Betreff
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Vorlage
FG 20/001/2005
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses vom 23.02.1994 (VA. Nr. 2/1994, P. 17) und des Rates vom 28.04.1994 (R. Nr. 1/1994, P. 22) galt bisher hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Abgaben folgende Regelung:

 

1.  Der Stadtdirektor entscheidet über Stundungen von öffentlichen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zu zwei Jahren und über Niederschlagungen.

 

2.  Verrentungsanträge sind dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

3.  Jede ausgesprochene Stundung ist dem Verwaltungsausschuss bekannt zu geben.

 

4.  Der Stadtdirektor entscheidet über Erlassanträge bezüglich Forderungen bis zur Höhe von 153,39 € (300,00 DM).

 

 

Auf Anregung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Osnabrück bei der letzten Prüfung der Jahresabschlüsse wurde von der Verwaltung nunmehr ein Entwurf einer Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen erarbeitet, der als Anlage beigefügt ist. Dazu ist folgendes festzustellen:

 

Verrentungsanträge

Diese Anträge wurden nicht mit in die Satzung aufgenommen und sind somit wie bisher dem Verwaltungsausschuss vorzulegen.

 

Stundung

Da bei Stundungen lediglich die Fälligkeit hinausgeschoben wird und die gestundeten Forderungen grundsätzlich verzinst werden, ergeben sich keine finanziellen Verluste für die Stadt Fürstenau. Aus diesem Grunde wird von der Verwaltung vorgeschlagen, auf die bisherige Regelung, jede ausgesprochene Stundung im Verwaltungsausschuss bekannt zu geben, zu verzichten.

 

Niederschlagung

Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich durch die Satzung keine Änderungen.

 

Erlass

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Höhe der Forderungen, über die der Stadtdirektor bei Erlassanträgen entscheiden kann, von 153,39 € auf 500,00 € heraufzusetzen. Da hierbei auf die Forderung verzichtet wird, sollte dem Verwaltungsausschuss jeder gewährte Erlass über 50,00 € bekannt gegeben werden. 


(Richter)

(Weymann)

(Kamlage)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Stadtdirektor

 

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

1.  Der Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 23.02.1994 (VA. Nr. 2/1994, P. 17) wird bis auf Ziffer 3 (Verrentungsanträge) aufgehoben.

 

2.  Der Beschluss des Rates vom 28.04.1994 (R. Nr. 1/1994, P. 22) wird aufgehoben.

 

3.  Der vorliegende Entwurf der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Fürstenau wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen.