Betreff
Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms
Vorlage
FB 5/028/2023
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreises Osnabrück wurde am 25.05.2023 ausgelegt. Es besteht die Möglichkeit bis zum 12.07.2023 Stellung zu nehmen. Die vollständigen Auslegungsunterlagen sind unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/auslegungen einzusehen.

 

Auch den kreisangehörigen Kommunen wurden die Unterlagen erst im Rahmen der Auslegung am 25.05.2023 zur Verfügung gestellt. Eine vollständige Stellungnahme konnte daher noch nicht ausgearbeitet werden. Aufgrund der Tragweite der mit dem Entwurf des RROP vorbereiteten Einschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung erarbeiten die Bauämter der Samtgemeinden Artland Bersenbrück, Fürstenau und Neuenkirchen sowie die Stadt Bramsche eine gemeinsame Stellungnahme, die zur Sitzung der Räte der Stadt und Samtgemeinde vorgelegt werden soll. Ein Formulierungsvorschlag wird derzeit bereits gemeinschaftlich erarbeitet. Dieser soll die Skizzierung des Verfahrenshergangs sowie die Darstellung der grundsätzlichen Einwendungen beinhalten und wird im Anschluss seitens der jeweiligen Gemeinde noch um die konkreten individuellen Einwendungen ergänzt.

 

Im Folgenden wird zunächst auf einige Teilziele des Entwurfs des RROP eingegangen:

 

Teilziel 3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz

 

In Punkt 6 dieses Teilziels werden für die kreisangehörigen Kommunen Flächenziele einer maximalen jährlichen Neuversiegelung festgesetzt. Ziel ist eine flächensparende Siedlungsentwicklung von landesweit max. 3 ha pro Tag bis Ende 2030 und danach weiter abnehmend. Nicht klar gestellt wird hier, um welche planungsrechtlichen Nutzungen es sich handeln soll. Insbesondere Sondergebiete für Wind- und Sonnenenergienutzung sollten explizit ausgenommen werden. Auch enthält die Festsetzung keine Aussage, dass die Flächenziele angespart werden dürfen. Für die Samtgemeinde Fürstenau beträgt das Flächenziel 7,7 ha pro Jahr bis 2030 und 5,2 ha pro Jahr ab 2030.

 

Aus kommunaler Sicht handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.

 

Teilziel 4.1.2 Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr

 

Der Entwurf des RROP sieht die Bahnstrecke Rheine-Quakenbrück als Strecke für den konventionellen Eisenbahnverkehr vor. Die zeichnerische Darstellung des Schienennetzes ist in der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Nortrup unterbrochen. Nach der Begründung zum RROP soll es sich bei dieser Strecke um einen Teil des europäischen Schienennetzes handeln.

 

Aus kommunaler Sicht wäre ein Schienenpersonennahverkehr wünschenswert, auch wenn die Ortsumgehungen in Fürstenau und Nortrup sicher nur schwer zu realisieren wären. Allerdings erfolgt mit dieser Festsetzung keine Priorisierung oder Unterscheidung zwischen Personen- und Güterverkehr, so dass mit dieser Festsetzung auch der regelmäßige Güterfernverkehr in Siedlungsnähe in Kauf genommen würde.

 

Teilziel 4.2.1 Erneuerbare Energieerzeugung

 

Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NWindBGUG) wurde das Regionale Teilflächenziel für Windenergieanlagen an Land auf nunmehr 1,46 % der Fläche des Landkreises Osnabrück festgesetzt. Der Landkreis weist im vorliegenden Entwurf des RROP Suchräume auf ca. 3 % des Kreisgebietes aus. Dies wird neben der Neuausweisung von Flächenkulissen dadurch erreicht, dass der Mindestabstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich von 500 auf 400 m reduziert wurde. Zudem handelt es sich nunmehr um eine Rotor-außerhalb-Planung, d. h. dass Windenergieanlagen auf der Grenze des Vorranggebietes errichtet werden dürfen und der Rotor über das Plangebiet hinaus ragt. Der Abstand würde also von der Wohnbebauung bis zum Mastfuß und nicht mehr bis zur Rotorspitze berechnet. Wie bereits ausgeführt sind damit bei den aktuell größten Anlagen Abstände von rd. 1,2 H, also nur der 1,2fachen Anlagenhöhe möglich. Außerdem werden an mehreren Stellen im Gebiet der Stadt und der Samtgemeinde Wohnbebauungen von mehreren Anlagenstandorten umzingelt. Der Landkreis widerspricht mit dieser Planung bewusst § 249 Abs. 10 BauGB, wonach der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel erst dann nicht entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen Wohnnutzung mindestens der zweifachen Höhe (2 H) der Windenergieanlage entspricht. Höhe in diesem Sinne ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.

 

Der Landkreis geht damit deutlich über das Ziel des Wind-an-Land-Gesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes hinaus, ohne dass das Erreichen des Flächenziels gefährdet wäre. Als Begründung wird angegeben, dass der Landkreis eine Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und Klimaschutz habe.

 

In der anliegenden Karte „Vergleich WVF“ sind die aktuell vorhandenen Windvorrangflächen dunkelgrün, die neuen Suchräume hellgrün dargestellt. Die Steckbriefe der neuen Suchräume sowie eine tabellarische Darstellung sind ebenfalls angefügt. 20 der insgesamt 118 Suchräume befinden sich ganz oder teilweise im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau.

 


E s d e r s

W a g e n e r

W ü b b e l

Fachbereich 5

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird im Rahmen der weiteren Beratungen formuliert.