Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.04.2007 beschlossen, auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht aufzustellen. Zusätzlich ist in die Begründung des Bebauungsplanes mit aufzunehmen, dass Einzelhandelsnutzungen eine Verkaufsflächengröße von mindestens 200 qm aufweisen sollten.
Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.
In Ausführung des o. a. Beschlusses fand die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.05.2007 bis einschließlich 13.06.2007 statt. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger liegen nicht vor (Werbegemeinschaft Fürstenau wird unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange behandelt). Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.05.2007 von der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet. Sie wurden um Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist gebeten.
Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1. Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB:
Nr. 1 Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
Das Schreiben vom
06.06.07 lautet:
"zu dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59‚
“Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau nehmen wir nach Rücksprache mit dem
Forstamt Osnabrück der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus
landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht wie folgt Stellung:
Der etwa 1,85 ha große Geltungsbereich liegt im südöstlichen
Bereich des Stadtgebietes von Fürstenau südlich der B 214 und etwa 110 m
östlich der K 164. Er ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der
Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Baufläche dargestellt und befindet sich
vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 30, der die Fläche derzeit noch als Gewerbegebiet (GE) ausweist. Vorgesehen
ist die Ausweisung als Sondergebiet „Einzelhandel“.
Etwa 170 m westlich des Geltungsbereiches liegt die Hofstelle
des landwirtschaftlichen Betriebes Wübbel, auf der Zucht- und Mastschweine
gehalten werden. Das zum Bestandsschutz dieses Betriebes im Bebauungsplan Nr.
30 parallel zur K 164 festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet, in dem
immissionsempfindliche Nutzungen nicht zulässig sind, wird durch die
vorliegende Planung nicht verändert.
Der durch die Erhöhung der Versiegelung verursachte Eingriff in
Natur und Landschaft soll durch die Umwandlung einer 0,39 ha großen
landwirtschaftlichen Fläche in eine Gehölzpflanzung kompensiert werden.
Hierdurch wird voraussichtlich Wald i. S. des NWaIdLG begründet. Nähere Angaben
zur Lage dieser Fläche werden noch nicht vorgelegt. Laut Begründung zum
Bebauungsplan (S. 14) ist vorgesehen, die Lage und Qualität dieser Fläche
einvernehmlich u.a. mit uns festzulegen. Somit können die gem. TA Luft
erforderlichen Mindestabstände zwischen Tierhaltungsanlagen und empfindlichen
Pflanzen und Ökosystemen, zu denen auch Wald gehört, beurteilt und
berücksichtigt werden. Unter dieser Voraussetzung bestehen gegen den
Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau aus
landwirtschaftlicher sowie aus forstlicher Sicht keine Bedenken.“
Beschlussvorschlag:
Die für die Erhöhung der Versiegelung
notwendige Kompensationsfläche wird auf einer externen Grundstücksfläche
angelegt und vertraglich gesichert. Die Lage und Qualität der
Grundstücksparzelle wird einvernehmlich mit der Naturschutzbehörde des
Landkreises Osnabrück und der Landwirtschaftskammer abgestimmt.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
wird damit berücksichtigt.
Nr.
2 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
Das Schreiben vom 11.05.07 lautet:
„hinsichtlich des o.g. Bebauungsplanes
verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 21.03.2007, die weiterhin Gültigkeit
hat.
Diese Stellungnahme erfolgt im Namen der
RWE Westfalen-Weser-Ems AG.“
Stellungnahme der RWE vom 21.03.2007:
„wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom
28.02.07 und teilen Ihnen mit, dass wir den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich
der Versorgungseinrichtungen der RWE Westfalen-Weser-Ems AG durchgesehen haben.
Gegen die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende
Ausführungen beachten werden:
Ob und wo zur Versorgung der ansiedelnden
Betriebe die Errichtung zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich
wird, vermögen wir zzt. nicht übersehen. Wir bitten Sie zu veranlassen, dass
sich die in Frage kommenden Firmen rechtzeitig vor Baubeginn mit uns in
Verbindung setzen und uns ihren Leistungsbedarf bekannt geben.
Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die
vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit
Schäden und Unfälle vermieden werden.
Schachtarbeiten in der Nähe der
Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon 05439 6074-1431, ist nach
vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf der erdverlegten
Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen.
Der Anschluss des mit dem Bebauungsplan
ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist möglich.
Änderungen und Erweiterungen der
Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31
und 32 BauGB ausdrücklich vor.
Die uns übersandten Unterlagen haben wir zu
unseren Akten genommen.
Diese Stellungnahme erfolgt im Namen der
RWE Westfalen-Weser-Ems AG.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH vom 21.03.2007 sind zur Kenntnis genommen und in der
Begründung zum Bebauungsplan als Hinweise aufgenommen worden. Bei der
anschließenden Ausbauplanung sind diese Hinweise zu berücksichtigen.
Nr.
3 GLL Osnabrück Behörde für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegensch.
Das Schreiben vom 12.06.07 lautet:
„zu dem mit o.a. Schreiben übersandten
Bebauungsplan ist aus Sicht der GLL Osnabrück folgendes zu bemerken:
Aus der beim Bebauungsplan verwendeten
Planunterlage geht nicht hervor, wer Planverfasser ist, da der entsprechende
Verfahrensvermerk der GLL Osnabrück – Katasteramt-, einer anderen behördliche
Vermessungsstelle oder der eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
nicht zu ersehen ist. Daher lässt sich nicht feststellen, ob es sich um eine
gemäß RdErl.d.MS vom 02.05.1988 „Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch
(VV-BauGB), zuletzt geändert durch RdErl. d.MS v. 18.04.1996 (Nds.MBl.S835)(6Ä)
erstellte Planunterlage handelt. Die nach dem RdErl. Erforderliche
Bescheinigung auf dem Bebauungsplan kann evtl. erst nach örtlicher Überprüfung
und zeichnerischer Überarbeitung der Planunterlagen erfolgen.
Ich bitte Sie, für die Reinzeichnung des
Bebauungsplanes die Originalunterlage mit dem Ausfertigungsvermerk zu
verwenden. Der Ausfertigungsvermerk gibt den Stand der Planunterlage an, der
nach Ziff. 41.2.7 VV-BauGB nachgewiesen werden soll.
Beschlussvorschlag:
Die endgültige Planunterlage - Urschrift
(Nr. 43 VV-BauGB) wird den Ausfertigungsvermerk gemäß Ziff. 41.2.7
„Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch VV-BauGB, dass die Planunterlage den
Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt, beinhalten. Dem Hinweis der GLL Osnabrück
entspricht dies.
Nr.
4 Polizeiinspektion Osnabrück
Das Schreiben vom 22.05.07 lautet:
„Grundsätzlich bestehen polizeilicherseits
keine Bedenken.
Ich möchte aber nochmals meine
Stellungnahme vom 15. März 2007 zur Kenntnis geben (anliegende.“
Die Stellungnahme vom 15.03.2007:
„Nach Inaugenscheinnahme der zur Verfügung
gestellten Unterlagen und einer Ortsbesichtigung nehme ich wie folgt Stellung:
Gegen die Ansiedlung eines
Lebensmittel-Vollsortimenters an besagter Stelle bestehen grundsätzlich keine
Bedenken.
Der Planung bezüglich der verkehrlichen
Anbindung kann aber nicht zugestimmt werden.
Nach hiesiger Ansicht kommt der
verkehrlicher Anbindung nur über die Werner-von-Siemens-Straße in Betracht. Die
Straße ist gut und ausreichend ausgebaut.
Eine zweite Ein-/Ausfahrt nach Norden,
angebunden an die B 214, sollte nicht erfolgen, da diese erhebliche
verkehrliche Probleme nach sich zöge.
Die Ein-/Ausfahrt läge außerorts. Eine
Aufweitung der Straße, durch Schaffung einer Rechtsabbiegespur, ließe die
Straße noch breiter erscheinen. Trotz einer dann festzulegenden
Geschwindigkeitsbeschränkung von max. 50 km/h bestünden aufgrund der räumlichen
Weite Zweifel an deren Akzeptanz.
Zudem wird eine Linksabbiegespur für den
stadteinwärts fahrenden Verkehr ebenfalls für erforderlich gehalten.
Durch die Schaffung von zwei zusätzlichen
Fahrspuren wäre die Fahrbahn so breit, dass ein sicheres Queren durch Fußgänger
und Radfahrer erheblich erschwert würde, zumal die B 214 stark befahren ist.
Deshalb wird die Schaffung einer zweiten
Ausfahrt, mit Anbindung an die B 214, nicht befürwortet.
Wie bereits gesagt, ist die
Zufahrtsmöglichkeit über die Werner-von-Siemens-Straße in ausreichendem Maße
gegeben und über den nahen Kreisverkehrsplatz auch aus allen Richtungen
gewährleistet.
Vorstellbar wäre nach hiesiger Sicht eine
„Behelfsausfahrt“ nach Norden. Diese sollte dann abgepollert und nur für den
Notfall geöffnet werden.
Die nördliche „Behelfsausfahrt“ könnte aber
von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden.
Da der Geh-/Radweg entlang der B 214 auf
der nördlichen Straßenseite verläuft, wird in diesem Zusammenhang angeregt, in
der Nähe der Ausfahrt eine Querungshilfe zu schaffen. Diese hätte die Folge,
dass Fußgänger und Radfahrer sicherer queren könnten. Zudem hätte sie eine
geschwindigkeitsreduzierende Wirkung“.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der Polizeiinspektion aus
ihrer Stellungnahme vom 15.03.07 sind zur Kenntnis genommen worden und fliessen
in die weitere Vorgehensweise über die zusätzliche Erschließung des
Plangebietes an die Bundesstraße B 214 mittels einer Rechtsabbiegespur mit ein.
Aufgrund der von der Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erarbeiteten Lösung einer
Rechtsabbiegespur ins Plangebiet wird eine gefahrenlose Anbindung an die
Bundesstraße gewährleistet. Die Planungsrechtliche Absicherung erfolgt über die
Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mittels einer Teilfläche
der Bundesstraße B 214. Aus diesem Grund wird der Bebauungsplan erneut
ausgelegt. Die Plankonzeption der Nds. Landesbehörde wird der Begründung zum
Bebauungsplan und somit der Polizeiinspektion vorgelegt.
Nr.
5 Unterhaltungs- und
Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“
Das Schreiben vom 18.05.2007 lautet:
„zum o.g. Bebauungsplan teile ich mit, dass
die hiesige Stellungnahme vom 15. März 2007 aufrechterhalten wird.“
Die Stellungnahme vom 15.03.2007 lautete:
„Gegen den Bebauungsplan der
Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau bestehen
seitens des Unterhaltungs- und Pflegeverbandes Nr. 94 „Große Aa“ (ULV) keine
Bedenken, da kein Gewässer zweiter Ordnung direkt berührt wird.
Sollte das anfallende Oberflächenwasser in
die Plümpe eingeleitet werden, ist hierfür frühzeitig gemäß § 10 des
Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) unter Beteiligung des ULV eine
entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen,
dass einer Einleitung seitens des ULV nur zugestimmt werden kann, wenn der
hydraulische Querschnitt der Plümpe eine solche Einleitung nachweislich
erlaubt. Die Berechnung des hydraulische Querschnittes geht zu lasten der Stadt
Fürstenau.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der Unterhaltungsverbandes
werden zur Kenntnis genommen und sind bei der anschließenden Ausbauplanung zu berücksichtigen.
Eine ausreichende Versickerung des
Oberflächenwassers kann durch geeignete Maßnahmen in der anschließenden
Ausbauplanung durchgeführt werden.
Nr.
6 Wasserverband Bersenbrück
Das Schreiben vom 04.06.07 lautet:
„den Entwurf des Bebauungsplanes der
Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ haben Sie mir mit der
Entwurfsbegründung zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB übersandt. Bereits
mit Schreiben vom 08.03.2007, Az.: 16-4-3/Nr. 59Fe./lu., habe ich zum Entwurf
des Bebauungsplanes gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ausführlich Stellung genommen. Diese
Stellungnahme wird nach wie vor inhaltlich aufrecht erhalten. Der Wasserverband
ist im Bereich der Stadt Fürstenau für die öffentliche Trinkwasserversorgung
zuständig. Das Plangebiet kann bei Bedarf an das Trinkwasserversorgungsnetz des
Wasserverbandes Bersenbrück angeschlossen und ausreichend mit Trinkwasser
versorgt werden.
In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne
der im Plangebiet und im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Trinkwasserleitungen
zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren
Planung und Plandurchführung.
Hinsichtlich des Löschwasserbedarfes bitte
ich Sie, diesen mit den zuständigen Stellen rechtzeitig zu ermitteln und mir
mitzuteilen. Sollte die Löschwasserversorgung allein aus dem öffentlichen
Trinkwasserversorgungsnetz geplant sein, bitte ich Sie mir den Bedarf genau
anzugeben, damit ich durch hydraulische Überprüfung ermitteln kann, ob dieser
ohne Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz sichergestellt werden kann. Die Kosten für eventuelle
Rohrquerschnittsvergrößerungen und für den Einbau der Hydranten gehen
selbstverständlich zu Lasten des örtlichen Trägers des Feuerschutzes. Ich weise
jedoch schon jetzt vorsorglich daraufhin, dass die Versorgung der
angeschlossenen Grundstücke durch die Entnahme von Löschwasser nicht
unterbrochen oder gar gänzlich gefährdet werden darf. Für Fragen der
Trinkwasserversorgung und insbesondere der Löschwasserversorgung steht Ihnen
mein technischer Mitarbeiter Herr Dipl.-lng. Ratermann jederzeit zur
Verfügung.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Wasserverbandes
Bersenbrück werden zur Kenntnis genommen
und sind bei der anschließenden Ausbauplanung zu berücksichtigen.
Insbesondere die ausreichende Löschwasserversorgung wird im Rahmen der
nachfolgenden Planungen mit dem örtlichen zuständigen Träger des Feuerschutzes
zusammen mit dem Brandschutzbeauftragten des Landkreises Osnabrück und der Ortsfeuerwehr
vorgenommen.
Der B-Plan Nr. 59 "Sondergebiet
Utdrift" setzt eine geringere zulässige Grundfläche für die
Bebauungsmöglichkeit und den Wegfall der 2 Geschossigkeit des Bebauungsplanes
fest. Die zulässige Geschossfläche des bisherigen B-Planes Nr. 30
„Gewerbegebiet Utdrift“ wird somit halbiert. Von einer ausreichenden
Löschwasserversorgung ist daher bei der vorliegenden Planung auszugehen.
Nr.
7 Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr GB Osnabrück
Das Schreiben vom 15.06.07 lautet:
„zu Ihrer o. a. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:
Um Wiederholungen zu vermeiden beziehe ich mich hinsichtlich der
rechtlichen Frage in Bezug auf die vorgesehene direkte Zufahrt zu der von hier
betreuten B 214 auf meine o. a. Stellungnahme vom 20.03.2007 und die
Stellungnahme des Landkreises Osnabrück vom 05.04.2007/6.WI/HO.
In der Begründung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
vom 20.04.2007 wird ausgeführt, dass „das Plangebiet die Festsetzung eines
Ein- und Ausfahrtsbereiches für einen möglichen Anschluss an die nördlich
angrenzende B 214 erhält“.
An einer anderen Stelle der Begründung wird ausgeführt, „dass
nach einer positiven Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger
Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück eine Anbindung an die B 214 geschaffen
wird“.
Die Art und Weise dieser vorgesehenen Anbindung ist jedoch im
Bebauungsplanentwurf in keinster Weise dargelegt bzw. festgehalten worden.
Dieses ist jedoch unabdingbare Voraussetzung, um von Seiten des Geschäftsbereiches
Osnabrück eine Zustimmung zur Zufahrt und damit auch zur Aufstellung des
Bebauungsplanes erteilen zu können.
Aus diesem Grund war anlässlich des Ortstermins am 15.05.2007
einvernehmlich festgelegt worden, dass als Anlage zum Bebauungsplanentwurf ein
Lageplan mit der genauen Lage und Ausführungsart der Zufahrt als Bestandteil
des Bebauungsplanes mit ausgewiesen werden muss. Die Stadt Fürstenau wollte
noch während der Auslegungsphase die von hier erarbeitete Lösung in den B-Plan
einarbeiten, die Anlage nachreichen und ins Verfahren bringen. Danach hätte der
Geschäftsbereich Osnabrück eine positive Stellungnahme abgeben können.
Wie ich durch Ihre sehr geehrte Frau Kolosser am 11.06.2007
erfahren habe, ist diese Verfahrensweise aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Ein Bebauungsplan - aufgestellt gem. § 13 a BauGB - dürfte eine solche Anlage
bzw. einen solchen Lageplan nicht mit ausweisen ohne entsprechende Änderung im
Flächennutzungsplan. Eine Verfahrensänderung wird jedoch vorerst nicht vorgenommen.
Aus vorgenannten Gründen sehe ich mich außer Stande, dem
Bebauungsplan gem. Stand 12.04.2007 hinsichtlich der Zufahrt zur B 214
zuzustimmen. Ich bitte Sie deshalb, zu einem späteren Zeitpunkt den
Bebauungsplan – begleitet mit dem entsprechenden rechtlichen Verfahren – so
abzuändern und zu ergänzen, dass die Zufahrt zum Einkaufszentrum gem.
beigefügtem Lageplanausschnitt fester Bestandteil des Bebauungsplanes wird. Bis
dahin wird eine Anbindung an die B 214 von hier aus nicht zugelassen.
Durchschriften dieses Schreibens habe ich für Ihre Unterlagen
beigefügt. Ich bitte um weitere Beteiligung am Verfahren“.
Beschlussvorschlag:
Die vom Straßenbaulastträger geforderte
Berücksichtigung des vorgelegten Planentwurfes einer Rechtsabbiegespur ins Plangebiet
konnte aufgrund der laufenden Auslegung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht
mehr beigefügt werden. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 59 um die Teilflächen der Bundesstraße B 214 erweitert. Der
Begründung zum Bebauungsplan wird der Entwurf zur Anbindung an die Bundesstraße
beigefügt. Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereiches wird eine erneute
Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 4a Abs. 3 BauGB notwendig.
Die Haupterschließung über die
Werner-von-Siemens-Straße bleibt davon unberührt. Der Nds. Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr wird gefolgt.
Nr.
8 Landkreis Osnabrück
Das Schreiben vom 12.06.07 lautet:
„zum Entwurf des o.a. Bebauungsplanes nehme ich gemäß § 4 (2) i.V.m. § 3
(2) BauGB wie folgt Stellung:
Regionalplanung
Grundlage dieser Stellungnahme ist meine
raumordnerische Beurteilung zum geplanten Einkaufszentrums Aue-Center vom 8.
März 2007 unter Beteilung u.a. der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland
und des Unternehmerverbandes Einzelhandel Osnabrück-Emsland.
In den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes werden neben dem geplanten Lebensmittelmarkt weitere
Einzelhandelsbetriebe mit Gütern des periodischen und aperiodischen
Bedarfs „gemäß Begründung“ sowie Schank- und Speisewirtschaften
festgesetzt. Grundsätzlich sollten sich textliche Festsetzungen nicht auf
begründende Aussagen beziehen, sondern innerhalb der textlichen Festsetzungen
auch benannt werden.
Innerhalb der Begründung (Seite 9) werden
von der Stadt Fürstenau zum aperiodische Bedarf u.a. folgende Sortimente, die somit im
Aue-Center zulässig sein sollen, gezählt:
Uhren, echter Schmuck, Münzen,
Hörgeräteakustik, Optik, Briefmarken, Musikalien, Waffen etc.
Diese aufgezählten, typischen innenstadt-/
zentrenrelevanten Sortimente waren zu keinem Zeitpunkt Grundlage der
raumordnerischen Beurteilung und lagen keinem der Beteiligten vor.
Weiterhin steht in der Begründung (Seite
10), dass die „Verkaufsflächengrößen von Einzelhandelsnutzungen mindestens 200
m² aufweisen sollen“.
Auch eine Mindest-Verkaufsflächenbegrenzung
ist innerhalb der textlichen Festsetzung – und nicht in der Begründung –
vorzunehmen um entsprechende Wirkungen zu erzielen.
In
der „Begründung im Plangebiet“ (Seite 6) wird die Aufgabenverteilung zwischen
Innenstadt und Aue-Center beschrieben. Danach soll die „Große Straße der
Versorgung mit Gütern des höheren Bedarfs, der aperiodischen Sortimente
und der Vorhaltung von gastronomischen Einrichtungen dienen und das
Aue-Center die periodischen Segmente mit dem Lebensmittelbereich und den
angegliederten aperiodischen Gütern - Non-Food-Bereich im unteren Preissegment“
vorhalten.
Bei der
Stadt Fürstenau handelt es sich nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm für
den Landkreis Osnabrück 2004 um ein Grundzentrum, das zentralörtliche
Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Bedarf
vorhalten soll.
In diesem
Zusammenhang ist nicht erkennbar, inwieweit die u.a. aufgelisteten Sortimente „Uhren,
echter Schmuck...“ zu den „aperiodischen Gütern im unteren Preissegment“
gerechnet werden können.
Unter
„Interkommunales Abstimmungsgebot“ (Seite 7) wird ausgeführt, dass die
„raumordnerische Beurteilung der Unterrichtung der angrenzenden
Gebietskörperschaften“ dient. Dies ist nicht so.
Bei einer
„raumordnerischen Beurteilung“ wird inhaltlich geprüft, ob ein geplantes
Einzelhandelsgroßprojekt
·
nach Umfang
oder Zweckbestimmung der zentralörtlichen Stufe (hier: Grundzentrum)
entspricht, und ob
·
ausgeglichene
Versorgungsstrukturen und die Funktionsfähigkeit des Zentralen Ortes nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
(Auf die
rechtlichen Grundlagen wird im Einzelnen innerhalb der raumordnerischen
Beurteilung näher eingegangen.) Grundlage einer raumordnerischen Beurteilung
sind u.a. die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer, des
Unternehmerverbandes Einzelhandel, der Handwerkskammer, der WIGOS sowie der
angrenzenden Gemeinden.
Im
Abschnitt 4.2 „Mögliche Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Stadt
Fürstenau“ (Seite 14) wird festgestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf
die weitere Entwicklung von Fürstenau erwartet werden.
Diese
Einschätzung entspricht nicht dem Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung,
bei der neben dem nahversorgungsrelevanten Lebensmittel-Vollsortimenter auch
die Auswirkungen der künftigen kleineren Fachmärkte mit ihren typischen
innenstadtrelevanten Sortimenten u.a. auf die Funktionsfähigkeit des ca. 900 m
entfernten (s. Anlage) Stadtkerns von Fürstenau beurteilt wurden.
Sowohl bei
dem städtebaulichen Integrationsgebot als auch dem Beeinträchtigungsverbot
kommt die raumordnerische Beurteilung zu gegenteiligen Ergebnissen.
Hinweis
zu der der Begründung anliegenden gutachterlichen
Stellungnahme:
Seite 32)
zu Integrationsgebot: Das in Ziff. C 1.6 Abs. 03 Satz 4 des LROP i.d.F.
von 2002 formulierte Ziel: „Die Ausweisung neuer Flächen für den
großflächigen Einzelhandel...mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich
nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ ist als „Ziel“ – und
nicht, wie beschrieben, als „Grundsatz“ zu sehen (...Ziele der Raumordnung
im Sinne von § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes werden...durch
Fettdruck gekennzeichnet - vgl. Fußnote LROP 2002, Seite 9). Die Regelung
„grundsätzlich“ lässt in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zu, wenn das
Ergebnis der raumordnerischen Prüfung...die Verträglichkeit mit den übrigen
Zielen der Raumordnung bestätigt.
In wieweit
es „keine Alternative zu einer Einfügung“ (vorletzt. Absatz S. 32) der
geplanten, z.Teil nur verlagerten, kleineren ca. 200 – 300 m² VKF Fachmärkte
in den Stadtkern gibt, sollte näher ausgeführt werden.
Eine
Nichtvereinbarkeit mit den raumordnerischen Zielsetzungen hinsichtlich des
Integrationsgebotes und des Beeinträchtigungsverbotes des geplanten Vorhabens
könnte nur durch veränderte stadtstrukturelle Entscheidungen der
Stadt Fürstenau ggf. überwunden werden (s. hierzu: raumordnerische
Beurteilung). Veränderte stadtstrukturelle Planungen sind aus dem vorliegenden
Bebauungsplan nicht erkennbar.
Im
Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung wird festgehalten, dass das
Integrationsgebot nicht beachtet wird.
Seite 33)
zu Beeinträchtigungsverbot: Der geplante „Supermarkt“ mit seinem
nahversorgungsrelevanten Sortiment liegt noch in fußläufiger Entfernung zu den östlichen Siedlungsbereichen der Stadt
Fürstenau (s. Seiten 14/15) und würde die Versorgungsstrukturen und die Funktionsfähigkeit
des Grundzentrums Fürstenau nicht wesentlich beeinträchtigen.
Die
zusätzlich geplanten Fachmärkte werden jedoch innerhalb der raumordnerischen
Beurteilung als wesentliche Beeinträchtigung gewertet (s.dort).
Insgesamt
wird es durch das geplante Projekt nicht zu einer innerörtlichen Stärkung,
sondern vielmehr zu einer Stärkung des Außenbereichs kommen.
Bauleitplanung/Bauaufsicht
Bereits
in meiner Stellungnahme vom 05.04.2007 habe ich durch die Zitierung des
Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 16.03.2006 – 4A 1001.04 auf das
Verhältnis von Zielen der Raumordnung zur Bauleitplanung (Anpassungsgebot des §
1 Abs. 4 BauGB) hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 08.03.2006 – 4 B 75.05 verdeutlicht, dass der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der „Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung besteht.
Insofern ist die vorgenannte Stellungnahme „Regionalplanung“ als Interpretation der sich aus dem Landes-Raumordnungsprogramm und dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück ergebenden Ziele der Raumordnung zu verstehen, für die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB eine Bindungswirkung ergibt.
Mit der Übersendung der Entwurfsunterlagen (Schreiben vom 09.05.2007) teilen Sie mit, dass der Entwurf des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.05.2007 bis einschließlich 13.06.2007 öffentlich ausliegt. Gemäß § 3 (2) BauGB sind die Entwürfe auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 06.07.1972 – GmS – OGB 2/71 – BRS 25/16 endet die hier am 15.05.2007 begonnene Monatsfrist mit Ablauf des 14.06.2007. Damit ist hier ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliegend.
Meine Stellungnahme vom 05.04.2007 bleibt nach wie vor gültig.
Der Bebauungsplan ist aufgrund der in meiner zuvor genannten Stellungnahme aufgeführten Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht mit den sich aus § 38 BauGB ergebenden Grundsätzen zum Fachplanungsrecht zu vereinbaren, die ich in meiner Stellungnahme dargelegt habe. Das gilt insbesondere für die geplante textliche Festsetzung unter Punkt 3. „Anschlüsse an Verkehrsflächen“.
In meiner vorherigen Stellungnahme hatte ich darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan die klassische Form der Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ darstellt und dass sich daraus materielle Konsequenzen ergeben. So liegt dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 30 eine insbesondere mit Rücksicht auf die unmittelbar nördlich der
B 214 vorhandene Wohnbebauung (ohne Lärmschutzmaßnahmen) getroffene Lärmkontingentierung mittels flächenbezogener Schallleistungspegel zugrunde. Um den Schutzansprüchen dieser Wohnbebauung gerecht zu werden, ist die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel durch eine schalltechnische Berechnungen nachvollziehbar plausibel nachzuweisen und durch entsprechende Festsetzungen dauerhaft zu sichern.
Hinsichtlich der geplanten textlichen Festsetzungen ist folgendes anzumerken:
Die Grundsätze von Planklarheit und –bestimmtheit erfordern in dieser städtebaulichen Situation, dass für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit den Zielen der Raumordnung abgestimmte sortimentsspezifische Regelungen getroffen werden. So ist das Sortiment „Lebensmittel“ ausreichend bestimmt. Der Zusatz „sowie Ge- und Verbrauchsgüter“ ist hingegen unbestimmt und somit rechtbedenklich.
Die unter 1.1 der textlichen Festsetzungen erläuterte „Verkaufsfläche“ bedarf keiner Erklärung, da sie durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definiert ist.
Die geplante Regelung für „weitere Einzelhandelsbetriebe mit Gütern des periodischen und aperiodischen Bedarfs“ ist rechtlich nicht klar bestimmt und weicht von dem sortimentsspezifischen Regelungserfordernis ab. Außerdem muss unmittelbar aus der Festsetzung konkret ablesbar sein, welche Warensortimente oder ggf. Branchen zulässig sind. Unbegründet ist hier auch die festgesetzte maximal zulässige Verkaufsfläche von 2.300 m².
Die geplante Regelung unter 1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen sind, ist mit der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zu vereinbaren. Nach den Intentionen des Verordnungsgebers ist die vorgenannte Regelung aus Gründen des Bodenschutzes und zur Vermeidung einer unvertretbaren Bodenversiegelung zustande gekommen. Deshalb werden alle Anlagen, die zu einer Bodenversiegelung führen, bei der Ermittelung der Grundflächen mitgerechnet. Hiervon kann es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Ausnahme –wie vorgesehen- geben.
Die geplante Festsetzung unter 1.3 dritter Absatz über den Bezugspunkt der Höhenlage ist unpräzise und nicht nachvollziehbar.
Brandschutz
Meine Stellungnahme vom 05.04.2007 bleibt weiterhin gültig.
Denkmalschutz
Meine zuvor zitierte Stellungnahme gilt weiterhin.
Naturschutz
und Wald
Der hier diskutierte Bebauungsplan Nr. 59 überplant einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“.
Durch den o.g. Bebauungsplan wird gem. § 8 Bundesnaturschutzgesetz ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet.
Gegenstand der Ursprungsplanung ist die Abarbeitung der Eingriffsregelung gem. §§ 7 ff NNatG mittels eines Grünordnungsplanes. Dieser ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans.
Der hier diskutierte Bebauungsplan sieht die Inanspruchnahme von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vor.
Wie ausgeführt werden Flächen mit ursprünglicher Pflanzbindung sowie Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern überplant.
Hier ist es erforderlich, eine nachvollziehbare Bilanzierung in Anlehnung des angewendeten Bewertungsmodells des B-Planes Nr. 30 darzulegen. Die notwendig gewordene externe Kompensationsfläche ist einschließlich durchzuführender Maßnahmen zu benennen und verbindlich darzustellen.
Wasserrecht
und –wirtschaft
Gegen die Änderung des v.g. B-Planes bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine Bedenken.
Mit dem wasserrechtlichen Antrag vom Mai 1998 für die Herstellung eines Regenwasserrückhaltebeckens im Gewerbegebiet „Utdrift“ in der Stadt Fürstenau wurde bei den wassertechnischen Nachweisen für die Bemessung des Beckens sowie für die Oberflächenentwässerung auch die Fläche des o.g. B-Planes mit berücksichtigt.
Dieses Becken ist mit Bescheid vom 23.09.1999 – 67.30.13.08.57 – genehmigt, gebaut und in Betrieb genommen worden.
Gemäß dem Nachweis der Oberflächenentwässerung wurde für das o.g. Gewerbegebiet „Utdrift“ mit einem Abflussbeiwert von 0,60 berücksichtigt.
Durch die geplante Umwandlung eines Teilgebietes von ca. 1,85 ha des bislang ausgewiesenen Mischgebietes in ein Sondergebiet mit der Möglichkeit zur Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 1,0 ändert sich die mögliche Versiegelung des B-Plangebietes auf 100 %, sodass nunmehr bei der Bemessung der Oberflächenentwässerung ein Abflussbeiwert von 1,00 berücksichtigt werden muss.
Für die geplante Einleitung des Mehrabflusses des Oberflächenwassers von den versiegelten Flächen des o.g. B-Plangebietes in das o.g. Regenrückhaltebecken ist vor Beginn der Benutzung eine Erlaubnis gemäß § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück – untere Wasserbehörde – zu beantragen.
Ebenfalls ist der Nachweis gemäß VV-BBauG vom 10.02.1983 – 14.17.3 – dritter Absatz – über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen.
Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.“
Beschlussvorschlag:
Regionalplanung
Die Verwendung des Begriffes von
Einzelhandelsbetrieben mit Gütern des periodischen und aperiodischen Bedarfs
ist im planungsrechtlichen Gebrauch eine allgemein gültige Definition. Die
textlichen Festsetzungen enthalten die rechtlich anzuwendenden, hinreichend
konkreten Aussagen. Der Hinweis auf die Begründung enthält nur eine
Klarstellung. Die bindende Wirkung erzielt natürlich nur die textliche
Festsetzung.
Der überarbeitete Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 59 begründet die Zulässigkeit von Nutzungen, die auch der
raumordnerischen Beurteilung zugrunde gelegen haben. Zum weiteren
Verfahrensablauf wurden die textlichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan teilweise geändert
und angepasst.
Planungsrechtlich ist die Einschränkung der
Verkaufsflächengrößen von Einzelhandelsnutzungen von 200 oder 300 qm in den
textlichen Festsetzung nicht möglich. Für die Feindifferenzierung reicht die
Angabe einer maximalen Verkaufsfläche – etwa von 300 oder 400 qm – nicht aus,
vielmehr muss nach der angeführten Rechtsprechung auch konkret dargelegt
werden, dass es sich um einen – sei es
generell, sei es jedenfalls im Bereich der betreffenden Gemeinde - real
existierenden Betriebstyp handelt. Unproblematisch sind insoweit
Sonderregelungen etwa für Kioske, die als allgemein üblicher Betriebstyp
angesehen werden können (Der standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage,
Rd 534).
Gemäß der Rechtsprechung des BVerwG ist
eine Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten
beschränkt, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits existent ist.
Zum Beispiel ist ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens
400 qm als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store ein festsetzungsfähiger
Anlagetyp i.S.v. §1 Abs. 9 BauNVO.
„Die im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO
mögliche Feingliederung, falls hierfür städtebauliche Gründe vorliegen, muss
sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und
ökonomischen Realität bereits gibt. § 1
Abs. 9 BauNVO eröffnet also der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu
„erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen“ (Der
standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd520).
Auch die Anwendung einer Sortimentsliste
für die Zulässigkeit oder den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in der
Stadt Fürstenau ist über eine Festsetzung derzeit nicht möglich. Von der
obergerichtlichen Rechtssprechung ist die Übernahme von Auflistungen, die
bestimmte Warengruppen als zentren- oder nahversorgungsrelevant bezeichnen
(z.B. Einzelhandelserlass) gleichsam unbesehen pauschal zu übernehmen,
weitgehend verworfen (VGH Baden Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.05.2005
- 8 S 1848/04).
Entscheidend ist, dass die konkrete Ausgestaltung der
gemeindespezifischen Liste auf die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse
abgestimmt und im Hinblick auf die sich hieraus ergebenen konkreten
städtebaulichen Erfordernissen motiviert ist. Erst nach Erarbeitung eines
Einzelhandelskonzeptes mit der inhaltlichen Prüfung der für Fürstenau
relevanten Sortimente ist eine Übernahme solcher Listen in die örtliche
Bebauungsplanung möglich. Die Verwaltung der Stadt Fürstenau hat die erste
„stadtstrukturelle“ Entscheidung für die Erarbeitung eines städtebaulichen
Konzeptes für die Innenstadt von Fürstenau in die politischen Gremien gegeben.
Für das vorliegende Verfahren sind die getroffenen Festsetzungen ausreichend.
Die Interkommunale Abstimmung gemäß § 2
Abs. 2 BauGB hat innerhalb der bereits durchlaufenen Planungsschritte
stattgefunden. Einwendungen oder Anregungen sind von den Gemeinden nicht
vorgebracht worden.
Bezüglich der Aufgabenverteilung, der Versorgungsstruktur
und der Aufgabenverteilung innerhalb von Fürstenau sowie der Einhaltung des
Integrationsgebots und Beeinträchtigungsverbots ist in der gutachterlichen Stellungnahme zum
Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier Stellung genommen worden.
Bauleitplanung/Bauaufsicht
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung
werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht
der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den
großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich
integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit
des vorliegenden Bebauungsplanes, u.a. mit den Zielen der Raumordnung, wurde
eine zusätzliche Stellungnahme des Universitätsprof. Dr.-Ing. V. Schwier,
Bda.D. vom 22.03.07 eingeholt. Diese Stellungnahme ist der Begründung im Anhang
beigefügt sowie in der Begründung zum Bebauungsplan mit eingeflossen. Diese
Stellungnahme unterstützt die im Bebauungsplan gemachten Aussagen zur Anpassung
an die Ziele der Raumordnung.
Bezüglich der Auslegungsfristen für die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird im Sinne von Rechtssicherheit und
Klarheit der Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ erneut ausgelegt.
Der Bebauungsplan wird nach Abstimmung mit
der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um die Flächen
einer Rechtsabbiegespur ins Plangebiet erweitert. Die von der Landesbehörde
geforderte Konzeption für die Anbindung an die Bundesstraße wird in der Form
übernommen. Der Bebauungsplan wird entsprechend erneut ausgelegt. Ein
Einvernehmen mit dem Fachplanungsrecht gemäß § 38 BauGB ist somit gegeben.
Der bisherige Bebauungsplan Nr. 30
„Gewerbegebiet Utdrift“ mit seinen Festsetzungen zu Schallleistungspegeln
basierte auf der Grundlage einer gemeindlichen Angebotsplanung ohne Kenntnisse
der zukünftigen Nutzung und der rechtlichen Ausnutzbarkeit eines
Gewerbegebietes. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Sondergebiet
Utdrift“ basiert hingegen auf das hinreichend konkrete Bauvorhaben des
„Auecenters Fürstenau“. Die Schutzansprüche der nördlich der B 214 vorhandenen
Wohnbebauung gegenüber der zukünftigen
Nutzung im Plangebiet wurden in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.
Weiterer Festsetzungsbedarf wird nicht gesehen.
Die textlichen Festsetzungen über die Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben folgen der gängigen Rechtssprechung. Die gewählte Form
ist rechtseindeutig und hinreichend konkret. Weiterer Regelungsbedarf ist nicht
erforderlich. Die Begründung zur textlichen Festsetzung der Begrenzung der
zulässigen Verkaufsfläche von 2.300 qm wird ergänzt. Die geplante Regelung
unter 1.2 der textlichen Festsetzung ist im Sinne der BauNVO getroffen worden
und wird beibehalten.
Der Bezugspunkt zur Höhenlage baulicher Anlagen wird auf den
bestehenden Wendehammer der Werner von Siemensstraße festgesetzt. Diese
redaktionelle Änderung erfolgt auf Wunsch des Landkreises und führt zur
Rechtsklarheit der Anwendung. Eine Änderung der Höhenlage des Gebäudekörpers
wird damit nicht betrieben.
Die Stellungnahmen zum Brandschutz,
Denkmalschutz und zum Naturschutz und Wald sind im vorangegangenen Verfahren
bereits berücksichtigt und abgewogen worden. Sie sind teilweise in die
Begründung sowie in die weitere Genehmigungsplanung mit eingeflossen.
Nr.
9 Werbegemeinschaft Fürstenau
e.V.
Das Schreiben vom 13.06.07 lautet:
„Die Werbegemeinschaft hat bis heute keine
schriftliche Antwort auf ihre Bedenken und Einwendungen zur ersten Auslegung
erhalten.
Eine Abwägung hat in den Ratsfraktionen
offensichtlich in einigen Punkten stattgefunden, was aus den Änderungen am
Bebauungsplan hervorgeht. So ist beispielsweise eine Flächenbegrenzung auf 200
qm/je Betrieb vorgenommen worden, aber diese ist nicht rechtsgriffig und daher
bedeutungslos.
Die Abwägung unserer Bedenken ist nicht
dokumentiert bzw. für uns ersichtlich gemacht.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der
Durchführung im beschleunigten Verfahren sehen wir weiterhin keine Begründung
für eine Ausweisung der „Utdrift als Innenstadtlage“. Südlich und östlich der
geplanten Fläche ist keine Wohnbebauung ausgewiesen. Die Bundesstraße trennt
das Gebiet vom Stadtkern ab. Außerdem ist eine Entfernung von 800 m zum
Stadtkern in keiner Weise als Innenstadtlage anzusehen. Eine Städtebauplanung
die dies beinhaltet gibt es für Fürstenau nicht.
Eine nachträgliche Planung wie sie jetzt
offensichtlich angestrebt wird (letzter Wifö Ausschuss – Planungsbüro) halten
wir für Rechtsbruch.
Sollte der Rat der Stadt Fürstenau den
vorliegenden Bebauungsplan genehmigen, werden wir auf Empfehlung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beim
Oberverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen.
Wiederholung der Bedenken zum B-Plan ohne
Berücksichtigung der Änderung in der 2. Vorlage:
Punkt 1 Textliche
Festsetzungen
Zu 1.1. Versorgungsmarkt
und innenstandrelevante Nutzung
- die „innenstandrelevante Nutzung“ führt unweigerlich zur
Abwanderung von Kundenfrequenz
und somit innerstädtischer Betriebe auf die neuen EH-Flächen. Dies zerstört die innerstädtische EH-Situation
nachhaltig.
Leerstände, Wertverluste der
Flächen und Arbeitsplatzvernichtung sind die nicht reversiblen Folgen.
Zu 1.2. maximale
VK-Flächen
- Eine Begrenzung der VK-Flächen für die
einzelnen EH-Betriebe wird nicht gesondert
ausgewiesen
Forderung der
Werbegemeinschaft: nicht unter 300qm je Nutzer
Zu 1.3. aperiodischer
Bedarf
- eine Sortimentsbeschränkung wie politische von den Fraktionen
angekündigt bleibt hier aus
- Ausnahme von Warengruppen lt. Text
Forderung der
Werbegemeinschaft: Nachweis ist vor Genehmigung der Maßnahme zu erbringen
Zu 3. Verkehrliche Anbindung an B214
- wir sehen erhöhte Unfallgefahr durch eine Zuwegung (Auto) von der
der B214 die im weiteren genannte Busanbindung ist hier ebenfalls mit Gefahren
zu sehen
Allgemeines (ab Seite 5)
Zu 1.1 Allgemeine Ziele
- Da laut Gutachten in Fürstenau die vorhandene Verkaufsfläche im
Lebensmittel-Einzelhandel bereits heute das 2,5 fache der durchschnittlichen
Verkaufsflächen im Bundesgebiet übersteigt, ist von einer Unterversorgung durch
Wegzug der EDEKA aus Fürstenau nicht auszugehen
- sollte die Möglichkeit der Flächenzusammenlegung doch möglich
sein ist diese auch lt. IMAG-Studie allen anderen Vorhaben vorzuziehen. Der
Hinweis auf bauliche Maßnahmen zur Umlegung der Straßenführung ist nicht mit
Zahlen beziffert und kann daher auch nicht als „nicht unerheblich“ benannt
werden.
- „Die politisch festgelegte verkehrliche Situation ist
ebensoleicht zu verändern, wie die politisch festgelegte EH-Situation an der
Utdrift“
- Die Aussage über eine fehlende ÖPN Anbindung ist sachlich absolut
falsch
- Ebenso ist die Zunahme von Verkehr nicht belegbar, sowie die
Zunahme der Lärmbelästigung nur als gänzlich an den Haaren herbeigezogen ist.
(die jetzige Situation belegt dies eindrucksvoll. Auch hier befindet sich
wieder ein Hinweis auf Unterversorgung der Bevölkerung des SG Fürstenau, die
mehr als angezweifelt werden darf.
- die Beibehaltung der EDEKA wird im IMAG Gutachten als
„wünschenswert“ betrachtet.
Das sehen wir genauso
- Die Aussage der IMAG die hier in Bezug gebracht wird sagt ganz
klar aus, dass die Ansiedlung an der Peripherie für den Vollsortimenter EDEKA
mit innenstandrelevanten Sortimenten möglich gemacht werden sollte. Eine
Aussage EDEKA und zusätzliche innenstandrelevante
Sortimentsflächen gibt es nicht. (siehe Beschlussvorlage der Planungs-, Bau-
und Umweltausschusssitzung vom 14.03.06 TO7 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30
„Gewerbegebiet Utdrift“ Erweiterung des LIDL-Marktes und evt. Neuansiedlung
eines EDEKA-Marktes. Hier ging es immer nur den Umzug des Lebensmittelmarktes.
Der Wunsch der EDEKA auf weitere Sortimente in seiner Nähe (Auecenter) ist
verständlich, kann aber mit Hinweis auf die Marktfähigkeit der Innenstand nicht
hingenommen werden.
Die Versprechen des Investors auf Neuansiedlung im Bereich Non-Food sind nicht
belegt und durch wissentliche Falschaussagen in der vorhergehenden Vorstellung
der Konzepte stark anzuzweifeln (siehe Beschlussvorlage FB 5/074/2006)
- Die „aufgrund der mangelnden Erweiterungsmöglichkeiten
gefährdeten Non-Food-Geschäfte“ sind hier wohl TEDI und ERNSTINGS-Family die
ihren Wegzug im Falle des Entstehens des Aue-Centers erklärt haben.
Hier wird die Gefährdung der Kundenfrequenz in der Großen Straße sehr deutlich.
Der Abzug gerade von ERNESTINGS-FAMILY ist unter allen Umständen zu vermeiden,
da dies katastrophale Folgen hätte.
- eine sogenannte großflächige Ansiedlung von EH-Betrieben kann
u.U. von der WG unterstützt werden.
- besondere Berücksichtigung der städtebaulichen Festsetzung wird
für die im einzelnen genannten Punkte gefordert.
- Der Erhalt, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist
auch erklärtes Ziel der Werbegemeinschaft.
- Durch die Verwaltung wird die Lage im Gewerbegebiet Utdrift per
Definition zu einem integrierten Standort. Dies können wir nicht
nachvollziehen. In der IMAG Studie und in vorhergehenden Beschlussvorlagen ist
jeweils von Peripherie und Stadtrandlage die Rede.
- Der Begriff Innenentwicklung ist näher zu erläutern.
Zu 1.4 Anpassung an die Ziele der Raumordnung
- im ersten Absatz die Schwerpunktaufgabe der Sicherung und
Entwicklung von Arbeitstätten genannt. Die Werbegemeinschaft weißt ausdrücklich
darauf hin, dass das auch für die ca. 100 Arbeitsplätze im Einzelhandel der
Innenstadt gilt. (eine Namensliste der Mitarbeiter die im innerstädtischen
Einzelhandel beschäftigt sind wird in den nächsten Wochen nachgereicht)
- die räumliche Nähe zu Wohngebieten wir durch den Wegzug vom
jetzigen Standort der EDEKA an die Utdrift zerstört. Die nördlichen Wohngebiete
werden deutlich benachteiligt.
- die häufig genannte Großflächigkeit der Betriebe sollte besonders
beachtet werden.
- Die Werbegemeinschaft zweifelt die Eignung der Baumaßnahme mit
ihren Folgen für den Einzelhandelsstandort Fürstenau nach Maßgaben der
Raumordnung an.
- Das Auecenter zielt eindeutig auf die motorisierte Kundschaft ab,
die Hinweise auf die fußläufige Erreichbarkeit sind realitätsfern und dürfen
als irrelevant bezeichnet werden.
- Die Begründung zum Plangebiet erwarten wir nochmals durch die
Verwaltung erläutert zu bekommen.
Zu 1.5 Interkommunales
Abstimmungsgebot
- hier wird wiederum der Begriff Nahversorgungsmarkt mit
Innenstandrelevanter Nutzung benutzt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es
sich aber um einen großflächigen Lebensmittelmarkt und weiterer
Innenstandrelevanter Nutzung. (also neben dem EDEKA weitere Fachmärkte)
- Die Reichweite des Vorhabens auf die Samtgemeinde Fürstenau
beschränkt zu sehen ist völlig abwegig. Die geplanten Fachmärkte wirken sich
massiv auf das Einkaufsverhalten der Kunden auch über die Gemeindegrenzen
hinweg aus. (gewünschter Kaufkraft Zufluss aus anderen Gemeinden bedeutet zwangsläufig
Abfluss in den Nachbargemeinden)
Zu 2.1 Lage in der Stadt
- Korrektur: das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Stadtrand
der Stadt Fürstenau
- Hinweis zur Abbildung: Der Marktplatz stellt den Mittelpunkt der
Stadt Fürstenau dar. Ein „fußläufiger Radius von 800m“ macht somit das gesamte
Stadtgebiet Fürstenaus mit all seinen Wohngebieten zur Innenstadt mit
fußläufiger Erreichbarkeit (alle Lebensmittelmärkte und Discounter incl.
PLUS-Markt befinden sich somit also in der Innenstand und das sogar näher als
das Aue-Center)
Zu 2.3 Verkehrliche Erschließung
- Die Anbindung an die B214 sehen wir als problematisch an, da sie
das Versetzen der Ortsgrenze voraussetzt. Begehrlichkeiten auf direkte
Anbindung an die Bundesstraßen (z.B. Coma) sind zu erwarten. Eine steigende
Belastung des fließenden Verkehrs ist sehr wahrscheinlich. Die Unfallgefahr
steigt.
- Die genannte Fuß und Radweganbindung befindet sich auf der
gegenüberliegenden Seite der B214. eine Querung mit Gefährdungspotential ist
unumgänglich. Die Erreichbarkeit ohne Auto ist für die geplante Marktgröße
irrelevant und wird unserer Auffassung nach nur vorgeschoben.
Zu 3.1 Art der baulichen Nutzung
- eine Festlegung der Einzelgrößen der Betriebe des aperiodischen
Bedarfs ist nicht genannt, aber unabdingbar wichtig. Ohne eine Beschränkung der
Verkaufsflächen auf mindestens 300qm je Betrieb ist eine Einflussnahme auf
Sortimente und Warengruppe nicht mehr möglich. Somit ist auf nachteilige
Ansiedlungen oder Umsiedlungen aus der Innenstadt nicht mehr zu reagieren.
Zu 4.3 Mögliche Auswirkungen
- Negative Auswirkungen sieht die Werbegemeinschaft nach wie vor.
Erfahrungen aus dem gesamten Bundesgebiet belegen, das in der Nähe solcher Center
die Innenstädte aussterben.
- Völliges Unverständnis erregt die Aussage der Entwicklung der
Großen Straße zur Fußgängerzone.
- Die Kleinzelligkeit der Innenstadt begründet sich auch aus dem
hohen Anteil der Inhabergeführten Betrieben, die häufig mit ihrem gesamten
Privatvermögen untrennbar mit dem Standort verbunden sind. Für diese Familien
ist eine Veränderung ihres Handelsstandortes nicht möglich. Über 100
Mitarbeiter, Inhaber und Familienangehörige haben heute noch ein Auskommen in
der Stadt.
- Die Ignoranz der Planer wird hier sehr deutlich. Der Großfläche
alles geben und den Kleinflächigen die Arbeit überlassen (Standortattraktivität
durch z.B. Stadtfeste etc. sichern) Erlebniseinkauf findet in Groß und
Mittelzentren statt. Fürstenau ist Grundzentrum um daher mit der gestellten
Aufgabe völlig überfordert.
Lt. Aussage der EDEKA würde der NETTO-Markt geschlossen. Die innerstädtischen
Wohngebiete wären also ohne Nahversorger. (nicht motorisierte Einwohner und
gehbehinderte Menschen sind besonders betroffen)
Kongruenzgebot
- nochmals der Hinweis auf nicht notwendige Erweiterung des
Flächenbedarfs für die Samtgemeinde im Bereich Lebensmittel. Die angrenzende
Gemeinde wie Neuenkirchen, Merzen oder Freren haben ihre Versorger vor Ort bzw.
ergänzen das Angebot. Die Bundeswehr zieht aus Fürstenau ab und somit auch
Kaufkraft. Durch die deutliche Flächenerweiterung des EDEKA würde dieser zum
„Platzhirsch“ und eine ruinöse Verdrängung der Mitbewerber und damit
Arbeitsplatzverlust und Leerstände sind die Folge.
- Erweiterung der Flächen für Non-Food Angebote wirken sich
nachteilig auf den Ortskern und die Nachbargemeinden aus.
Beeinträchtigungsverbot
- wir sehen hier sehr wohl die Funktionsfähigkeit des
Versorgungskerns der Stadt wesentlich beeinträchtigt. Da Frequenzabfluss aus
der Innenstadt im hohen Maße zu erwarten ist.
Integrationsgebot
- Den Standort als städtebaulich integriert anzusehen halten wir
für willkürlich.
- Der genannte anerkannte Wert für das Einkaufsverhalten ist sicherlich
auf Großzentren mit dichtem öffentlichem Nahverkehrsnetz zu beziehen. Da
Fürstenau allerdings unzweifelhaft ländlichen Charakter hat, ist von
motorisiertem Einkauf in der Hauptsache auszugehen. Die Aussage auf
Fußläufigkeit ist daher nur als reine Augenwischerei zu erkennen (zufuß wird
beim LIDL auch nicht eingekauft und der liegt noch näher)
- Auch hier findet sich wiederum eine Falschaussage zum ÖPNV
Anschluss
Aussagen aus dem
Einzelhandelsgutachten
- die genannten Lücken im Erscheinungsbild sind durch Erweiterung
des Stadtgebietes in Richtung Schwagstorf nicht zu schließen. Hier gibt es
Flächen im Stadtgebiet die für die Ansiedlung eines Vollsortimenters besser
geeignet wären. (z.B. gegenüber K+K)
-
Fürstenau
hat lt. Gutachten bereits eine relativ hohe Kaufkraftbindung und die Lücken im
Angebot sollten in der Innenstadt gefüllt werden.“
Das
Schreiben es Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom
31.05.2007:
„Herr
Staatssekretär Dr. Lütke Daldrup dankt für Ihre E-Mail-Anfrage vom 17.04.2007
und hat
mich
gebeten, Ihnen zu antworten.
Vorab bitte ich um Verständnis
dafür, dass es mir nicht möglich ist, zur Planungspraxis einzelner Gemeinden
Stellung zu nehmen. Denn die Durchführung des Bau- und Planungsrechts ist nach
der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Angelegenheit der Länder und
Gemeinden. Insbesondere stellen die Gemeinden die Bebauungspläne in eigener
Verantwortung auf
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs — BauGB).
Allgemein weise ich auf Folgendes
hin:
Das neue beschleunigte Verfahren
für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist nur auf solche Bebauungspläne
anwendbar, die für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden
(§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Anwendungsbereich des
beschleunigten Verfahrens wird ferner dadurch begrenzt, dass Bebauungspläne der
Innenentwicklung, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, in ihrem
Geltungsbereich grundsätzlich nur eine Grundfläche von weniger als 20.000
Quadratmetern festsetzen dürfen; bei einer Grundfläche von 20.000 bis weniger
als 70.000 Quadratmetern muss die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des
Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt sein, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 2
BauGB). Schließlich darf der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben
begründen, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Der
letztgenannte Gesichtspunkt kann dazu führen, dass das beschleunigte Verfahren
auf Bebauungspläne, die einen großflächigen Einzelhandeisbetrieb zum Gegenstand
haben, nicht anwendbar ist.
Durch die BauGB-Novelle 2007 ist
zudem — für die Aufstellung sämtlicher Bebauungspläne —
die Erhaltung und Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche ausdrücklich als in der Bauleitplanung zu
beachtender Belang benannt worden (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Damit betont
der Gesetzgeber, dass die
Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und
Gemeinden von hoher städtebaulicher Bedeutung ist, und zwar zur Stärkung der
Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur
Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Die Gemeinde hat sich mit diesem
Planungsbelang zu befassen, wenn sie einen Bebauungsplan für Einzelhandel
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche aufstellen will.
Angesichts der insoweit
bestehenden gesetzlichen Vorgaben, die die Innenentwicklung effizient stärken,
sehe ich auf Seiten des Ministeriums keinen Handlungsbedarf, Soweit es im
Einzelfall — was von hier nicht beurteilt werden kann —zu einer fehlerhaften
Anwendung des Gesetzes kommen sollte, stehen hierfür die üblichen Instrumente,
gegebenenfalls auch der Normenkontrollantrag vor dem zuständigen
Oberverwaltungsgericht zur Verfügung.“
Beschlussvorschlag:
Die von der Werbegemeinschaft Fürstenau
vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung
incl. Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die Benachrichtigung über das Ergebnis der
Abwägung wird im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB durchgeführt und der
Werbegemeinschaft zugeleitet.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung
werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus
Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den
großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich
integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit
des vorliegenden Bebauungsplanes, u.a. mit den Zielen der Raumordnung, wurde
eine zusätzliche Stellungnahme des Universitätsprof. Dr.-Ing. V. Schwier,
Bda.D. vom 22.03.07 eingeholt. Diese Stellungnahme ist der Begründung im Anhang
beigefügt sowie in der Begründung zum Bebauungsplan mit eingeflossen. Diese
Stellungnahme unterstützt die im Bebauungsplan gemachten Aussagen zur Anpassung
an die Ziele der Raumordnung.
Planungsrechtlich ist die Einschränkung der
Verkaufsflächengrößen von Einzelhandelsnutzungen von 200 oder 300 qm in den
textlichen Festsetzung unmöglich. Für die Feindifferenzierung reicht die Angabe
einer maximalen Verkaufsfläche – etwa von 300 oder 400 qm – nicht aus, vielmehr
muss nach der angeführten Rechtsprechung auch konkret dargelegt werden, dass es sich um einen – sei es generell, sei
es jedenfalls im Bereich der betreffenden Gemeinde - real existierenden
Betriebstyp handelt. Unproblematisch sind insoweit Sonderregelungen etwa für
Kioske, die als allgemein üblicher Betriebstyp angesehen werden können (Der
standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd 534).
Gemäß der Rechtsprechung des BVerwG ist
eine Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten
beschränkt, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits existent ist.
Zum Beispiel ist ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400
qm als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store ein festsetzungsfähiger
Anlagetyp i.S.v. §1 Abs. 9 BauNVO.
„Die im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO
mögliche Feingliederung, falls hierfür städtebauliche Gründe vorliegen, muss
sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und
ökonomischen Realität bereits gibt. § 1
Abs. 9 BauNVO eröffnet also der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu
„erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen“ (Der
standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd520).
Das Anwenden des Verfahrens gemäß § 13 a
BauGB für das Planverfahren ist gegeben. Wie das Schreiben des
Bundesministerium aufzeigt, ist das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne
anwendbar, die die Wiedernutzung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung (Innenentwicklung bedeutet nicht
Innenstadtlage) dienen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Zur weiteren Aufklärung wird der
Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
(BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau
der Bauministerkonferenz am 21. März 2007 angeführt:
„2.1.2 Voraussetzungen des beschleunigten
Verfahrens
2.1.2.1 Bebauungspläne der Innenentwicklung
(§ 13a Abs. 1 Satz 1)
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ist das
beschleunigte Verfahren auf Bebauungspläne der Innenentwicklung anwendbar;
diese werden – in Anknüpfung an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 –
gesetzlich definiert als Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Dabei
stellen „Maßnahmen der Innenentwicklung“ zugleich den Oberbegriff dar.
Die Wiedernutzbarmachung von Flächen
beschreibt insbesondere die Überplanung brachgefallener Flächen mit
aufgegebener Vornutzung. Da die Wiedernutzbarmachung von Flächen nach dem
Gesetzeswortlaut einen Fall der Innenentwicklung darstellt, muss die überplante
Fläche dem Siedlungsbereich zuzurechnen sein. Nachverdichtung ist zu verstehen
als Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet. Der
Begriff „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ ist insofern ein Auffangtatbestand;
Beispiel ist die Umnutzung eines Gebiets.
Erfasst werden damit solche Planungen, die
der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener
Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4). In Betracht kommen insbesondere
− im Zusammenhang bebaute Ortsteile
im Sinne des § 34,
− innerhalb des Siedlungsbereichs
befindliche brach gefallene Flächen oder einer anderen Nutzungsart zuzuführende
Flächen,
− innerhalb des Siedlungsbereichs
befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger
Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst
werden soll.
Nr.
10 IHK
Das Schreiben vom 13.06.07 lautet:
„vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Mai
2007, mit dem Sie uns als Träger öffentlicher Belange Gelegenheit geben, im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenstadtentwicklung Nr. 59
eine Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen der raumordnerischen und
städtebaulichen Verträglichkeitsprüfung haben wir folgende Stellungnahme dem
Landkreis Osnabrück am 14. Dezember 2006 übermittelt und Ihnen am 3. April 2007
ebenfalls übersandt. Die darin zum Ausdruck gebrachten Aussagen halten wir
weiterhin aufrecht.
Durch die Ansiedlung des EKZ sind
erhebliche negative Auswirkungen auf den zentralen Stadtkern und damit
Versorgungsbereich zu befürchten. Neue Ladenleerstände und die Verödung der
Innenstadt werden alleine schon wegen der Verlagerung wichtiger Frequenzbringer
an die Peripherie eintreten.
Es ist zu bezweifeln, dass es durch
gezielte Stadtmarketingaktionen oder ein aktives Ansiedlungsmanagement gelingen
kann, die Kaufkraftabflüsse aus dem Ortskern in das geplante Nebenzentrum
auszugleichen. Wir halten daher die diesbezüglichen Aussagen in der Begründung
zum B-Plan (s. 8. 5f) zum Erhalt des historischen Ortskern für nicht
zielführend.
Die Zulässigkeit des Planvorhabens ist auf
der Basis der uns vorliegenden Daten aus städtebaulicher Sicht nicht gegeben.
Bitte übersenden Sie uns eine Ausfertigung
Ihrer raumordnerischen Beurteilung.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der IHK auf die Bewertung des
Vorhabens unter den sogenannten städtebaulichen Kriterien werden zur Kenntnis
genommen. Die Planung wird beibehalten.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung
werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus
Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den
großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich
integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit
des vorliegenden Bebauungsplanes, u.a. mit den Zielen der Raumordnung, wurde
eine zusätzliche Stellungnahme des Universitätsprof. Dr.-Ing. V. Schwier,
Bda.D. vom 22.03.07 eingeholt. Diese Stellungnahme ist der Begründung im Anhang
beigefügt sowie in der Begründung zum Bebauungsplan mit eingeflossen. Diese
Stellungnahme unterstützt die im Bebauungsplan gemachten Aussagen zur Anpassung
an die Ziele der Raumordnung.
2. Entwurfsbeschluss:
1. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Entwurf beschlossen.
2. Der Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ ist nach Überarbeitung gem. § 4 a BauGB erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
(Kolosser) |
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(Selter) |
Fachdienst III |
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Stadtdirektor |
Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
- keine -
(Richter)
Fachbereich 2