Betreff
Vereinbarung mit dem Wasserverband Bersenbrück gem. § 150 Abs. 1 Nieders. Wassergesetz zum Aufgabenübergang der Niederschlagswasserbeseitigung für die öffentlichen Flächen
Vorlage
BIP/050/2008
Art
Beschlussvorlage Bippen

Im Zuge der Bewilligung einer Strukturhilfe für die Samtgemeinde Fürstenau ist vom Samtgemeinderat am 21. August 2008 u. a. beschlossen worden, die Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ möglichst zum 01. Januar 2009 auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu übertragen.

 

Zwischenzeitlich sind Gespräche mit dem Wasserverband Bersenbrück zur Übertragung der Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ geführt worden. Dabei ist von Seiten des Verbandes darauf hingewiesen worden, dass neben der Samtgemeinde Fürstenau auch die Mitgliedsgemeinden vertraglich einzubeziehen sind bezüglich der Oberflächenentwässerung der gemeindlichen öffentlichen Flächen.

 

Grundsätzlich sind im Rahmen der Übertragung zwei Verträge abzuschließen, und zwar

 

a)    Vereinbarung zum Verbandsbeitritt (korporatives Mitglied) und zum Übergang der Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ gemäß § 150 Abs. 1 Nieders. Wassergesetz (NWG)

 

und

 

b)    Kaufvertrag über die beweglichen und unbeweglichen Gegenstände.

 

Bei einer Übertragung zum 01. Januar 2009 bestehen jedoch für den Abschluss der Vereinbarung zum Verbandsbeitritt terminliche Zwänge. Damit rechtzeitig zum 30. November 2008 die erforderliche Bekanntmachung, nämlich die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Abwasserbeseitigung (AEB) des Wasserverbandes Bersenbrück erfolgen kann, müssen alle Beschlüsse der kommunalen Gebietskörperschaften bis zum 14. November 2008 gefasst sein.

 

Der Kaufvertrag über die beweglichen und unbeweglichen Gegenstände kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Der Entwurf der Vereinbarung mit dem Wasserverband Bersenbrück ist als Anlage beigefügt.


 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

(Hausfeld)

 

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Bippen stimmt dem Abschluss der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung mit dem Wasserverband Bersenbrück zu.


Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Übertragung der gemeindlichen Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 150 Abs. 1 NWG entstehen keine finanziellen Auswirkungen.