Der Entwurf des
Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreises Osnabrück wurde am
25.05.2023 ausgelegt. Es besteht die Möglichkeit bis zum 12.07.2023 Stellung zu
nehmen. Die vollständigen Auslegungsunterlagen sind unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/auslegungen einzusehen.
Auch den
kreisangehörigen Kommunen wurden die Unterlagen erst im Rahmen der Auslegung am
25.05.2023 zur Verfügung gestellt. Eine vollständige Stellungnahme konnte daher
noch nicht ausgearbeitet werden. Aufgrund der Tragweite der mit dem Entwurf des
RROP vorbereiteten Einschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung erarbeiten die
Bauämter der Samtgemeinden Artland Bersenbrück, Fürstenau und Neuenkirchen
sowie die Stadt Bramsche eine gemeinsame Stellungnahme, die zur Sitzung der
Räte der Stadt und Samtgemeinde vorgelegt werden soll. Ein
Formulierungsvorschlag wird derzeit bereits gemeinschaftlich erarbeitet. Dieser
soll die Skizzierung des Verfahrenshergangs sowie die Darstellung der grundsätzlichen
Einwendungen beinhalten und wird im Anschluss seitens der jeweiligen Gemeinde
noch um die konkreten individuellen Einwendungen ergänzt.
Im Folgenden wird
zunächst auf einige Teilziele des Entwurfs des RROP eingegangen:
Teilziel 3.1.1 Elemente und
Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz
In Punkt 6 dieses Teilziels werden für die
kreisangehörigen Kommunen Flächenziele einer maximalen jährlichen
Neuversiegelung festgesetzt. Ziel ist eine flächensparende Siedlungsentwicklung
von landesweit max. 3 ha pro Tag bis Ende 2030 und danach weiter abnehmend.
Nicht klar gestellt wird hier, um welche planungsrechtlichen Nutzungen es sich
handeln soll. Insbesondere Sondergebiete für Wind- und Sonnenenergienutzung
sollten explizit ausgenommen werden. Auch enthält die Festsetzung keine
Aussage, dass die Flächenziele angespart werden dürfen. Für die Samtgemeinde
Fürstenau beträgt das Flächenziel 7,7 ha pro Jahr bis 2030 und 5,2 ha pro Jahr
ab 2030.
Aus kommunaler Sicht handelt es sich um einen
erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.
Teilziel 4.1.2 Schienenverkehr,
öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr
Der Entwurf des RROP sieht die Bahnstrecke
Rheine-Quakenbrück als Strecke für den konventionellen Eisenbahnverkehr vor.
Die zeichnerische Darstellung des Schienennetzes ist in der Stadt Fürstenau und
der Gemeinde Nortrup unterbrochen. Nach der Begründung zum RROP soll es sich
bei dieser Strecke um einen Teil des europäischen Schienennetzes handeln.
Aus kommunaler Sicht wäre ein
Schienenpersonennahverkehr wünschenswert, auch wenn die Ortsumgehungen in
Fürstenau und Nortrup sicher nur schwer zu realisieren wären. Allerdings
erfolgt mit dieser Festsetzung keine Priorisierung oder Unterscheidung zwischen
Personen- und Güterverkehr, so dass mit dieser Festsetzung auch der regelmäßige
Güterfernverkehr in Siedlungsnähe in Kauf genommen würde.
Teilziel 4.2.1
Erneuerbare Energieerzeugung
Mit dem
Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
(NWindBGUG) wurde das Regionale Teilflächenziel für Windenergieanlagen an Land
auf nunmehr 1,46 % der Fläche des Landkreises Osnabrück festgesetzt. Der
Landkreis weist im vorliegenden Entwurf des RROP Suchräume auf ca. 3 % des
Kreisgebietes aus. Dies wird neben der Neuausweisung von Flächenkulissen
dadurch erreicht, dass der Mindestabstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich von
500 auf 400 m reduziert wurde. Zudem handelt es sich nunmehr um eine
Rotor-außerhalb-Planung, d. h. dass Windenergieanlagen auf der Grenze des
Vorranggebietes errichtet werden dürfen und der Rotor über das Plangebiet
hinaus ragt. Der Abstand würde also von der Wohnbebauung bis zum Mastfuß und
nicht mehr bis zur Rotorspitze berechnet. Wie bereits ausgeführt sind damit bei
den aktuell größten Anlagen Abstände von rd. 1,2 H, also nur der 1,2fachen
Anlagenhöhe möglich. Außerdem werden an mehreren Stellen im Gebiet der Stadt
und der Samtgemeinde Wohnbebauungen von mehreren Anlagenstandorten umzingelt.
Der Landkreis widerspricht mit dieser Planung bewusst § 249 Abs. 10 BauGB,
wonach der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden
Wirkung einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel
erst dann nicht entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes
der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen Wohnnutzung mindestens der
zweifachen Höhe (2 H) der Windenergieanlage entspricht. Höhe in diesem Sinne
ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.
Der
Landkreis geht damit deutlich über das Ziel des Wind-an-Land-Gesetzes und des
Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
hinaus, ohne dass das Erreichen des Flächenziels gefährdet wäre. Als Begründung
wird angegeben, dass der Landkreis eine Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und Klimaschutz
habe.
In der anliegenden Karte „Vergleich WVF“ sind
die aktuell vorhandenen Windvorrangflächen dunkelgrün, die neuen Suchräume
hellgrün dargestellt. Die Steckbriefe der neuen Suchräume sowie eine
tabellarische Darstellung sind ebenfalls angefügt. 20 der insgesamt 118 Suchräume befinden sich ganz oder teilweise im
Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau.
E s d e r s |
W a g e n e r |
W ü b b e l |
Fachbereich 5 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird im Rahmen der weiteren Beratungen formuliert.