Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2007 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ nach Überarbeitung gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
In Ausführung des Beschlusses fand die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 17. Juli bis 17. August 2007 statt.
Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1. Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
1.1 Wasserverband Bersenbrück
vom 17.07.2007:
Das
Schreiben vom 17.07.07 lautet:
„den überarbeiteten Entwurf des
Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ mit der
Entwurfsbegründung haben Sie mir mit Ihrem o.a. Schreiben erneut zur Stellungnahme
vorgelegt. Der Wasserverband Bersenbrück ist im Bereich der Stadt Fürstenau für
die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Bereits mit Schreiben vom
08.03.2007 und 04.06.2007 habe ich zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59
„Sondergebiet Utdrift“ ausführlich Stellung genommen. Diese beiden
Stellungnahmen bleiben inhaltlich voll aufrechterhalten. Insbesondere bitte ich
nochmals, die Frage der Löschwasserversorgung mit mir rechtzeitig näher
abzustimmen.
Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung des
Plangebietes bestehen keine Probleme. Sie kann vom Wasserverband Bersenbrück
über die im Umfeld vorhandene Infrastruktur jederzeit sichergestellt werden.“
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise des Wasserverbandes
Bersenbrück werden zur Kenntnis genommen und sind bei der anschließenden
Ausbauplanung zu berücksichtigen. Insbesondere die ausreichende
Löschwasserversorgung wird im Rahmen der nachfolgenden Planungen mit dem
örtlichen zuständigen Träger des Feuerschutzes zusammen mit dem
Brandschutzbeauftragten des Landkreises Osnabrück und der Ortsfeuerwehr
vorgenommen.
Der B-Plan Nr. 59 "Sondergebiet
Utdrift" setzt eine geringere zulässige Grundfläche für die Bebauungsmöglichkeit
und den Wegfall der 2 Geschossigkeit des Bebauungsplanes fest. Die zulässige
Geschossfläche des bisherigen B-Planes Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ wird
somit halbiert. Von einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist daher bei
der vorliegenden Planung auszugehen.
1.2 Polizeiinspektion
Osnabrück vom 18.07.2007:
Das Schreiben vom 18.07.07 lautet:
„Bezugnehmend auf meine Stellungnahme vom
15.03.2007, möchte ich nochmals betonen,
dass eine nördliche Zufahrt (von der B 214) noch immer nicht als zweckmäßig
angesehen wird.
Die Zu- und Abfahrt sollte von der Werner-von-Siemens-Straße
erfolgen.
Gleichzeitig halte ich den Einbau einer Querungshilfe für Fußgänger in die B
214 für wichtiger.
Eine Querungshilfe ermöglicht Fußgängern
und Radfahrern ein sicheres Queren der Bundesstraße“.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise der Polizeiinspektion aus
ihrer Stellungnahme vom 15.03.07 werden zur Kenntnis genommen und fließen in
die weitere Vorgehensweise über die zusätzliche Erschließung des Plangebietes
an die Bundesstraße B 214 mittels einer Rechtsabbiegespur mit ein.
Von der B
214 soll alleinig eine Zufahrt ins Plangebiet erfolgen. Eine Abfahrt vom
Plangebiet erfolgt nur über die Werner-von-Siemens-Straße. Ein von der Nds.
Landesbehörde für Straßenbau erarbeiteter Planentwurf liegt der Begründung bei.
Mit der Planung ist eine für den Nutzungszweck zweckmäßige und gefahrenlose
Anbindung an die Bundesstraße gewährleistet. Weitergehende Maßnahmen werden aus
Sicht der Stadt Fürstenau für nicht notwendig angesehen.
1.3 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bersenbrück, vom
20.07.2007:
Das Schreiben vom 20.07.07 lautet:
"zu dem Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau (Stand 12.04.2007) haben wir
nach Rücksprache mit dem Forstamt Osnabrück der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht mit Schreiben
vom 6.06.2007 Stellung genommen.
Der jetzt aktuell vorliegende Entwurf
beinhaltet hinsichtlich des eigentlichen Geltungsbereiches gegenüber dem o. g.
Entwurf aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht keine wesentlichen
Änderungen. Diesbezüglich wird daher auf unsere Stellungnahme vom 6.06.2007
verwiesen.
Der
durch die Erhöhung der Versiegelung verursachte Eingriff in Natur und
Landschaft soll jedoch nicht mehr durch eine flächige Gehölzpflanzung, sondern
durch die Anlage von Strauchhecken auf Wegerandstreifen kompensiert werden. Da
uns der Bericht des Büros Seling zum „Nachweis von Kompensationsmaßnahmen
(Wegerandstreifen)“ nicht vorliegt, und eine detaillierte Beurteilung der
vorgesehenen Flächen daher nicht möglich ist, weisen wir vorsorglich auf
folgendes hin:
-
Der
Wegeseitenraum ist soweit freizuhalten, dass Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen
Fahrzeugen möglich bleibt;
-
in der Praxis hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen
Grenzabstände oft nicht ausreichend sind, es sollte daher zusätzlich ein
Krautsaum angelegt werden;
-
die Strauchhecken sind durch regelmäßiges
auf-den-Stock-setzen zu pflegen;
-
werden ehemalige Wegekörper vollständig bepflanzt, sollte
geprüft werden, ob sich ggf. Möglichkeiten einer Zusammenlegung
landwirtschaftlicher Flächen durch Verlegung der Pflanzung in den Randbereich
des jeweiligen Feldblocks ergeben.
Unter diesen Voraussetzungen bestehen
gegen den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau aus
landwirtschaftlicher sowie forstfachlicher Sicht keine Bedenken.
Beschlussempfehlung:
Die
Hinweise der Landwirtschaftskammer werden zur Kenntnis genommen und bei der
Ausführung der externen Kompensationsmaßnahme beachtet.
1.4 GLL Osnabrück vom 24.07.2007:
Das Schreiben vom 24.07.2007 lautet:
„zu dem mit o. a. Schreiben übersandten
Bebauungsplan ist aus der Sicht der GLL Osnabrück folgendes zu bemerken:
Aus der bei dem Bebauungsplan
verwendeten Planunterlage geht nicht hervor, wer Planverfasser ist, da der
entsprechende Verfahrensvermerk der GLL Osnabrück -Katasteramt -‚ einer anderen
behördlichen Vermessungsstelle oder der eines öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs nicht zu ersehen ist. Daher lässt sich nicht
feststellen, ob es sich um eine gemäß RdErl. d. MS vom 02.05.1988
“Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB), zuletzt geändert durch
RdErl. d. MS v. 18.04.1996 (Nds.MBI. S.835)(6.A) erstellte Planunterlage
handelt. Die nach dem RdErl. erforderliche Bescheinigung auf dem Bebauungsplan
kann evtl. erst nach örtlicher Überprüfung und zeichnerischer Überarbeitung der
Planunterlage erfolgen. Ich bitte Sie, für die Reinzeichnung des
Bebauungsplanes die Originalplanunterlage mit dem Ausfertigungsvermerk zu
verwenden. Der Ausfertigungsvermerk gibt den Stand der Planunterlage an, der
nach Ziff. 41.2.7 VV-BauGB nachgewiesen werden soll.“
Beschlussempfehlung:
Die endgültige Planunterlage -Urschrift
(Nr. 43 VV-BauGB) wird den Ausfertigungsvermerk gemäß Ziff. 41.2.7
„Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch VV-BauGB, dass die Planunterlage
den Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt, beinhalten. Dem Hinweis der GLL
Osnabrück entspricht dies.
1.5 Nds. Landsbehörde f. Straßenbau u. Verkehr, Osnabrück, vom
27.07.2007:
Das Schreiben vom 27.07.07 lautet:
„zu Ihrer o.a. Bauleitplanung nehme ich
wie folgt Stellung:
Das
Plangebiet grenzt im Norden an die von hier betreute B 214 außerhalb einer
zusammenhängenden Ortsdurchfahrt an. Es ist vorgesehen, das Rechtseinbiegen
von der B 214 in das Plangebiet durch die Anlage einer baulich von der B 214
getrennten Rechtsabbiegespur zuzulassen. Diese Lösung ist mit dem
Geschäftsbereich Osnabrück abgestimmt.
Unter Abschnitt 3.4 Verkehr der
Begründung zum Bebauungsplan wird diese Zufahrt beschrieben und auf die
Abbildung 6 des Bebauungsplanes -welche den Lageplan der Rechtsabbiegespur
beinhaltet -hingewiesen.
Weiterhin wird unter Pkt 3.4 erläutert,
dass die Breite der Ein- und Ausfahrt max. 10,0 m betragen darf.
Gegen
diese textliche Festlegung in der Begründung werden Einwendungen erhoben. Es handelt
sich hierbei nicht um eine Ein- und Ausfahrt, sondern lediglich um eine Einfahrt
aus der B 214. Aus diesem Grund ist die max. Breite dieser Einfahrt mit
6,00 m vollkommen ausreichend (vgl. Lageplanentwurf gem. Abbildung 6).
Da
eine Ausfahrt in die B 214 nicht in Aussicht gestellt werden kann, bitte ich,
das Wort „Ausfahrt“ aus der Begründung herauszunehmen und die Breite der
Einfahrt mit max. 6,0 m in der Begründung festzusetzen.
Ich
weise darauf hin, dass ohne diese textlichen Festsetzungen die Genehmigung für
den Bau der Rechtsabbiegespur und somit für den Anschluss an die B 214 nicht
ausgesprochen werden kann.
Ferner
ist die Breite der Zufahrt im Lageplan M 1: 1.000 zum Bebauungsplan Nr. 59
ebenfalls mit 6,0 m festzusetzen.
Ich weise außerdem darauf hin, dass vor
Baubeginn für die Rechtsabbiegespur an der B 214 eine Vereinbarung zwischen
der Stadt Fürstenau und dem Geschäftsbereich Osnabrück abzuschließen ist. Ohne
Abschluss dieser Vereinbarung wird eine Bautätigkeit auf den Flächen der
Straßenbauverwaltung nicht zugelassen.
Mit der Festsetzung der Baugrenze in
einem Abstand von 15 m zur Eigentumsgrenze der B 214 bin ich einverstanden.
Dieses entspricht einem Abstand von > 20 m zum Fahrbahnrand der Bundesstraße,
so dass die Bauverbotszone gem. § 9 FStrG eingehalten wird.
Mit
dem textlichen Hinweis bzw. Festsetzung hinsichtlich des Verbotes von
Werbeanlagen innerhalb der 20m-Bauverbotszone bin ich ebenfalls einverstanden.
Folgender Hinweis ist in den Bebauungsplan
mit aufzunehmen:
Die
Baugrundstücke -soweit sie unmittelbar an die Bundesstraße angrenzen -sind
entlang der Eigentumsgrenze mit einer festen lückenlosen Einfriedung (mit
Ausnahme der Zufahrt) zu versehen und in diesem Zustand dauernd zu erhalten.
Zur Geschäftserleichterung habe ich
zwei Durchschriften dieser Stellungnahme beigefügt.
Ich bitte um schriftliche
Benachrichtigung über Ihre Abwägung meiner vorgetragenen Bedenken und
geforderten Auflagen v o r Veröffentlichung des Bebauungsplanes.
Nach Abschluss des Verfahrens bitte
ich unter Bezug auf Ziff. 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um
Übersendung einer Ablichtung der gültigen Bauplanung einschließlich Begründung.“
Beschlussempfehlung:
Die vom Straßenbaulastträger
geforderte Berücksichtigung des vorgelegten Planentwurfes bezüglich einer
Rechtsabbiegespur ins Plangebiet wurde im vorangegangenen Verfahrensschritt
gefolgt. Eine Abfahrt aus dem Plangebiet zur B 214 ist mit der vorliegenden
Planung nicht vorgesehen. Daher wird die textliche Festsetzung Nr. 3 und die
Begründung zum B-Plan unter Punkt 3.4 redaktionell geändert. Weiterhin wird
der zulässige Einfahrtsbereich, wie im ausgelegten Entwurf der
Rechtsabbiegespur dargestellt, von 10,00 m auf 6,00 m reduziert. Diese Änderung
basiert auf dem vorgelegten Planentwurf für die Rechtsabbiegespur. Die
Vereinbarung über die Rechtsabbiegespur zwischen der Stadt Fürstenau und der
Geschäftsbereich Osnabrück wird rechtzeitig vor Baubeginn geschlossen. Der
Stellungnahme der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird damit gefolgt.
Der Hinweis der Landesbehörde über
die Erstellung einer lückenlosen Einfriedung unmittelbar entlang der
Eigentumsgrenze zur B 214 kann aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage nicht gefolgt werden. Eine Auflage mit
gleichem Inhalt kann auch noch in der abzuschließenden Vereinbarung über die
Rechtsabbiegespur ins Plangebiet mit aufgenommen werden.
1.6 Werbegemeinschaft Fürstenau e. V. vom 10.08.2007:
Das Schreiben vom 10.08.07 lautet:
3. Öffentliche Auslegung Stand vom
14.07.2007
Die Werbegemeinschaft hat nach wie vor
massivste Bedenken gegen das geplante Vorhaben und wiederholt diese nochmals.
Die Begründung und die Rechtsgrundlage im
vorliegenden Bebauungsplan ist in vielen Punkten eindeutig falsch und geht von
konstruierten, nicht rechtlich gefestigten Grundvoraussetzungen aus.
Wenn
der einzige Supermarkt in Fürstenau zur Sicherung der Grundversorgung
der Bevölkerung seinen Verkaufsraum vergrößern möchte, ergibt sich die Frage
wer oder was die Fa. Edeka zu diesem einzigen Vollsortimenter in
Fürstenau macht.
Die Firmen K&K sowie Coma gehören mit ihren Betrieben in Fürstenau mit
ihren insgesamt ca. 2500 qm Verkaufsfläche auch in diese Kategorie.
(Die
Aussage des Planers Herrn Haacke in einer öffentlichen Sitzung, es halte sich
hier um
veraltete Supermarktsysteme erscheint hier als echte Unverschämtheit).
Zur Grundversorgung der Bürger gehört
sicherlich nicht ein autarkes Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese, das
durch eine zweifelhafte gutachterliche Stellungahme eines Honorargutachters
(bezahlt durch den Investor) städtebaulich integriert erscheinen soll.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der
Durchführung sehen wir weiterhin keine Begründung für eine Ausweisung der „Utdrift
als Innenstadtlage“.
Südlich und östlich der geplanten Fläche ist keine Wohnbebauung ausgewiesen.
Die Bundesstraße trennt das Gebiet vom Stadtkern ab. Außerdem ist eine
Entfernung von
800m zum Stadtkern in keiner Weise als Innenstadtlage anzusehen.
Eine Städtebauplanung die dies beinhaltet gibt es für Fürstenau nach wie vor
nicht.
Eine
nachträgliche Planung wie sie jetzt, unter Finanzierung des Landkreises
Osnabrück,
angestrebt wird, halten wir für den Versuch dem Bebauungsplan den Anschein
einer Rechtmäßigkeit zu geben.
Sollte der Rat der Stadt Fürstenau den
vorliegenden Bebauungsplan genehmigen, werden wir wie bereits angekündigt
unverzüglich die nötigen Rechtsmittel einlegen.
Beschlussempfehlung:
Die von der Werbegemeinschaft Fürstenau vorgebrachten
Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl.
Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden
durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der
Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen
Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten
Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
In den voraus gegangenen
Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan
von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.
Das Plangebiet „Sondergebiet Utdrift“
befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und zählt
damit zum Innenbereich der Stadt Fürstenau. Bei der vorliegenden Planung
handelt es sich um eine Maßnahmen der Innenentwicklung (Innenentwicklung bedeutet
nicht Innenstadtlage) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
1.7 Landkreis Osnabrück vom 14.08.2007:
Das Schreiben vom 14.08.07 lautet:
„zu
erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung des Entwurfes des o.a.
Bebauungsplanes nehme ich gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB wie folgt
Stellung:
Regional-und Bauleitplanung
Mit
Schreiben vom 08.03.2007 habe ich das geplante Vorhaben raumordnerisch
beurteilt. Ich verweise auf diese raumordnerische Stellungnahme, in der u.a.
festgestellt wird, dass
-
das
„Aue-Center“ mit den geplanten innenstadtrelevanten Kernsortimenten an einem
städtebaulich nicht integrierten Standort vorgesehen wird und aus
raumordnerischer und städtebaulicher Sicht eine Vereinbarkeit mit den
Zielsetzungen des LROP Ziffer 1.6.03 und RR0P Ziffer 1.6.04 nicht gegeben ist
(Integrationsgebot)
-
aus
raumordnerischer und städtebaulicher Sicht die Funktionsfähigkeit des
Stadtkerns, ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung sowie
die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch das Vorhaben wesentlich
beeinträchtigt werden.
Die Nichtvereinbarkeit mit den
vorgenannten raumordnerischen Zielsetzungen hinsichtlich des
Integrationsgebotes und des Beeinträchtigungsverbotes des geplanten Vorhabens
könnte durch veränderte stadtstrukturelle Entscheidungen der Stadt Fürstenau
ggf. überwunden werden.
Darüber
hinaus verweise ich auf meine Stellungnahmen vom 05.04.2007 und 12.06.2007 und
gehe davon aus, dass meine Anregungen und Hinweise Berücksichtigung gefunden
haben.
Naturschutz und Wald
In meiner Stellungnahme vom 05.042007
verweise ich auf das Erfordernis, eine nachvollziehbare externe
Kompensationsfläche mit durchzuführenden Maßnahmen zu benennen und im Bebauungsplan
darzustellen.
Die mir jetzt vorgelegten
Kompensationsflächen sind nicht geeignet die Funktionen und Werte durch die
Überplanung auszugleichen. Die dargestellten Wege liegen im Gebiet Flurneuordnung
Schwagstorf. Die Wegebaumaßnahmen sind dort zwischenzeitlich abgeschlossen. Die
Wegerandstreifen bieten nicht genügend Raum um Gehölzanpflanzungen zu
realisieren, auch sind die Aufwertungen zu hoch angesetzt.
Es ist nach wie vor erforderlich, eine
geeignete externe Kompensationsfläche einschließlich durchzuführender Maßnahmen
zu benennen und verbindlich darzustellen.
Wasserrecht und -wirtschaft
Ich
verweise auf meine Stellungnahmen vom 05.04.2007 und 12.06.2007 zu den
wasserwirtschaftlichen Belangen.
Weitere
Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.“
Beschlussempfehlung:
Regionalplanung
Bezüglich
der Aufgabenverteilung, der Versorgungsstruktur und der Aufgabenverteilung
innerhalb von Fürstenau sowie der Einhaltung des Integrationsgebots und
Beeinträchtigungsverbots ist in den voraus gegangenen Verfahrensschritten und
in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier
ausreichend Stellung genommen worden.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden
durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der
Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot
„Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an
städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im
Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.
Die vom Landkreis Osnabrück
vorgeschlagenen stadtstrukturellen Entscheidungen werden durch eine parallele
städtebauliche Planung für die Innenstadt von Fürstenau vorbereitet.
Naturschutz
und Wald
Die für den Eingriff im Plangebiet
erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen werden durch den Vorschlag der
Naturschutzbehörde an anderer Stelle erfolgen. Hierfür ist eine Fläche aus dem
Kompensationsflächenkataster der Samtgemeinde Fürstenau vorgesehen. Die
Maßnahme (Bestandsbegrünung von Laubwald) ist bereits durchgeführt und wird mit
dem Vorhabenträger verbindlich geregelt. Der Stellungnahme des Landkreises
Osnabrück wird damit gefolgt.
Wasserrecht
und -wirtschaft
Die Stellungnahmen zum
Wasserrecht ist im vorangegangenen Verfahren bereits berücksichtigt und
abgewogen worden. Sie ist in die Begründung sowie in die weitere
Genehmigungsplanung
2. Stellungnahmen der Bürger pp.
2.1 K+K Klaas+ Kock, Gronau, vom 10.08.2007:
Das Schreiben vom 10.08.07 lautet:
„hiermit
melden wir Bedenken an. Das Planungserfordernis wird drauf gestützt, dass die
Firma Edeka damit droht, den Standort Fürstenau zu verlassen. Völlig
unsubstantiert behauptet sie, eine Filiale nur bei einer Verkaufsfläche von
1.500 m² rentabel betreiben zu können.
Die Stadt Fürstenau soll sich dieser
Drohung beugen, weil es für die Stadt Fürstenau die Schließung des einzigen
Supermarktes bedeuten würde, dass sich insbesondere das Angebot an
Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs drastisch
verschIechtert, da ein Vollsortimenter wie Edeka in einem Supermarkt der
angegebenen Größenklasse etwa acht bis zehn mal so viele Artikel anbietet wie
ein Discounter. Die Einwohner von Fürstenau wären demzufolge bei einem
Fortgang des einzigen Vollsortimenters gezwungen Supermärkte in anderen Gemeinden
und Städten des Umkreises aufzusuchen, wenn sie Artikel benötigen, die die in
der Stadt ansässigen Discounter und sonstigen Läden nicht vorhalten.
Dies entspricht nicht den Tatsachen.
Tatsächlich gibt es in der Stadt Fürstenau zwei weitere Vollsortimenter, und
zwar den Coma-Markt und eine Filiale unseres Unternehmens. Zwar verfügen beide
Märkte jeweils nicht über die von der Firma Edeka angestrebte Verkaufsfläche,
sondern jeweils ca. 900 m². Hinsichtlich des Sortiments unterscheiden sich
diese Märkte nicht zu dem der Firma Edeka, zumindest, was den Artikel Ge-und
Verbrauchsgütern des täglichen Lebens anbetrifft, der im wesentlichen den
Charakter eines Marktes als Nahversorger ausmacht. Demgegenüber dürfte bei
einem Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² zu erwarten sein, dass
am wesentlichen Bestandteil seines Sortiments Innenstadt relevant sein dürfte.
Die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes außerhalb der Innenstadt
steht auch im unmittelbaren Wettbewerb mit den Fachgeschäften in der
Innenstadt.
Darüber hinaus wurde die Ansiedlung eines
solchen großflächigen SB-Marktes zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und
Wettbewerbsbenachteiligungen der übrigen Vollsortimenter der Firma Coma-Markt
und der Firma K+K führen, die durch das vorgenannte Planungserfordernis nicht
gerechtfertigt sind. Eine nicht Verdrängung, sondern auf ausgemessenen
Wettbewerb ausgerichtete Ansiedlung eines Edeka-Marktes im Sondergebiet Utdrift
erlaubt nur eine Verkaufsfläche, die nicht die der anderen beiden
Vollsortimenter überschreitet. Schließlich weisen wir darauf hin, dass eine
Ansiedlung eines Edeka-Marktes in der geplanten Große den von ihnen genannten
Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Im Rahmen des
Verdrängungsprozesses ist mit Schließungen der übrigen Vollsortimenter zu
rechnen; dies würde zu einer Einschränkung der Versorgung der Bevölkerung
führen. Im Interesse eines ausgeglichenen Wettbewerbs ist der Drohung, der
Firma Edeka nicht nachzugeben“.
Beschlussempfehlung:
Die von der Firma K + K vorgebrachten
Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl.
Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden
durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der
Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen
Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten
Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
In
den voraus gegangenen Verfahrensschritten und in der gutachterlichen
Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu
ausreichend Stellung genommen.
Eine
Wettbewerbsbeschränkung ist durch eine Bauleitplanung gesetzlich nicht möglich.
Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick,
sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende
hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation
nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig,
weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss.
2.2 Coma-Verwaltung, Meppen, vom 14.08.2007:
Das Schreiben vom
14.08.07 lautet:
„hiermit melden wir Bedenken an. Das
Planungserfordernis wird darauf gestützt, dass die Firma Edeka damit droht, den
Standort zu verlassen. Völlig unsubstantiert behauptet sie, eine Filiale nur
bei einer Verkaufsfläche von 1500 m² rentabel betreiben zu können. Die Stadt
Fürstenau soll sich dieser Drohung beugen, weil es für die Stadt Fürstenau die
Schließung des einzigen Supermarktes bedeuten würde, dass sich insbesondere das
Angebot an Lebensmittel und anderen Gütern des täglichen Bedarfs drastisch
verschlechtert, da ein Vollsortimenter wie Edeka in einem Supermarkt der
angegebenen Größenklasse etwa acht bis zehn mal so viele Artikel anbietet wie
ein Discounter. Die Einwohner von Fürstenau wären demzufolge bei einem
Fortgang des einzigen Vollsortimenters gezwungen, Supermärkte in anderen
Gemeinden und Städten des Umkreises aufzusuchen, wenn sie Artikel benötigen,
die die in der Stadt ansässigen Discounter und sonstige Läden nicht vorhalten.
Dies entspricht nicht den Tatsachen.
Tatsächlich gibt es in der Stadt Fürstenau zwei weitere Vollsortimenter, und
zwar ein K ± K und eine Filiale unseres Unternehmens. Zwar fügen beide Märkte
jeweils nicht über die von der Firma Edeka angestrebte Verkaufsfläche, sondern
jeweils ca. 900 m². Hinsichtlich des Sortiments unterscheiden sich diese Märkte
nicht zu dem der Firma Edeka, zumindest, was den Artikel Ge-und
Verbrauchsgütern des täglichen Lebens anbetrifft, der im wesentlichen den
Charakter eines Marktes als Nahversorger ausmacht. Demgegenüber dürfte bei
einem Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² zu Erwarten sein, dass
am wesentlichen Bestandteil seines Sortiments Innenstadt relevant sein dürfte.
Die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes außerhalb der Innenstadt
steht auch im unmittelbaren Wettbewerb mit den Fachgeschäften in der
Innenstadt. Darüber hinaus wurde die Ansiedlung eines solchen großflächigen
SB-Marktes zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbenachteiligungen
der übrigen Vollsortimenter der Firma Coma -Markt und der Firma K+K führen, die
durch das vorgenannte Planungserfordernis nicht gerechtfertigt sind. Eine nicht
Verdrängung sondern auf ausgemessenen Wettbewerb ausgerichtete Ansiedlung eines
Edeka-Marktes im Sondergebiet Utdrift erlaubt nur eine Verkaufsfläche, die nicht
die der anderen beiden Vollsortimenter überschreitet. Schließlich weisen wir
daraufhin, dass eine Ansiedlung eines Edeka-Marktes in der geplanten Größe den
von ihnen genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Im
Rahmen des Verdrängungsprozesses ist mit Schließung der übrigen Vollsortimenter
zu rechnen; dies würde zu einer Einschränkung der Versorgung der Bevölkerung
führen. Im Interesse eines ausgeglichenen Wettbewerbs ist der Drohung der Firma
Edeka nicht nachzugeben.
Beschlussempfehlung:
Die von der Firma Coma vorgebrachten
Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl.
Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die
Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP
und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der
Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben
an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung
zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf
sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums
für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen
Einrichtungen ausgerichteten Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete
Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten.
Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot
„Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an
städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im
Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.
In den voraus gegangenen
Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan
von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.
Eine Wettbewerbsbeschränkung ist durch
eine Bauleitplanung gesetzlich nicht möglich. Das Bauplanungsrecht hat nicht
die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in in dieser
Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch
darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird,
noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer
Konkurrenz ständig rechnen muss.
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:
Der Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“
der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter
Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen
Auslegungen (2) gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung
gem. § 10 BauGB beschlossen.
(Kolosser) |
|
(Selter) |
Fachbereich III |
|
Stadtdirektor |
Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
- keine -
(Richter)
Fachdienst II