Betreff
Widmung von Straßen für den öffentlichen Verkehr
Vorlage
FB 5/060/2007
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die Privatzuwegung von der B 214 bis zur Fa. Athmer, die über das Grundstück des Herrn Kemme, Flur 5, Flst. 136/2, verläuft, wurde im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigung Schwagstorf zum 01.09.2007 der Stadt Fürstenau zugewiesen. Hiermit gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung auf die Stadt über.

 

Da die Fa. Athmer für die Zufahrtnahme zur B 214 als Nutzungsberechtigter jährlich Sondernutzungsgebühren an die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr entrichten muss, hat Herr Athmer den Antrag gestellt, die Straße als sonstige Straße im Außenbereich nach § 47 Abs. 3 NStrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Mit der Widmung entfällt die Gebühr. Nach § 6 Abs. 1 NStrG ist die Widmung auf Antrag des neuen Trägers der Straßenbaulast (Stadt Fürstenau) durch die Straßenaufsichtsbehörde (Landkreis Osnabrück) auszusprechen.

 

Nach § 6 Abs. 2 NStrG ist u. a. Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41 a oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Bei der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 65 FlurbG handelt es sich um ein sonstiges gesetzlich geregeltes Verfahren.

 

 

 

 


(Kolosser)

 

(Selter)

Fachdienst III

 

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


.Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Fürstenau beantragt beim Landkreis Osnabrück als Straßenaufsichtsbehörde die Widmung des als Straßenfläche qualifizierte Teilstück aus dem Flurstück 136/2, Gemarkung Schwagstorf, Flur 5, zur Größe von ca. 505 qm (nach neuer Feldeinteilung Flst. 247), als sonstige Straße im Außenbereich i. S. des § 47 (3) NStrG sowie die Übertragung der Straßenbaulast nach § 54 NStrG an die Stadt Fürstenau.

 

Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Übernahme der Straßenbaulast ist die Stadt Fürstenau für die Unterhaltung der Straße zuständig.

 

(Weymann)

Fachdienst II