Betreff
Wahl von zwei gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeistern
Vorlage
FG 10/007/2008
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die Vertretung des Bürgermeisters richtet sich nach § 68 Abs. 6 i.V.m. § 61 Abs. 6 NGO. Nach § 61 Abs. 6 Satz 2 bestimmt der Rat die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.

 

Vertreter des Bürgermeisters nach Abs. 6, deren Zahl generell und unabhängig von der Einwohnergröße auf drei begrenzt ist und vom Rat bestimmt wird, wenn sie nicht in der Hauptsatzung festgelegt ist, können nur Beigeordnete, nicht deren Vertreter oder andere Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Sie werden nach § 48 NGO gewählt. In der ersten Sitzung ist mindestens ein Vertreter zu wählen, weitere können auch noch später gewählt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass mehrere Vertreter gleichberechtigt sind, wenn nicht eine Reihenfolge festgelegt wird. Sind die Vertreter gleichberechtigt, werden der Bürgermeister und die Vertreter generell oder von Fall zu Fall absprechen müssen, wer die Vertretung übernimmt. Im Zweifel entscheidet der Bürgermeister bei Anwesenheit, ob er sich vertreten lassen will. Eine Vorgabe des Rates, die über die Entscheidung Rangfolge oder Gleichberechtigung hinausgeht, sieht die NGO nicht vor.


(Heyer)   

(Ahrend)    

(Selter)

Fachbereich 1

Fachdienst I

Stadtdirektor

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Keiner

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach der Satzung der Stadt Fürstenau über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der Ehrenbeamten vom 21.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:

 

a) an den 1. Vertreter              =                      150,00 EUR

b) an den 2. Vertreter              =                      125,00 EUR

 

Falls mehrere gleichberechtigte Vertreter gewählt werden sollten, ist hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung eine Neuregelung zu treffen.

 

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II