Betreff
Erneuerung von Straßenbeleuchtung in der Brunenstraße u. a. - Energiesparmaßnahmen
Vorlage
FB 5/054/2007
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

In verschiedenen Wohnstraßen, die in den 80er Jahren oder früher entstanden sind, zeigen sich vermehrt Mängel an der Straßenbeleuchtung, was zu einem erhöhten Unterhaltungsaufwand führt. Die Beschaffung von Ersatzteilen ist teuer. Der Gesamtzustand der Beleuchtungseinrichtung ist aufgrund des Alters abgängig, was in der Regel sämtliche in der Straße vorhandenen Lampen betrifft. Zudem arbeiten Lampen dieses Alters mit 125 Watt Glühbirnen. Moderne Lampen hingegen verfügen über zwei Leuchtstoffröhren à 24 Watt, so dass die Anschlussleistung pro Lampe bei einem Austausch durch eine neue Lampe i. d. R. von 125 Watt auf 48 Watt verringert wird, wodurch Energie und damit Energiekosten eingespart werden können.

Der Austausch der Beleuchtungseinrichtungen kann unter bestimmten Umständen straßenbaubeitragsrechtlich relevant sein. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Zustand der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ in einem erheblich abgängigen Zustand befindet und erneuert werden muss. Der Austausch allein zur Abschöpfung von Energieeinsparpotenzialen dürfte keine die Beitragspflicht auslösende Verbesserung darstellen, da die eigentliche Funktion, nämlich die Ausleuchtung der Straße, hierdurch nicht wesentlich verändert wird. Der Zustand der Einrichtung ist durch Fotos, technische Bewertungen u. ä. zu dokumentieren. Abzustellen ist dabei auf den Gesamtzustand der Teileinrichtung. Die bloße Abgängigkeit einzelner Lampen und damit der Austausch nur von Teilen der Gesamteinrichtung stellt beitragsrechtlich eine nicht abrechenbare Reparatur, nicht jedoch eine Erneuerung dar. Die Verkabelung im Straßenkörper hingegen zählt nur dann zur Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“, wenn sie tatsächlich durch die Stadt Fürstenau im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen hergestellt wurde und in ihrem Eigentum steht. In aller Regel wird die Stromversorgung jedoch durch den zuständigen Energieversorger hergestellt und betrieben.

Die getrennte Abrechnung der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ erfordert außerdem einen Kostenspaltungsbeschluss durch den Stadtrat. Sofern dieser nicht gefasst wird, kann die Straßenbeleuchtung bis zu einer Erneuerung der gesamten Straße auch dann nicht abgerechnet werden, wenn sie tatsächlich erneuert wurde.

 

Unter diesen Umständen könnte die Erneuerung der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ in verschiedenen Straßenzügen beitragspflichtig sein mit der Konsequenz, dass in Wohnstraßen 75 % der Kosten durch Beiträge von den Anliegern zu erstatten sind. Bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr beträgt der von den Anliegern zu erstattende Anteil 50 %, bei Durchgangsstraßen 40 % der Gesamtkosten. Zu entscheiden ist jedoch zunächst, ob dieses Vorgehen gewollt ist, oder im Interesse der Anlieger zunächst weiterhin die Instandsetzung der Anlage nur im notwendigen Umfang erfolgen soll und eine Gesamterneuerung erst bei einem späteren Ausbau der gesamten öffentlichen Einrichtung inklusive Fahrbahn, Entwässerung etc. durchgeführt wird bzw. ob die Straßenbeleuchtung erneuert und erst bei Erneuerung oder Verbesserung der gesamten Straße abgerechnet wird.

 

Aufgrund des technischen Zustands wird vorgeschlagen, die vier vorhanden abgängigen Pilzleuchten sowie eine Peitschenleuchte in der Brunnenstraße zu ersetzen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung für fünf neue Pilzleuchten belaufen sich auf ca. 2.400,00 Euro (brutto). Bei der Brunnenstraße handelt es sich aufgrund des größtenteils durch die IGS ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs um eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr, so dass bei einer Beitragserhebung ca. 50 % der Kosten auf die Anlieger umgelegt werden können.

Durch den Einsatz moderner Leuchtstoffe können Energiekosten nach folgender unverbindlicher Kostenermittlung eingespart werden:

 

Watt

Anzahl

Watt

 = kW

ct/kWh

ca.Jahresbe-

Summe/€

MwSt

gesamt

Einzelleuchte

 

gesamt

 

(ab 07)

triebsstunden

 

 

 

125

4

500

0,50

12,686

4200

     266,41 €

50,62 €

     317,02 €

70

1

70

0,07

12,686

4200

       37,30 €

     7,09 €

       44,38 €

Jahressumme alt

 

 

 

 

 

     361,41 €

48

5

240

0,24

12,686

4200

     127,87 €

       24,30 €

    

Jahressumme neu

 

 

 

 

 

152,17 €

jährliche Ersparnis

 

 

 

 

 

 

     209,24 €

 


 

 

 

(Wagener)

(Kolosser)

(Selter)

Fachbereich 5

Fachdienst III

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Für die Erneuerung der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ sind grundsätzlich im Wege der Kostenspaltung Straßenausbaubeiträge zu erheben, auch wenn ein Gesamtausbau der Öffentlichen Einrichtung nicht geplant ist.

 

2.    Die Straßenbeleuchtung in der Brunnenstraße (fünf Straßenlampen) ist zu erneuern.

 

3.    Für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Brunnenstraße sind Teilbeiträge nach § 132 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 8 Nr. 8 Straßenausbaubeitragssatzung im Wege der Aufwandsspaltung zu erheben.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Haushaltsmittel für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung Brunnenstraße stehen unter der Haushaltsstelle 6700.950002 „Ausbau der Straßenbeleuchtung“ zur Verfügung. Im Falle der Beitragserhebung können von der Gesamtinvestition in Höhe von ca. 2.400,00 Euro ca. 1.200,00 durch Beiträge vereinnahmt werden.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II