Aufgrund von Beschlüssen des Samtgemeinderates vom 23.06.1992 (SGR. Nr. 3/1992, P. 23) und des Samtgemeindeausschusses vom 16.02.1994 (SGA. Nr. 2/1994, P. 11) galt bisher hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Abgaben folgende Regelung:
1. Die Verwaltung entscheidet über Stundungen, einschließlich zinsloser Stundungen, von öffentlichen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zu zwei Jahren und über Niederschlagungen.
2. Besondere Verrentungsanträge sind dem Samtgemeindeausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Jede ausgesprochene Stundung ist dem Samtgemeindeausschuss bekannt zu geben.
4. Der Samtgemeindebürgermeister entscheidet über Erlassanträge bezüglich Forderungen bis zur Höhe von 153,39 € (300,00 DM).
Auf Anregung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Osnabrück bei der letzten Prüfung der Jahresabschlüsse wurde von der Verwaltung nunmehr ein Entwurf einer Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen erarbeitet, der als Anlage beigefügt ist. Dazu ist folgendes festzustellen:
Verrentungsanträge
Diese Anträge wurden nicht mit in die Satzung aufgenommen und sind somit wie bisher dem Samtgemeindeausschuss vorzulegen.
Stundung
Da bei Stundungen lediglich die
Fälligkeit hinausgeschoben wird und die gestundeten Forderungen grundsätzlich
verzinst werden, ergeben sich keine finanziellen Verluste für die Samtgemeinde
Fürstenau. Aus diesem Grunde wird von der Verwaltung vorgeschlagen, auf die
bisherige Regelung, jede ausgesprochene Stundung im Samtgemeindeausschuss
bekannt zu geben, zu verzichten.
Niederschlagung
Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich durch die Satzung keine
Änderungen.
Erlass
Von der Verwaltung wird
vorgeschlagen, die Höhe der Forderungen, über die der Samtgemeindebürgermeister
bei Erlassanträgen entscheiden kann, von 153,39 € auf 500,00 € heraufzusetzen.
Da hierbei auf die Forderung verzichtet wird, sollte dem Samtgemeindeausschuss
jeder gewährte Erlass über 50,00 € bekannt gegeben werden.
(Richter) |
(Weymann) |
(Kamlage) |
Fachbereich 3 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
1. Der Beschluss des Samtgemeinderates vom 23.06.1992 (SGR. Nr. 3/1992, P. 23) wird aufgehoben.
2. Der Beschluss des Samtgemeindeausschusses vom 16.02.1994 (SGA. Nr. 2/1994, P. 11) wird bis auf Ziffer 3 (Verrentungsanträge) aufgehoben.
3. Der vorliegende Entwurf der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Samtgemeinde Fürstenau wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Gegenüber der bisherigen Regelung
ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen.