Betreff
Erstattung der Schulsachkosten und Aussetzen der Kreisschulbaukasse
Vorlage
FB 4/023/2023
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Nach § 117 Nds. Schulgesetz (NSchG) beteiligt sich der Landkreis grundsätzlich an den Kosten der Mitgliedsgemeinden für Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen, größere Instandsetzungen, besondere Ausstattungen und Fahrzeuge zur Schülerbeförderung der Schulen im Primar- und Sekundarbereich. Hierzu wird eine sog. Kreisschulbaukasse eingerichtet, deren Mittel zu zwei Drittel vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Kommunen aufgebracht werden.

 

Zu den nicht unter § 117 NSchG fallenden Kosten gewährt der Landkreis nach § 118 NSchG Zuweisungen in Höhe von 50 bis 80 Prozent.

 

Seit einigen Jahren ruht die Kreisschulbaukasse und der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Kommunen die Kosten nach § 118 NSchG in Form von Pauschalen. Anstelle der Zahlungen aus der Kreisschulbaukasse erhalten die kreisangehörigen Kommunen einen Sonderzuschlag für größere Instandsetzungen (kalkulatorische Kosten). Zugrunde gelegt werden dabei die amtlichen Schülerzahlen des jeweiligen Vorjahres. Auf eine ansonsten erforderlich, aufwändige Spitzabrechnung wird verzichtet.

 

Die Entwicklung der Zahlungen des Landkreises für die OBS Berge in den letzten Jahren ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

SuS

Pauschale

Kalk.Kosten

Gesamtzahlung

2020

322

670,39 €

98,18 €

247.478,56 €

2021

314

695,91 €

99,17€

249.655,34 €

2022

308

719,26 €

100,15 €

252.377,64 €

2023

304

916,67 €

104,00 €

310.282,66 €

 

Der Kostendeckungsgrad lag in den vergangenen Jahren zwischen 60 und 65 Prozentpunkten.

 

Die bisher gültige Vereinbarung über die Sachkosten im Sekundarbereich I ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Seit Frühjahr vergangenen Jahres werden Gespräche zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden bezüglich einer neuen Vereinbarung geführt. Da diese Gespräche im Jahr 2022 aufgrund noch offener Rechtsfragen nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, wurden für das Jahr 2023 zunächst Abschlagszahlungen vereinbart.

 

Nach der nunmehr erfolgten rechtlichen Überprüfung, u.a. durch das Nds. Kultusministerium und das Nds. Innenministerium, ist ein zeitweiliges Aussetzen der Kreisschulbaukasse möglich, wenn alle Beteiligten (Landkreis und alle kreisangehörigen Gemeinden) damit einverstanden sind. Ein kategorischer Einrichtungszwang oder Dauerbetrieb ist danach nicht erforderlich.

Dieser Rechtsauffassung können bis auf zwei kreisangehörige Kommunen alle Beteiligten folgen. In diesen beiden Kommunen gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch rechtliche Bedenken. Sollten diese bis zur Sitzung des Samtgemeindeausschusses ausgeräumt sein, schlägt die Verwaltung vor, die als Anlage beigefügte Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erstattung von Schulsachkosten und das Aussetzen der Kreisschulbaukasse und die Erstattungsregelung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erstattung von Schulsachkosten und das Aussetzen der Kreisschulbaukasse abzuschließen.


K l a u s i n g

W a g e n e r

W ü b b e l

Fachbereich 4

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erstattung von Schulsachkosten und das Aussetzen der Kreisschulbaukasse und die Erstattungsregelung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erstattung von Schulsachkosten und das Aussetzen der Kreisschulbaukasse werden mit dem Landkreis Osnabrück abgeschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

I. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: 310.282.66 € (Einnahme)

 

Betroffener Haushaltsbereich

 Ergebnishaushalt           Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Kostenträger 216.10 / Kostenstelle 404.10.01 / Konto: 314201

Investitions-Nr.:

 

II. Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung:

 Der Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 Durch die Maßnahme werden jährliche Erträge erwartet in Höhe von mind. 300.000 €

 

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I