Betreff
Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2024, sowie Investitionsprogramm 2023-2027
Vorlage
BER/003/2024
Art
Beschlussvorlage Berge

Der Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2023, sowie das Investitionsprogramm wurden in der Sitzung des Rates vom 13.12.23 sowie in der Tagungssitzung vom 13.01.24 eingehend vorgestellt und erläutert.

 

Die Änderungen, die im Rahmen der Haushaltsplanungen sowie Haushaltsklausur von Seiten der Fraktionen bzw. Gruppen vorgetragen wurden, sind im neuen Plan eingearbeitet worden. Folgende Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf vorgenommen worden:

 

Der Ansatz für die Straßenbeleuchtung konnte aufgrund des Ausschreibungsergebnisses von 70.000 € auf 35.000 € reduziert werden.

 

Auch bei den Ausgaben für Investitionstätigkeit werden 5.000 € eingespart. Die Kreditaufnahme reduziert sich von 162.900 € auf neu 136.600 €.

 

Der Ergebnishaushalt schließt jetzt mit einem Überschuss in Höhe von 27.000 € ab. Das ist eine Verbesserung von 21.300 € zum Verwaltungsentwurf.

 

Die Steuersätze für die Realsteuern (Grundsteuer A + B, Gewerbesteuer) verbleiben unverändert bei 360 v.H.. Es erfolgt keine (steuerliche) Höherbelastung.


(Gappel)

Bürgermeister

 

Anlagen

 

-       Gesamtplan Haushalt 2024 inkl. Investitionen

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

a)  Die Haushaltssatzung der Gemeinde Berge für das Haushaltsjahr 2024 mit dem ihr zugrundeliegenden Haushaltsplan nebst Anlagen, die

 

in § 1

 

1.    im Ergebnishaushalt

 

1.1  die ordentlichen Erträge auf                                                            3.765.200 €

1.2. die ordentlichen Aufwendungen auf                                                3.738.200 €

 

1.3  die außerordentlichen Erträge auf                                                                 0 €

1.4  die außerordentlichen Aufwendungen auf                                                    0 €

 

1.5  Jahresergebnis                                                                                     27.000 €

 

2.    im Finanzhaushalt

 

2.1  die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf              3.600.600 €

2.2  die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf             3.510.400 €

 

2.3  die Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf                                    492.500 €

2.4  die Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf                                   646.500 €

 

2.5  die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf                                136.600 €

2.6  die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf                                 72.800 €

 

2.7  Finanzierungsmittelbestand                                                                          0 €

 

festsetzt,

 

Nachrichtlich:

- Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes                    4.229.700 €

- Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes                   4.229.700 €

      

in § 2

 

den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) auf 136.600 € festsetzt,

 

in § 3

 

Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt,

 

in § 4

 

den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, auf 480.000 € festsetzt,

 

in § 5

 

die Steuersätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festsetzt:

 

1.    Grundsteuer

 

1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)         360 v.H.

1.2  für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                   360 v.H.

 

2.    Gewerbesteuer                                                                                     360 v.H.

 

in § 6

 

über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich gelten lässt, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen,

 

in § 7

 

die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG als gegeben festlegt, wenn sich Mehraufwendungen ergeben, die im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen. Gleiches gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzhaushaltes.

 

in § 8

 

die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 200.000 € festlegt,

         

wird genehmigt und als Satzung beschlossen.

 

 

b)  Das Investitionsprogramm der Gemeinde Berge für die Haushaltsjahre 2023 bis 2027 wird beschlossen.