Nach § 20 Abs. 4 des Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) vom 18. Juli 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405) wird der stellvertretende Gemeindebrandmeister für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über die Ernennung bestimmt der Rat nach Anhörung des Kreisbrandmeisters.
Das Anhörungsverfahren des Kreisbrandmeisters wurde eingeleitet. Über das Ergebnis wird in der Sitzung des Samtgemeindeausschusses berichtet.
F ö c k e |
M o o r m a n n |
W ü b b e l |
Fachbereich 2 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Herr Daniel Holling wird mit sofortiger Wirkung für
die Dauer von sechs Jahren zum
stv. Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr
der Samtgemeinde Fürstenau ernannt.