Die Markgenossenschaft Fürstenau ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Fürstenau, Flur 17, Flurstück 6/16. Es handelt sich hierbei um die Zuwegung zu den Grundstücken Lingener Str. 40, 42 und 44 (s. Anlage). Das Grundstück Lingener Str. 42 hat seine alleinige Erschließung über diesen geschotterten Weg. Flächen der Markgenossenschaft werden über dieses Grundstück nicht erschlossen. Die Markgenossenschaft Fürstenau bittet daher, diesen Weg durch die Stadt Fürstenau als sonstige Straße im Außenbereich nach § 47 Abs. 3 Nds. Straßengesetz (NStrG) widmen zu lassen. Die Straßenbaulast geht damit auf die Stadt Fürstenau über. Nach § 6 Abs. 1 NStrG ist die Widmung auf Antrag des neuen Trägers der Straßenbaulast durch die Straßenaufsichtsbehörde (Landkreis Osnabrück) auszusprechen.
Da es sich bei dieser Zuwegung um
einen Privatweg handelt, der jedoch tatsächlich der Öffentlichkeit zur
Verfügung steht und mehr als nur einem einzelnen Grundstückseigentümer die
Erschließung bietet, scheint zur dauerhaften Sicherung der Erschließung die
öffentliche Widmung und damit die Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt
Fürstenau sinnvoll. Da sich durch die Widmung die Eigentumsverhältnisse nicht
ändern, entstehen der Stadt keine Grunderwerbskosten. Der Weg ist bis zum
Grundstück Lingener Str. 42 auf einer Länge von ca. 140 m mit einer
Schotterschicht ausgebaut, die durch unregelmäßige Ausbesserungen zu
unterhalten ist. Bei dem weiteren Verlauf zum Grundstück Lingener Str. 44
handelt sich um einen unbefestigten Feldweg, der in der Regel keine
Unterhaltungsmaßnahmen erfordert. Die tatsächlichen Unterhaltungskosten sind somit
als gering einzustufen.
(Wagener) |
(Kolosser) |
(Selter) |
Fachbereich 5 |
Fachdienst III |
Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Sofern die Markgenossenschaft Fürstenau als Grundstückseigentümerin ihre Zustimmung vorab schriftlich erklärt, beantragt die Stadt Fürstenau beim Landkreis Osnabrück als Straßenaufsichtsbehörde die Widmung des Grundstücks Gemarkung Fürstenau, Flur 17, Flurstück 6/16 als sonstige Straße im Außenbereich i. S. d. § 47 Abs. 3 NStrG sowie die Übertragung der Straßenbaulast nach § 54 NStrG auf die Stadt Fürstenau.
Die Widmung
ist ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Übernahme der Straßenbaulast ist die Stadt Fürstenau für die Unterhaltung des Weges zuständig. Die Pflege kann im Rahmen der laufenden Unterhaltung übernommen werden. Es entstehen geringe Kosten für Füllmaterial.
(Richter)
Fachdienst II