Betreff
Antrag auf Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Modellkommunengesetz und Rückübertragung auf den Landkreis Osnabrück
Vorlage
FB 1/006/2024
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Zum 01. April 2006 wurden auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Modellkommunengesetzes verschiedene Aufgaben vom Landkreis Osnabrück auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen. Dabei gab es bereits individuelle Unterschiede, es sind also nicht von jeder Gemeinde im Kreisgebiet auch alle Aufgaben übernommen worden.

 

Der Samtgemeinderat hat in seiner Sitzung am 30. März 2006 den Beschluss zum Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Samtgemeinde Fürstenau über die Übernahme und Übertagung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz – ModKG) gefasst.

 

Hintergrund der Aufgabenübertragung und des damaligen einstimmigen Beschlusses war der Wunsch nach einer ortsnahen und damit bürgerfreundlichen Wahrnehmung verschiedener Verwaltungsaufgaben vor Ort in der Samtgemeinde Fürstenau. In allen übertragenen Aufgabenbereichen sind zudem nur geringe Fallzahlen zu erwarten gewesen.

 

Aktuell werden in der Samtgemeinde Fürstenau aufgrund der o.g. Aufgabenübertragung die folgenden Verwaltungsleistungen wahrgenommen:

 

  • Änderung von Familien- und Vornamen gemäß Gesetz zur Veränderung von Familiennamen und Vornamen
  • Bearbeitung von verschiedenen Anträgen nach der Gewerbeordnung, Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben im laufenden Betrieb, Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und ggfs. Untersagung u.a. in den folgenden Aufgabenbereichen

 

a)    Spielhallen

b)    Pfandleiher oder Pfandvermittler

c)    Bewachungsgewerbe

d)    Versteigerergewerbe

e)    Reisegewerbe

f)     Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Groß-, Jahr- und Spezialmärkten

 

  • Untersagung einer Tätigkeit nach §§ 15 Abs. 2 GewO, wenn dies ohne die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Bewilligung etc. ausgeübt wird, sowie einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 59 GewO
  • Aufgaben nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz

 

Es handelt sich um spezielle Aufgabenbereiche mit sehr geringen Fallzahlen. Deshalb kann ein entsprechendes fundiertes Fachwissen innerhalb der Samtgemeindeverwaltung nicht aufgebaut werden. Die gelegentliche Bearbeitung einzelner Fälle ist mit einem hohen Einarbeitungsaufwand und der regelmäßigen Notwendigkeit einer Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück verbunden.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, die Rückübertragung dieser Aufgaben zu beantragen.

Aktuell beschäftigen sich weitere Gemeinden mit Überlegung zur Rückübertragung, einige Gemeinden haben bereits entsprechende Beschlüsse gefasst.


K o c k

M o o r m a n n

W ü b b e l

Fachbereich 1

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Die Samtgemeinde Fürstenau beantragt beim zuständigen Niedersächsischen Fachministerium die Rückübertragung der vom Landkreis Osnabrück nach dem Modellkommunengesetz übernommenen Aufgaben auf den Landkreis Osnabrück zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Kreistag des Landkreis Osnabrück wird gebeten, einen gleichlautenden Beschluss zu fassen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

Die Gebührenerträge verringern sich geringfügig.

 

 

R a m l e r

Fachbereich 3