Betreff
Gebührenordnung für die Benutzung der Freibäder in Fürstenau und Bippen
Vorlage
FB 5/025/2005
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die o. a. Gebührenordnung ist um den Kreis der Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (frühere Sozialhilfe- u. Arbeitslosenhilfeempfänger) und SGB XII (frühere Empfänger Grundsicherungsleistung wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alter – über 65 Jahre) zu ergänzen. Da es den Begriff „Sozialhilfeempfänger“ nicht mehr gibt, ist dieser Personenkreis aus der Gebührenordnung zu streichen.

 

Kinder von Sozialhilfeempfängern haben bislang eine kostenlose Saisonkarte erhalten. Da es keine „Sozialhilfeempfänger“ mehr gibt, sondern diese jetzt zu den Empfängern von Grundsicherungsleistungen gehören und sich dieser Kreis um die Arbeitslosenhilfeempfänger erhöht hat, wird von der Verwaltung aus finanziellen Gründen empfohlen, ab sofort nur noch eine Ermäßigung von 50 % zu gewähren.

 

Der § 1 ist unter V. „Vergünstigungen“ wie folgt zu ändern:

 

Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, Ersatzdienstpflichtige, Schwerbeschädigte, Arbeitslose und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII  zahlen den Eintrittspreis, der für Jugendliche zu entrichten ist. Dieser Personenkreis hat sich entsprechend auszuweisen.

 

Schwerbeschädigte Kinder und Jugendliche sowie Kinder von Arbeitslosen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII und beschäftigungslose Jugendliche erhalten auf den zu zahlenden Eintrittspreis für Jahreskarten eine Vergünstigung von 50 %. Dieser Personenkreis hat sich entsprechend auszuweisen.

 

 

 


(Kolosser)

 

(Kamlage)

Fachdienst III

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, Ersatzdienstpflichtige, Schwerbeschädigte, Arbeitslose und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII  zahlen den Eintrittspreis, der für Jugendliche zu entrichten ist. Dieser Personenkreis hat sich entsprechend auszuweisen.

 

Schwerbeschädigte Kinder und Jugendliche sowie Kinder von Arbeitslosen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII und beschäftigungslose Jugendliche erhalten auf den zu zahlenden Eintrittspreis für Jahreskarten eine Vergünstigung von 50 %. Dieser Personenkreis hat sich entsprechend auszuweisen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Mehreinnahmen wegen Abschaffung der kostenlosen Saisonkarte für Kinder von Sozialhilfeempfänger.