Betreff
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Vorlage
FG 20/008/2005
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aufgrund von Beschlüssen des Samtgemeinderates vom 23.06.1992 (SGR. Nr. 3/1992, P. 23) und des Samtgemeindeausschusses vom 16.02.1994 (SGA. Nr. 2/1994, P. 11) galt bisher hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Abgaben folgende Regelung:

 

1.  Die Verwaltung entscheidet über Stundungen, einschließlich zinsloser Stundungen, von öffentlichen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zu zwei Jahren und über Niederschlagungen.

 

2.  Besondere Verrentungsanträge sind dem Samtgemeindeausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

3.  Jede ausgesprochene Stundung ist dem Samtgemeindeausschuss bekannt zu geben.

 

4.  Der Samtgemeindebürgermeister entscheidet über Erlassanträge bezüglich Forderungen bis zur Höhe von 153,39 € (300,00 DM).

 

 

Auf Anregung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Osnabrück bei der letzten Prüfung der Jahresabschlüsse wurde von der Verwaltung nunmehr ein Entwurf einer Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen erarbeitet, der als Anlage beigefügt ist. Dazu ist folgendes festzustellen:

 

Verrentungsanträge

Diese Anträge wurden nicht mit in die Satzung aufgenommen und sind somit wie bisher dem Samtgemeindeausschuss vorzulegen.

 

Stundung

Da bei Stundungen lediglich die Fälligkeit hinausgeschoben wird und die gestundeten Forderungen grundsätzlich verzinst werden, ergeben sich keine finanziellen Verluste für die Samtgemeinde Fürstenau. Aus diesem Grunde wird von der Verwaltung vorgeschlagen, auf die bisherige Regelung, jede ausgesprochene Stundung im Samtgemeindeausschuss bekannt zu geben, zu verzichten.

 

Niederschlagung

Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich durch die Satzung keine Änderungen.

 

Erlass

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Höhe der Forderungen, über die der Samtgemeindebürgermeister bei Erlassanträgen entscheiden kann, von 153,39 € auf 500,00 € heraufzusetzen. Da hierbei auf die Forderung verzichtet wird, sollte dem Samtgemeindeausschuss jeder gewährte Erlass über 50,00 € bekannt gegeben werden.   


(Richter)

(Weymann)

(Kamlage)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlage

 


Beschlussvorschlag:

 

1.  Der Beschluss des Samtgemeinderates vom 23.06.1992 (SGR. Nr. 3/1992, P. 23) wird aufgehoben.

 

2.  Der Beschluss des Samtgemeindeausschusses vom 16.02.1994 (SGA. Nr. 2/1994, P. 11) wird bis auf Ziffer 3 (Verrentungsanträge) aufgehoben.

 

3.  Der vorliegende Entwurf der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Samtgemeinde Fürstenau wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen.