Die Gebührenordnung für die Benutzung der Freibäder in Fürstenau und Bippen wurde im Jahr 2022 letztmalig geändert. Die Eintrittspreise sollten in der Saison 2024 nicht erhöht werden.
Es wird vorgeschlagen, den § 1 dahingehend zu ändern, dass Einzelkarten und Familienkarten nur zum einmaligen Eintritt berechtigen. Einzelkarten und Familienkarten gelten für einen einmaligen Eintritt an dem Tag, an dem sie gelöst wurden.
Die Gebührenordnung wird um den § 2 „Gültigkeit und Ausstellung der Eintrittskarten“ ergänzt. Im § 2 wird u.a. die Gültigkeitsdauer der Zwölferkarten geregelt. Zwölferkarten gelten jeweils für einen einmaligen Eintritt an dem Tag der Entwertung. Zwölferkarten, die in der laufenden Saison nicht entwertet wurden, haben auch in der folgenden Badesaison noch Gültigkeit. Außerdem wird geregelt, dass die Saisonkarten nur für die jeweilige Badesaison gelten. Sie sind nur mit Lichtbild gültig und nicht übertragbar. Bei Missbrauch (z. B. unberechtigte Weitergabe von Eintrittskarten) werden die Eintrittskarten ohne Entschädigung eingezogen.
Alle weiteren Paragraphen bleiben unverändert und verschieben sich um eine Ziffer neu § 3 bis § 6.
R o e l f e s |
W a g e n e r |
W ü b b e l |
Fachbereich 6 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Gebührenordnung
für die Benutzung der Freibäder in Fürstgenau und Bippen wird beschlossen.