Betreff
Neuwahl des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Fürstenau
Vorlage
FG 32/004/2024
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Eine Ortsfeuerwehr wird nach den Bestimmungen des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandschG) von dem Ortsbrandmeister geleitet. Der Ortsbrandmeister hat mindestens einen Stellvertreter.  Sowohl der Ortsbrandmeister als auch sein Stellvertreter werden für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung des Kreisbrandmeisters. Vorgeschlagen ist, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Hierzu wird auf die Bestimmungen des § 20 des NBrandSchG verwiesen.

 

Der bisherige stellvertretende Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Fürstenau, Herr Carsten Knocke, hat mitgeteilt, dass er nach Ablauf seiner Amtszeit am 14.03.2024 für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht. Laut Beschluss in der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Fürstenau am 12. Januar 2024 wird Herr Klaus-Henning Schönborn für die Wahl zum stv. Ortsbrandmeister vorgeschlagen. 

 

Der Kreisbrandmeister hat der Ernennung zugestimmt.

 

 

 

 


F ö c k e

M o o r m a n n

W ü b b e l

Fachbereich 2

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Herr Klaus-Henning Schönborn wird für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen und zum stellvertretenden Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Fürstenau, ernannt. 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Nein

 

 

 

R a m l e r

Fachbereich 3