Betreff
Widmung von Straßen, Stichweg der Lingener Straße
Vorlage
FB 5/035/2007
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die Markgenossenschaft Fürstenau ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Fürstenau, Flur 17, Flurstück 6/16. Es handelt sich hierbei um die Zuwegung zu den Grundstücken Lingener Str. 40, 42 und 44 (s. Anlage). Das Grundstück Lingener Str. 42 hat seine alleinige Erschließung über diesen geschotterten Weg. Flächen der Markgenossenschaft werden über dieses Grundstück nicht erschlossen. Die Markgenossenschaft Fürstenau bittet daher, diesen Weg durch die Stadt Fürstenau als sonstige Straße im Außenbereich nach § 47 Abs. 3 Nds. Straßengesetz (NStrG) widmen zu lassen. Die Straßenbaulast geht damit auf die Stadt Fürstenau über. Nach § 6 Abs. 1 NStrG ist die Widmung auf Antrag des neuen Trägers der Straßenbaulast durch die Straßenaufsichtsbehörde (Landkreis Osnabrück) auszusprechen.

Da es sich bei dieser Zuwegung um einen Privatweg handelt, der jedoch tatsächlich der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und mehr als nur einem einzelnen Grundstückseigentümer die Erschließung bietet, scheint zur dauerhaften Sicherung der Erschließung die öffentliche Widmung und damit die Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Fürstenau sinnvoll. Da sich durch die Widmung die Eigentumsverhältnisse nicht ändern, entstehen der Stadt keine Grunderwerbskosten. Der Weg ist bis zum Grundstück Lingener Str. 42 auf einer Länge von ca. 140 m mit einer Schotterschicht ausgebaut, die durch unregelmäßige Ausbesserungen zu unterhalten ist. Bei dem weiteren Verlauf zum Grundstück Lingener Str. 44 handelt sich um einen unbefestigten Feldweg, der in der Regel keine Unterhaltungsmaßnahmen erfordert. Die tatsächlichen Unterhaltungskosten sind somit als gering einzustufen.


 

 

(Wagener)

(Kolosser)

(Selter)

Fachbereich 5

Fachdienst III

Stadtdirektor

 

 

Anlagen


Beschlussvorschlag:

 

Sofern die Markgenossenschaft Fürstenau als Grundstückseigentümerin ihre Zustimmung vorab schriftlich erklärt, beantragt die Stadt Fürstenau beim Landkreis Osnabrück als Straßenaufsichtsbehörde die Widmung des Grundstücks Gemarkung Fürstenau, Flur 17, Flurstück 6/16 als sonstige Straße im Außenbereich i. S. d. § 47 Abs. 3 NStrG sowie die Übertragung der Straßenbaulast nach § 54 NStrG auf die Stadt Fürstenau.

 

Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Übernahme der Straßenbaulast ist die Stadt Fürstenau für die Unterhaltung des Weges zuständig. Die Pflege kann im Rahmen der laufenden Unterhaltung übernommen werden. Es entstehen geringe Kosten für Füllmaterial.

 

 

 

(Richter)

Fachdienst II