Nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO beschließt der Rat über die Aufnahme von Krediten. Er kann gemäß Krediterlass des MI die Ermächtigung zur Kreditaufnahme übertragen, wenn zuvor der geschätzte Gesamtbetrag der Aufnahme in den nächsten vier Monaten, der Höchstzinssatz und die maximale Laufzeit konkretisiert werden.
(Richter) |
(Weymann) |
(Kamlage) |
Fachbereich 3 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesamtbetrag der im III. Quartal 2005 aufzunehmenden Kredite beträgt 2.267.099,67 €.
Davon Neuaufnahme:
- Samtgemeinde 1.076.981,87 € (tlw. Einnahmerest aus 2004)
- Eigenbetrieb
Abt. Schmutzwasser 190.000,00 €
Abt. Regenwasser 20.000,00 €
Abt. Bestattungswesen 21.000,00 €
Davon Umschuldungen:
- Eigenbetrieb
Abt. Schmutzwasser 959.117,80 €
Darlehensbedingungen:
a) Höchstzinssatz 7 %
b) Höchsttilgungssatz 3 %
c) Auszahlungskurs 100 %
d) Höchstlaufzeit 25 Jahre
2. Der Samtgemeindeausschuss / Werksausschuss wird ermächtigt, Kredite im Rahmen der vom Rat beschlossenen Grundsatzbedingungen aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.