Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 25.07.23 folgende Befreiungen/Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Befreiung/Abweichung von Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anzahl der Vollgeschosse)
Der entsprechende Antrag, die Darstellung des
Neubaus und der Bebauungsplan sind der Beschlussvorlage als digitale Anlagen
beigefügt worden.
Der hier
betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als Gewerbegebiet mit Einschränkungen (GEe) überplant. In den
Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) verwiesen. Soll demnach eine Abweichung oder Ausnahme von
Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn
dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden,
so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar
sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Auch
in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde so verfahren, wenn eine
Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften
des öffentlichen Baurechts geschützt werden.
Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Falls erforderlich sollen die
entsprechenden Nachweise vom Architekten eingeholt und persönlich von den
Eigentümern der Nachbargrundstücke unterschrieben werden.
Zu
1.)
Unter Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist enthalten, dass abweichend von den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude auch mit maximal zwei Vollgeschossen errichtet werden dürfen.
Geplant ist der Neubau einer Tierarztpraxis mit Büros. Um das geplante Gebäude raumtechnisch sinnvoll ausnutzen zu können und optisch ansprechend zu gestalten, soll die Praxis zweigeschossig erstellt werden. Bezugnehmend auf Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anzahl der Vollgeschosse) wäre eine zweigeschossige Bauweise abweichend zulässig.
Nach § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art
und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Nach Absatz 2 kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
- Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder
Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs
an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern
oder
- die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist in der vorliegenden Antragsstellung städtebaulich vertretbar und ist mit nachbarrechtlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bereits bei vergangenen Bauvorhaben entsprechende Befreiungen durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Anlagen
- Antrag vom 25.07.2023
- Ansichten und Darstellungen
- Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbepark Friedrich-Segler-Straße“