In der Sitzung des Werksausschusses vom 04.05.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, die Frage der Nutzungsdauer der Grabnutzungsrechte für Wahlgrabstätten in der nächsten Sitzung des Werksausschusses auf die Tagesordnung zu setzen.
Derzeit beträgt das Nutzungsrecht
an Wahlgrabstätten 40 Jahre, obschon die Ruhezeit für Verstorbene über 5 Jahre
lediglich 30 Jahre beträgt. Eine Anpassung der Nutzungsdauer für
Wahlgrabstätten an die Mindestruhezeit und die Nutzungsdauer für
Reihengrabstätten ist daher ohne weiteres möglich. Seinerzeit hatte man sich
bewusst für eine Nutzungsdauer von 40 Jahren entschieden, damit im Falle weiterer
Beisetzungen innerhalb der nächsten 10 Jahre
nicht zwangsläufig eine Verlängerung der Nutzungsrechte erforderlich
ist. Da es durch eine Verringerung der Nutzungsdauer für zukünftig zu
verleihende Nutzungsrechte kurzfristig nicht zu einer höheren Nachfrage kommt,
ist auch mit Mehreinnahmen nicht zu rechnen. Die an sich kostendeckenden
Gebühren können daher auch bei einer Reduzierung der Nutzungsdauer kurzfristig
nicht gesenkt werden. Rechnerisch kommt es lediglich zu Verschiebungen zwischen
Wahlgrabstätten und den weiteren Grabarten, die sich wegen der geringeren
Fallzahlen für die Reihen-, Kinder- und Urnengrabstätten erheblich auswirken,
für die Wahlgrabstätten jedoch zu keiner nennenswerten Entlastung führen. So
würde die kostendeckende Gebühr für Reihengrabstätten von derzeit 498,- Euro
auf ca. 650,- Euro, die Gebühr für Urnengräber von derzeit 306,- Euro auf ca.
315,- Euro und die Gebühr für Kindergrabstätten von derzeit 73,- Euro auf ca.
95,- Euro steigen, die Gebühr für Wahlgrabstätten jedoch nur von derzeit
1.005,- Euro auf ca. 980,- Euro sinken. Dennoch scheint langfristig eine
Senkung der Nutzungsdauer für Wahlgrabstätten von 40 auf 30 Jahre sinnvoll.
Gleichzeitig ist zu überlegen, ob die Verlängerungszeiträume für alle Grabarten
grundsätzlich auf ein Jahr festgelegt werden, damit im Falle weiterer
Beisetzungen auf Wahlgrabstätten kein erneuter Erwerb eines wenigstens
zehnjährigen Nutzungsrechts erforderlich ist. Derzeit ist lediglich eine
jährliche Verlängerung von Kindergrabstätten möglich. Urnenwahlgräber sind nach
derzeitiger Satzungslage für einen Fünfjahreszeitraum, Wahlgräber für 10, 20,
30 oder 40 Jahre zu verlängern.
(Wagener) |
(Kolosser) |
(Kamlage) |
Fachbereich 5 |
Fachdienst III |
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1) Die Nutzungsdauer für Wahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhofseinrichtungen wird von derzeit 40 Jahre auf 30 Jahre reduziert. Die Nutzungsgebühren für Ruhestätten bleiben unverändert.
2) Die Verlängerungszeiträume der Nutzungsdauer für Wahl-, Urnen- und Kindergräber werden einheitlich auf ein Jahr festgesetzt.
3) Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzung des Werksausschusses den Entwurf einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung sowie des Gebührentarifs vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine