ist festzustellen, dass sich der Dauerstau des
Beckens auf die Höhe des vorhandenen Grundwasserstandes einstellen wird.
Entsprechend treten dadurch keine Veränderungen gegenüber des Istzustandes ein.
Nach Regenereignissen wird sich das Becken schon nach 10 Stunden entleeren. Aus
diesem Grunde sind keine zusätzlichen Erschwernisse für die anliegenden
Grundstücke zu erwarten.
Brandschutz
Die
Anregungen beziehen sich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie
sind in der dem Bebauungsplanverfahren nachfolgenden Erschließungs- und
Ausführungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.
Naturschutz und Waldrecht
keine Anregungen
Wasserrecht und -wirtschaft
Es werden
keine grundsätzlichen Anregungen vorgebracht.
Die Vorplanung der Oberflächenentwässerung und des
Regenrückhaltebeckens ist vom Ingenieurbüro Hunold, Fürstenau, nach den neuen
gültigen Arbeitsblättern überarbeitet worden.
Der Passus
der Anregung, der den Pkt. 1.3 des Erläuterungsberichtes anspricht, bezieht
sich auf die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung.
Nach
Rücksprache mit Herrn Brinkmann, Landkreis Osnabrück, Wasserrecht und
Wasserwirtschaft, am 24.05.2006, wird die Feststellung in der Voruntersuchung
nicht geteilt, dass „.. das zur Erschließung vorgesehene Gebiet über kleine
Grüppen in die Regenwassernetze der vorhandenen Baugebiete entwässert“, ... die
keine Gewässer sind. Im Gegenteil wird in den Anregungen des Landkreises
vom 07.06.2005, auf die nochmals verwiesen wird, festgestellt, dass „.. im
nördlichen Plangebiet ein Grenzgraben, Gewässer 3. Ordnung, verläuft und in den
verrohrten Straßengraben der nördlich gelegenen Kranenpohlstraße ..mündet“. Des
Weiteren wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass „ die geplante Beseitigung des Grenzgrabens und
somit die Aufhebung des Gewässers der vorherigen Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens gem. §§ 119, 128 NWG...“.. bedarf.
–
Stellungnahme
bzw. ggf. Ergänzung der wasserwirtschaftlichen Voruntersuchung durch das
Ingenieurbüro Hunold
Die Begründung ist entsprechend dem Ergebnis der fachlichen
Stellungnahme unter Pkt. 7.2 „Technische Erschließung“ zu ergänzen.
Die weiteren Anregungen beziehen sich nicht die Festsetzungen
des Bebauungsplanes und sind in den nachfolgenden Genehmigungs- und
Ausführungsplanungen zu berücksichtigen.
Abfallrecht
Grundsätzlich
werden keine Anregungen vorgebracht.
Die weiteren Anregungen beziehen sich nicht auf die
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie sind in der nachfolgenden Erschließungs-
und Ausführungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.
2. Stellungnahmen der
Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
2.1 Geers, Sascha,
Kranenpohlstr. 22, Fürstenau, vom 23.12.2005:
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.12.2005 beschlossen, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 26/5 auf die Ausweisung einer Baufläche zu verzichten und den dort tatsächlich vorhandenen Teich im Bebauungsplan als Bestand auszuweisen.
2.2 Geers, Vera u. Heinz,
Kranenpohlstr. 22, Fürstenau, vom 23.12.2005:
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.12.2005 beschlossen, auf die Ausweisung des Baufensters nicht zu verzichten, da damit die Erforderlichkeit der Planstr. L in Frage gestellt wird.
Tatsächlich befindet sich
jedoch im Bereich der Planstraße L ein Stallgebäude, das nicht abgerissen
werden soll. Aus diesem Grunde ist der hintere Bereich wunschgemäß als
Gartenfläche auszuweisen und die Erschließung nach dem anliegenden
Erschließungsplan neu zu ordnen.
2.3 Müller, Erna u. Gerhard,
Kranenpohlstr. 16, Fürstenau, vom 04.01.2006:
Beschlussvorschlag:
Entsprechend den Anregungen der Grundstückseigentümer, die im Rahmen des Umlegungsverfahrens vorgebracht wurden, wurde der Bebauungsplan-Entwurf nach der Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss am 06.12.2005 im Bereich des Flurstücks 25/3 dahingehend geändert, dass die nahe dem Wohngebäude südlich liegende Grundstücksfreifläche statt als öffentliche Grünfläche nunmehr als private Grünfläche „Gärten“ festgesetzt und auf die Anlage eines Fuß- und Radwegs verzichtet wurde. Die südlich daran angrenzende Grundstücksfläche wird weiter einer Bebaubarkeit zugeführt. Weitere Änderungen der Überbaubarkeit hätten wesentliche Änderungen des städtebaulichen Konzeptes zur Folge, die die Grundzüge der Planung berühren.
2.4 Trepczik, Horst,
Kranenpohlstr. 16 a, Fürstenau, vom 18.04.2006:
Beschlussvorschlag:
siehe Beschlussvorschlag zu 2.3
2.5 Rechtsanwälte Funk, Tenfelde, Möserstr. 33, 49074 Osnabrück
(Schulte, Ettenfelder Str. 92, Fürstenau), vom 15.05.2006:
Beschlussvorschlag:
zu 1.
Nach den VDI-Richtlinien
sind entsprechend dem vorhandenen Tierbestand zum Schutz vor Geruchsimmissionen
Schutzabstände erforderlich. Entsprechend den Vorgaben der
Landwirtschaftskammer wurde im Südosten des Plangebietes der Geltungsbereich so
gewählt, dass die ersten Wohngrundstücke entsprechend dem vorgegebenen
Immissionsradius mindestens 135 m von Hof Sandhaus entfernt liegen.
zu 2.
Nach Rücksprache mit Herrn Andreas Schulte am 24.05.2006 ist
festzustellen, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Nebenerwerb ohne
Viehhaltung betrieben wird. Zum Hof gehört eine landwirtschaftliche Fläche von
ca. 8 ha. Davon liegen im Plangebiet weniger als 1 ha. Damit werden keine
ausreichenden Gründe vorgebracht, die das Entfallen der Berufsgrundlage für die
Hofstelle Andreas Schulte rechtfertigen.
zu 3.
Verkehrslärm
Das Plangebiet wird im
Westen von der B 402 (Haselünner Straße) begrenzt, von der Schallimmissionen
auf das geplante WA einwirken.
Gemäß DIN 18005-1
„Schallschutz im Städtebau“ ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die Einhaltung
bzw. Unterschreitung der Orientierungswerte (nicht Grenzwerte!) von tags 55
dB(A) und nachts 45 dB(A) ein städtebauliches Ziel.
Zum Schutz des
Plangebietes „Kollenpohl“ vor den Verkehrslärmimmissionen der Bundesstraße wird
der im Süden vorhandene Lärmschutzwall aus dem Baugebiet „Östlich
Konrad-Adenauer-Straße“ mit gleicher Höhe nach Norden fortgeführt.
Tags wird im
Plangebietsbereich, der direkt östlich des Lärmschutzwalles liegt, der
Orientierungswert an den Immissionspunkten der neugeplanten Wohngebäude im
Erdgeschoss (EG) und Dachgeschoss (DG) eingehalten bzw. bis zu 5 dB(A)
unterschritten.
Zu den Nachtzeiten wird
für diesen Bereich der Orientierungswert in den Dachgeschossen bis zu 4,1 dB(A)
überschritten. Zum Schutz der Dachgeschosse ist der Aufwand für eine
Erweiterung des aktiven Schallschutzes und den Verbrauch von Grundstücksfläche
nicht sinnvoll, da kostengünstigere passive Schallschutzmaßnahmen – z.B
Berücksichtigung bei der Gebäudeplanung (Grundriss, Lage der Fenster),
Schallschutzfenster mit schallgedämmter Lüftungseinrichtung – zur Verfügung
stehen. Mit der Festsetzung von Lärmpegelbereichen gem. DIN 4109 als passive
Schallschutzmaßnahme für die Bereiche, in denen die Orientierungswerte noch
überschritten werden, wird dem Belang des Immissionsschutzes für den Bereich
des Verkehrslärms Rechnung getragen. Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist
eine Bebaubarkeit dieser Flächen gewährleistet.
Schießlärm
Für die von der
Standortschießanlage „Pommernkaserne“ und vom Industrie- und Gewerbegebiet
„Kranenpohl“ ausgehenden Schallimmissionen im Einzugsbereich
"Kollenpohl" liegt der schalltechnische Bericht Nr. 26364-2.001 von
der Firma Kötter Consulting Engineers, Rheine, vor.
Soweit nachts sporadisch
Schießbetrieb durchgeführt wird, ergibt sich im Plangebiet für den Nachtwert
gem. DIN 18005-1 von 40 dB(A) aus der Rasterlärmkarte (Anlage 10;
Schießlärm/Gewerbelärm) eine Überschreitung von ca. 2 dB(A).
Aktive Lärmschutzmaßnahmen
(z.B. Lärmschutzwände) zur Reduzierung der nächtlichen Schießlärmbelastung sind
aus technischen und wirtschaftlichen Gründen außerhalb des Bundeswehrgeländes
nicht sinnvoll durchführbar.
Da das Bundesministerium
der Verteidigung beabsichtigt, den Standort Fürstenau voraussichtlich bis zum
1. Quartal 2008 vollständig zu schließen, sind die Schießlärmimmissionen nur
noch für einen absehbaren Zeitraum relevant.
Entsprechende Ausführungen sind in der Begründung enthalten.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist eine Bebaubarkeit dieser Flächen
gewährleistet.
zu
4.
Zur Oberflächenentwässerung liegt für den Bebauungsplan Nr. 56
eine wasserwirtschaftliche Voruntersuchung vor, die vom Ingenieurbüro Hunold,
Fürstenau, im August 2005 erarbeitet worden ist. Die im Ergebnis dieser
Voruntersuchung ausgewiesene Fläche für das Regenrückhaltebecken wurde im
Bebauungsplan festgesetzt.
Der Dauerstau des Beckens wird sich auf die Höhe des vorhandenen Grundwasserstandes
einstellen. Entsprechend treten dadurch keine Veränderungen gegenüber des Istzustandes ein. Nach Regenereignissen wird sich das Becken schon nach 10 Stunden entleeren. Aus diesem Grunde sind keine zusätzlichen Erschwernisse für die anliegenden Grundstücke zu erwarten.
Der erforderliche wasserrechtliche Antrag wird erst im Rahmen
der dem Bebauungsplanverfahren nachfolgenden Genehmigungs- und
Ausführungsplanungen gestellt, da dafür Antrags- und Planunterlagen zu
erstellen sind, die über den Detaillierungsgrad der städtebaulichen
Bebauungsplanung hinaus gehen.
zu 5.
Der Eingriff durch den Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ und die anschließende Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen wurden nach dem anerkannten Osnabrücker Kompensationsmodell ermittelt und bewertet. Dieses Kompensations- bzw. Bewertungsverfahren wurde vom Landkreis Osnabrück bezüglich einer einheitlichen Regelung innerhalb der Bauleitplanverfahren für die Gemeinden im Landkreis Osnabrück entwickelt. Nach diesem Verfahren ist der Eingriff durch die Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend kompensiert.
Die ausgewiesenen Teilflächen der Kompensationsflächen 1.4, 1.5, 1.7, 1.8 und 1.10 außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Wasserschutzgebiet Ohrte sind nicht doppelt belegt. Für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau wurde im November 1994 ein Teil der Kompensationsfläche 1.9 (Gemarkung Hartlage, Flur 11, Flurstück 9) als Nachweisfläche ausgewiesen. Die Gemeinde Berge verzichtete aber durch den Ratsbeschluss vom 08.12.1994 auf die Inanspruchnahme dieser Fläche zur Nutzung als Ausgleichs- und Ersatzfläche.
Die Kompensation ist nicht nur in unmittelbarer Nähe um Eingriffsort durchzuführen. Sie kann gem. § 12 Nds. Naturschutzgesetz an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes durchgeführt werden. Ein Teil der Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) ist im Geltungsbereich geplant. Ein anderer Teil (Ersatzmaßnahmen) liegt im Ersatzflächenpool der Samtgemeinde Fürstenau ca. 4,5 km vom Eingriffsort entfernt. Eingriffsort sowie die externen Kompensationsflächen gehören zu dem Naturraum „Fürstenauer Berge“, so dass von einer Kompensation im betroffenen Raum gesprochen werden kann.
zu 6.
Der im „vorhandenen Moorgebiet“ (Bangemoor) beobachtete Kiebitz wird durch das in diesem Bereich geplante Regenrückhaltebecken (BBB) seinen Lebensraum nicht verlieren. Das RRB wird naturnah gestaltet, so dass der Kiebitz diesen Raum weiter als Lebensraum nutzen wird. In der Beckensohle sollen Blänken in unterschiedlichen Größen und Tiefen entstehen. Eine Verbuschung des RRB und die damit einhergehende Verschlechterung der Lebenraumbedingungen des Kiebitzes werden durch die Beseitigung der spontan aufkommenden Gehölze verhindert. Beeinträchtigungen von der angrenzenden zukünftigen Bebauung westlich der Ettenfelder Straße werden ebenfalls nicht erwartet.
Nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde sind in der Regel im Rahmen der Bauleitplanverfahren keine faunistischen Erfassungen bzw. Gutachten erforderlich.
zu 7.
Die Aufstellung der unbebauten Baugrundstücke ist nicht
nachvollziehbar und die Quelle der Ermittlung ist nicht bekannt.
Tatsächlich weisen die Baugebiete in der Stadt Fürstenau eine geringere Zahl an unbebauten Grundstücken aus, die im üblichen Rahmen liegt und zwar:
Baugebiet Östlich-Konrad-Adenauer-Straße: ca. 25 unbebaute Grundstücke
Baugebiet Mühlenbrink: ca. 15 unbebaute Grundstücke
Baugebiet z. d. Diebesgärten/Koppelstr./Osnabr. Str.: ca. 10 unbebaute Grundstücke
Segelfortstr.: ca. 7 unbebaute Grundstücke
Campingplatz: ca. 4 unbebaute Grundstücke.
Da sich die Grundstücke in Privatbesitz befinden, hat die
Stadt Fürstenau keinen Einfluss auf die Vermarktung.
Mit der Ausweisung des Baugebietes „Kollenpohl“ trägt die
Stadt Fürstenau nicht nur der weiter vorherrschenden Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken Rechnung, sondern auch der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung (§1 Abs. 3 BauGB). Mit dem Baugebiet „Kollenpohl“ wird der letzte
Abschnitt des Rahmenplanes „Wohngebiet südlich der Kranenpohlstraße“ umgesetzt.
Die langfristig geplante Wohnbauentwicklung in diesem Teil von Fürstenau wird
durch das Baugebiet vervollständigt und die Siedlungsstruktur zwischen
Stadtzentrum und dem Siedlungsbereich „Kranenpohl“ geschlossen.
Die Umlegung
nach den §§ 45 bis 79 BauGB dient dem gerechten Ausgleich von öffentlichen
Interessen (z.B. Straße, Wege, Grünflächen, Spielplatz) und privaten Interessen
(z.B. sinnvoller Zuschnitt von Grundstücken nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes), damit Grundstücke im Sinne einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung bebaut oder auf sonstige Weise genutzt werden können. Bei der
Umlegung werden bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet,
dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung erfolgt auf dem
Wege eines rechtlich geordneten Verfahrens, dass - wie schon seine Bezeichnung
als "Umlegung" andeutet – häufig auch teilweise
Grundstücksveränderungen notwendig macht. Somit nimmt das Umlegungsverfahren
zugleich die Interessen der Grundstückseigentümer wahr, die durch die Umlegung
gleichwertige "Ersatzgrundstücke" oder einen entsprechenden
finanziellen Ausgleich erhalten.
2.6 Rechtsanwälte
Funk, Temfelde, Möserstr. 33, 49074 Osnabrück (Hacker, Jürgen, Ettenfelder Str.
59, Fürstenau) vom15.05.2006:
Beschlussvorschlag:
zu 1.
Die Anregung
kann nicht nachvollzogen werden.
Die geplante Erschließungsstraße (Planstraße O) verläuft
außerhalb des Grundstückes entlang der südlichen Grundstücksgrenze des
Flurstückes Nr. 33/7, so dass das Grundstück vollständig erhalten bleibt.
Die Darstellung in der Katasterkarte zeigt, dass zwischen
dargestelltem Gebäude und der südlichen Grundstücksgrenze eine Grundstücksfreifläche
von ca. 12 m liegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Bereich die
Terrasse tatsächlich bis an die südliche Grundstücksgrenze gebaut wurde und
somit die Terrasse direkt an der Planstraße liegt. Eine entsprechende
Bepflanzung ist jedem Grundstückseigentümer freigestellt. Ein Anspruch auf
Freihaltung der benachbarten Grundstücke besteht nicht.
zu 2.
Zur Oberflächenentwässerung liegt für den Bebauungsplan Nr. 56 eine wasserwirtschaftliche Voruntersuchung vor, die vom Ingenieurbüro Hunold, Fürstenau, im August 2005 erarbeitet worden ist. Die im Ergebnis dieser Voruntersuchung ausgewiesene Fläche für das Regenrückhaltebecken wurde im Bebauungsplan festgesetzt.
Der Dauerstau des Beckens wird sich auf die Höhe des vorhandenen Grundwasserstandes
einstellen. Entsprechend treten dadurch keine Veränderungen gegenüber des Istzustandes ein. Nach Regenereignissen wird sich das Becken schon nach 10 Stunden entleeren. Aus diesem Grunde sind keine zusätzlichen Erschwernisse für die anliegenden Grundstücke zu erwarten.
Der erforderliche wasserrechtliche Antrag wird erst im Rahmen
der dem Bebauungsplanverfahren nachfolgenden Genehmigungs- und
Ausführungsplanungen gestellt, da dafür Antrags- und Planunterlagen zu
erstellen sind, die über den Detaillierungsgrad der städtebaulichen
Bebauungsplanung hinaus gehen.
zu 3.
Schießlärm
Für die von
der Standortschießanlage „Pommernkaserne“ und vom Industrie- und Gewerbegebiet
„Kranenpohl“ ausgehenden Schallimmissionen im Einzugsbereich
"Kollenpohl" liegt der schalltechnische Bericht Nr. 26364-2.001 von
der Firma Kötter Consulting Engineers, Rheine, vor.
Soweit nachts sporadisch
Schießbetrieb durchgeführt wird, ergibt sich im Plangebiet für den Nachtwert
gem. DIN 18005-1 von 40 dB(A) aus der Rasterlärmkarte (Anlage 10;
Schießlärm/Gewerbelärm) eine Überschreitung von ca. 2 dB(A).
Aktive Lärmschutzmaßnahmen
(z.B. Lärmschutzwände) zur Reduzierung der nächtlichen Schießlärmbelastung sind
aus technischen und wirtschaftlichen Gründen außerhalb des Bundeswehrgeländes
nicht sinnvoll durchführbar.
Da das Bundesministerium
der Verteidigung beabsichtigt, den Standort Fürstenau voraussichtlich bis zum
1. Quartal 2008 vollständig zu schließen, sind die Schießlärmimmissionen nur
noch für einen absehbaren Zeitraum relevant.
Entsprechende Ausführungen sind in der Begründung enthalten.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist eine Bebaubarkeit dieser Flächen
gewährleistet.
zu 4.
Der Eingriff durch den Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ und die anschließende Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen wurden nach dem anerkannten Osnabrücker Kompensationsmodell ermittelt und bewertet. Dieses Kompensations- bzw. Bewertungsverfahren wurde vom Landkreis Osnabrück bezüglich einer einheitlichen Regelung innerhalb der Bauleitplanverfahren für die Gemeinden im Landkreis Osnabrück entwickelt. Nach diesem Verfahren ist der Eingriff durch die Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend kompensiert.
Die ausgewiesenen Teilflächen der Kompensationsflächen 1.4, 1.5, 1.7, 1.8 und 1.10 außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Wasserschutzgebiet Ohrte sind nicht doppelt belegt. Für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau wurde im November 1994 ein Teil der Kompensationsfläche 1.9 (Gemarkung Hartlage, Flur 11, Flurstück 9) als Nachweisfläche ausgewiesen. Die Gemeinde Berge verzichtete aber durch den Ratsbeschluss vom 08.12.1994 auf die Inanspruchnahme dieser Fläche zur Nutzung als Ausgleichs- und Ersatzfläche.
Die Kompensation ist nicht nur in unmittelbarer Nähe um Eingriffsort durchzuführen. Sie kann gem. § 12 Nds. Naturschutzgesetz an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes durchgeführt werden. Ein Teil der Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) ist im Geltungsbereich geplant. Ein anderer Teil (Ersatzmaßnahmen) liegt im Ersatzflächenpool der Samtgemeinde Fürstenau ca. 4,5 km vom Eingriffsort entfernt. Eingriffsort sowie die externen Kompensationsflächen gehören zu dem Naturraum „Fürstenauer Berge“, so dass von einer Kompensation im betroffenen Raum gesprochen werden kann.
zu 5.
Der im „vorhandenen Moorgebiet“ (Bangemoor) beobachtete Kiebitz wird durch das in diesem Bereich geplante Regenrückhaltebecken (BBB) seinen Lebensraum nicht verlieren. Das RRB wird naturnah gestaltet, so dass der Kiebitz diesen Raum weiter als Lebensraum nutzen wird. In der Beckensohle sollen Blänken in unterschiedlichen Größen und Tiefen entstehen. Eine Verbuschung des RRB und die damit einhergehende Verschlechterung der Lebenraumbedingungen des Kiebitzes werden durch die Beseitigung der spontan aufkommenden Gehölze verhindert. Beeinträchtigungen von der angrenzenden zukünftigen Bebauung westlich der Ettenfelder Straße werden ebenfalls nicht erwartet.
Nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde sind in der Regel im Rahmen der Bauleitplanverfahren keine faunistischen Erfassungen bzw. Gutachten erforderlich.
zu 6.
Die Aufstellung der
unbebauten Baugrundstücke ist nicht nachvollziehbar und die Quelle der
Ermittlung ist nicht bekannt.
Tatsächlich weisen die Baugebiete in der Stadt Fürstenau eine geringere Zahl an unbebauten Grundstücken aus, die im üblichen Rahmen liegt und zwar:
Baugebiet Östlich-Konrad-Adenauer-Straße: ca. 25 unbebaute Grundstücke
Baugebiet Mühlenbrink: ca. 15 unbebaute Grundstücke
Baugebiet z. d. Diebesgärten/Koppelstr./Osnabr. Str.: ca. 10 unbebaute Grundstücke
Segelfortstr.: ca. 7 unbebaute Grundstücke
Campingplatz: ca. 4 unbebaute Grundstücke.
Da sich die Grundstücke in Privatbesitz befinden, hat die
Stadt Fürstenau keinen Einfluss auf die Vermarktung.
Mit der Ausweisung des Baugebietes „Kollenpohl“ trägt die
Stadt Fürstenau nicht nur der weiter vorherrschenden Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken Rechnung, sondern auch der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung (§1 Abs. 3 BauGB). Mit dem Baugebiet „Kollenpohl“ wird der letzte
Abschnitt des Rahmenplanes „Wohngebiet südlich der Kranenpohlstraße“ umgesetzt.
Die langfristig geplante Wohnbauentwicklung in diesem Teil von Fürstenau wird
durch das Baugebiet vervollständigt und die Siedlungsstruktur zwischen
Stadtzentrum und dem Siedlungsbereich „Kranenpohl“ geschlossen.
Die Umlegung nach den §§
45 bis 79 BauGB dient dem gerechten Ausgleich von öffentlichen Interessen (z.B.
Straße, Wege, Grünflächen, Spielplatz) und privaten Interessen (z.B. sinnvoller
Zuschnitt von Grundstücken nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes), damit
Grundstücke im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bebaut oder
auf sonstige Weise genutzt werden können. Bei der Umlegung werden bebaute und
unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe
für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke
entstehen. Diese Neuordnung erfolgt auf dem Wege eines rechtlich geordneten
Verfahrens, das - wie schon seine Bezeichnung als "Umlegung" andeutet
- häufig auch teilweise Grundstücksveränderungen notwendig macht. Somit nimmt
das Umlegungsverfahren zugleich die Interessen der Grundstückseigentümer wahr,
die durch die Umlegung gleichwertige "Ersatzgrundstücke" oder einen
entsprechenden finanziellen Ausgleich erhalten.
2.7 Rechtsanwälte Funk,
Tenfelde, Möserstr. 33, 49074 Osnabrück (Hacker, Klaus, Kranenpohlstr. 40,
Fürstenau) vom 15.05.2006 und Hacker, Klaus vom 30.08.2005:
Beschlussvorschlag:
zu 1. und 2.
Sowohl die
Hofstelle Sandhaus als auch die Gasleitung bestanden schon vor der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 56 „Kollenpohl“.
Der nach
der VDI-Richtlinie erforderliche Abstand zum Schutz vor Geruchsimmissionen
wurde nach den Angaben der Landwirtschaftskammer in den Bebauungsplan
übertragen.
Nach den
Angaben des Versorgungsträgers wurde der Verlauf der Erdgasleitung einschließlich
des vorgegebenen Schutzstreifens übernommen. Dabei handelt es sich um eine
nachrichtliche Übernahme der bestehenden gesetzlichen Anforderungen.
zu 3., 5.
und 6.
Anfang der
90er Jahre wurde der Rahmenplan „Wohngebiet südlich der Kranenpohlstraße“ erstellt
mit dem Ziel, zwischen Stadtzentrum und dem Siedlungsbereich „Kranenpohl“ die
Siedlungsstruktur aufzufüllen und abzurunden. Dieser Rahmenplan soll durch die
Aufstellung von Bebauungsplänen in sinnvollen Realisierungsabschnitten
umgesetzt werden. Für den ersten Realisierungsabschnitt wurde der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 48 „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“
aufgestellt. Das Baugebiet ist fast vollständig bebaut. Das Plangebiet
„Kollenpohl“ schließt sich als weiterer Realisierungsabschnitt nördlich an
dieses Baugebiet an, dass mittel- bis langfristig je nach Bedarf und Nachfrage
erschlossen werden soll. Damit ist die Konzeption des Rahmenplanes
vervollständigt.
Diese
städtebauliche Entwicklungskonzeption ist in den Flächennutzungsplan übernommen
worden. Der wirksame Flächennutzungsplan (18. Änderung genehmigt am 14.07.1997)
stellt für die Flurstücke 33/6 überwiegend (bis auf den südlichen Zipfel im
Bereich der Erdgasleitung) und für die Flurstücke Nr. 33/7 bzw. 33/9
vollständig Wohnbauflächen dar. Mit diesen Planungsabläufen hat die Stadt
Fürstenau bereits im Rahmen der vorbereiteten Bauleitplanung deutlich gemacht,
dass die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen mittelfristig in
Wohnsiedlungsfläche umgewidmet werden soll
Darüber
hinaus liegt der nördliche Teil des Flurstück Nr. 33/9 im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 54 „Wohnbaufläche beidseits der Kranenpohlstraße“, der seit
31.01.2006 rechtskräftig ist. Auf diesem Grundstücksteil ist ein allgemeines
Wohngebiet festgesetzt. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens lagen uns von
Herrn Hacker keine schriftlichen oder mündlichen Anregungen vor.
Die
Landwirtschaftskammer Weser-Ems stellt in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan
Nr. 54 vom 08.09.2005 fest, dass die Tierhaltung auf dem Grundstück
Kranenpohlstraße 40 ihres Erachtens „...mittlerweile nicht mehr im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes gem. § 201 BauGB, sondern nur noch als
Hobbyhaltung erfolgt. Deren Belange sind entsprechend den Ausführungen der
Begründung ausreichend berücksichtigt.“
Die
ausgeübte Pferdehaltung genießt im derzeitigen Umfang Bestandsschutz. Sollten
die Flächen von Herrn Klaus Hacker, die im vorliegenden Bebauungsplan als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind, weiterhin als Weideflächen für einzelne
Pferde genutzt werden, so ist diese Nutzung jetzt schon auf die vorhandenen
allgemeinen Wohngebiete abzustellen.
zu
4.
Verkehrslärm
Das Plangebiet wird im
Westen von der B 402 (Haselünner Straße) begrenzt, von der Schallimmissionen
auf das geplante WA einwirken.
Gemäß DIN 18005-1
„Schallschutz im Städtebau“ ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die Einhaltung
bzw. Unterschreitung der Orientierungswerte (nicht Grenzwerte!) von tags 55
dB(A) und nachts 45 dB(A) ein städtebauliches Ziel.
Zum Schutz des
Plangebietes „Kollenpohl“ vor den Verkehrslärmimmissionen der Bundesstraße wird
der im Süden vorhandene Lärmschutzwall aus dem Baugebiet „Östlich
Konrad-Adenauer-Straße“ mit gleicher Höhe nach Norden fortgeführt.
Tags wird im Plangebietsbereich,
der direkt östlich des Lärmschutzwalles liegt, der Orientierungswert an den
Immissionspunkten der neugeplanten Wohngebäude im Erdgeschoss (EG) und
Dachgeschoss (DG) eingehalten bzw. bis zu 5 dB(A) unterschritten.
Zu den Nachtzeiten wird
für diesen Bereich der Orientierungswert in den Dachgeschossen bis zu 4,1 dB(A)
überschritten. Zum Schutz der Dachgeschosse ist der Aufwand für eine
Erweiterung des aktiven Schallschutzes und den Verbrauch von Grundstücksfläche
nicht sinnvoll, da kostengünstigere passive Schallschutzmaßnahmen – z.B
Berücksichtigung bei der Gebäudeplanung (Grundriss, Lage der Fenster),
Schallschutzfenster mit schallgedämmter Lüftungseinrichtung – zur Verfügung
stehen. Mit der Festsetzung von Lärmpegelbereichen gem. DIN 4109 als passive
Schallschutzmaßnahme für die Bereiche, in denen die Orientierungswerte noch
überschritten werden, wird dem Belang des Immissionsschutzes für den Bereich
des Verkehrslärms Rechnung getragen. Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist
eine Bebaubarkeit dieser Flächen gewährleistet.
Schießlärm
Für die von der Standortschießanlage „Pommernkaserne“ und vom Industrie- und Gewerbegebiet „Kranenpohl“ ausgehenden Schallimmissionen im Einzugsbereich "Kollenpohl" liegt der schalltechnische Bericht Nr. 26364-2.001 von der Firma Kötter
Consul ting
Engineers, Rheine, vor.
Soweit nachts sporadisch
Schießbetrieb durchgeführt wird, ergibt sich im Plangebiet für den Nachtwert
gem. DIN 18005-1 von 40 dB(A) aus der Rasterlärmkarte (Anlage 10;
Schießlärm/Gewerbelärm) eine Überschreitung von ca. 2 dB(A).
Aktive Lärmschutzmaßnahmen
(z.B. Lärmschutzwände) zur Reduzierung der nächtlichen Schießlärmbelastung sind
aus technischen und wirtschaftlichen Gründen außerhalb des Bundeswehrgeländes
nicht sinnvoll durchführbar.
Da das Bundesministerium
der Verteidigung beabsichtigt, den Standort Fürstenau voraussichtlich bis zum
1. Quartal 2008 vollständig zu schließen, sind die Schießlärmimmissionen nur
noch für einen absehbaren Zeitraum relevant.
Entsprechende Ausführungen sind in der Begründung enthalten.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist eine Bebaubarkeit dieser Flächen
gewährleistet.
zu 7.
Der Dauerstau des Beckens wird sich auf die Höhe des vorhandenen Grundwasserstandes
einstellen. Entsprechend treten dadurch keine Veränderungen gegenüber des Istzustandes ein. Nach Regenereignissen wird sich das Becken schon nach 10 Stunden entleeren. Aus diesem Grunde sind keine zusätzlichen Erschwernisse für die anliegenden Grundstücke zu erwarten.
Eine Plangenehmigung für
das Regenrückhaltebecken entsprechend §§ 119, 128 Nds. Wassergesetz ist vor
Baubeginn einzuholen. Derzeit steht noch nicht fest, wann mit dem Bau begonnen
wird.
zu 8.
Der Eingriff durch den Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ und die anschließende Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen wurden nach dem anerkannten Osnabrücker Kompensationsmodell ermittelt und bewertet. Dieses Kompensations- bzw. Bewertungsverfahren wurde vom Landkreis Osnabrück bezüglich einer einheitlichen Regelung innerhalb der Bauleitplanverfahren für die Gemeinden im Landkreis Osnabrück entwickelt. Nach diesem Verfahren ist der Eingriff durch die Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend kompensiert.
Die ausgewiesenen Teilflächen der Kompensationsflächen 1.4, 1.5, 1.7, 1.8 und 1.10 außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Wasserschutzgebiet Ohrte sind nicht doppelt belegt. Für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau wurde im November 1994 ein Teil der Kompensationsfläche 1.9 (Gemarkung Hartlage, Flur 11, Flurstück 9) als Nachweisfläche ausgewiesen. Die Gemeinde Berge verzichtete aber durch den Ratsbeschluss vom 08.12.1994 auf die Inanspruchnahme dieser Fläche zur Nutzung als Ausgleichs- und Ersatzfläche.
Die Kompensation ist nicht
nur in unmittelbarer Nähe um Eingriffsort durchzuführen. Sie kann gem. § 12
Nds. Naturschutzgesetz an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen
Raumes durchgeführt werden. Ein Teil der Kompensationsmaßnahmen
(Ausgleichsmaßnahmen) ist im Geltungsbereich geplant. Ein anderer Teil
(Ersatzmaßnahmen) liegt im Ersatzflächenpool der Samtgemeinde Fürstenau ca. 4,5
km vom Eingriffsort entfernt. Eingriffsort sowie die externen
Kompensationsflächen gehören zu dem Naturraum „Fürstenauer Berge“, so dass von
einer Kompensation im betroffenen Raum gesprochen werden kann.
zu 9.
Der im „vorhandenen Moorgebiet“ (Bangemoor) beobachtete Kiebitz wird durch das in diesem Bereich geplante Regenrückhaltebecken (BBB) seinen Lebensraum nicht verlieren. Das RRB wird naturnah gestaltet, so dass der Kiebitz diesen Raum weiter als Lebensraum nutzen wird. In der Beckensohle sollen Blänken in unterschiedlichen Größen und Tiefen entstehen. Eine Verbuschung des RRB und die damit einhergehende Verschlechterung der Lebenraumbedingungen des Kiebitzes werden durch die Beseitigung der spontan aufkommenden Gehölze verhindert. Beeinträchtigungen von der angrenzenden zukünftigen Bebauung westlich der Ettenfelder Straße werden ebenfalls nicht erwartet.
Nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde sind in der Regel im Rahmen der Bauleitplanverfahren keine faunistischen Erfassungen bzw. Gutachten erforderlich.
zu10.
Die Aufstellung der unbebauten Baugrundstücke
ist nicht nachvollziehbar und die Quelle der Ermittlung ist nicht bekannt.
Tatsächlich weisen die Baugebiete in der Stadt Fürstenau eine geringere Zahl an unbebauten Grundstücken aus, die im üblichen Rahmen liegt und zwar:
Baugebiet Östlich-Konrad-Adenauer-Straße: ca. 25 unbebaute Grundstücke
Baugebiet Mühlenbrink: ca. 15 unbebaute Grundstücke
Baugebiet z. d. Diebesgärten/Koppelstr./Osnabr. Str.: ca. 10 unbebaute Grundstücke
Segelfortstr.: ca. 7 unbebaute Grundstücke
Campingplatz: ca. 4 unbebaute Grundstücke.
Da sich die Grundstücke in Privatbesitz befinden, hat die
Stadt Fürstenau keinen Einfluss auf die Vermarktung.
Mit der Ausweisung des Baugebietes „Kollenpohl“ trägt die
Stadt Fürstenau nicht nur der weiter vorherrschenden Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken Rechnung, sondern auch der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung (§1 Abs. 3 BauGB). Mit dem Baugebiet „Kollenpohl“ wird der letzte
Abschnitt des Rahmenplanes „Wohngebiet südlich der Kranenpohlstraße“ umgesetzt.
Die langfristig geplante Wohnbauentwicklung in diesem Teil von Fürstenau wird
durch das Baugebiet vervollständigt und die Siedlungsstruktur zwischen
Stadtzentrum und dem Siedlungsbereich „Kranenpohl“ geschlossen.
Die
Umlegung nach den §§ 45 bis 79 BauGB dient dem gerechten Ausgleich von
öffentlichen Interessen (z.B. Straße, Wege, Grünflächen, Spielplatz) und
privaten Interessen (z.B. sinnvoller Zuschnitt von Grundstücken nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes), damit Grundstücke im Sinne einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung bebaut oder auf sonstige Weise genutzt werden
können. Bei der Umlegung werden bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise
neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige
Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung erfolgt
auf dem Wege eines rechtlich geordneten Verfahrens, das - wie schon seine
Bezeichnung als "Umlegung" andeutet – häufig auch teilweise
Grundstücksveränderungen notwendig macht. Somit nimmt das Umlegungsverfahren
zugleich die Interessen der Grundstückseigentümer wahr, die durch die Umlegung
gleichwertige "Ersatzgrundstücke" oder einen entsprechenden
finanziellen Ausgleich erhalten.
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:
Der Bebauungsplan Nr.
56 „Kollenpohl“ mit baugestalterischen Festsetzungen der Stadt Fürstenau
einschließlich Begründung und Grünordnungsplan wird unter Berücksichtigung der
zum Ergebnis der Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.
1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB und der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als
Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
(Kolosser) |
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(Kamlage) |
Fachdienst III |
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Stadtdirektor |
Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushalt 2006 der Stadt Fürstenau stehen unter der Haushaltsstelle 6100.570002 Haushaltsmittel für die Bauleitplanung zur Verfügung.
(Weymann)
Fachdienst II