Hinweis:
Bei denen in „kursiv“ gesetzten Texten handelt es sich um inhaltliche
Ausführungen der Bekanntmachung sowie den Unterlagen zum ersten Entwurf des
Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis Osnabrück.
Der Landkreis Osnabrück hat mitgeteilt, dass das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufgestellt werden soll. Regionale Raumordnungsprogramme sind die größten Planungsverfahren für die Regionalentwicklung in Niedersachsen.
Der Landkreis
Osnabrück veröffentlicht aktuell den ersten Entwurf für sein neues RROP und
setzt dabei auf eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Kommunen. Mehr als 150 Kommunen, Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden,
weitere öffentliche Planungsträger, anerkannte Naturschutzverbände und die
Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, sich durch Einreichung von Stellungnahmen
oder Anregungen zu beteiligen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 15.05.23
unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/bekanntmachungen
Der Entwurf des
RROP ist im Zeitraum vom:
25. Mai 2023 bis 26. Juni 2023
während der
Öffnungszeiten des Kreishauses von Montag – Freitag von 8:00 - 13:00 Uhr und
donnerstags von 8:00 – 17:30 Uhr im Raum 4065 öffentlich einsehbar. Eine
Einsichtnahme außerhalb der Öffnungszeiten ist auch nach telefonischer
Terminvereinbarung unter 0541/501-4660 möglich. Die Entwurfsunterlagen sind zudem
gem. § 3 Abs. 2 S. 3 NROG auf der Internetseite des Landkreises Osnabrück unter
der Adresse www.landkreis-osnabrueck.de/auslegung
bereitgestellt.
Stellungnahmen
können über die technische Plattform unter derselben Adresse innerhalb von 14
Tagen nach Ablauf der Konsultationsfrist (bis
zum 12. Juli 2023) eingereicht werden.
Das RROP deckt
ein breites Themenspektrum ab, teils mit direkter Rechtswirkung, teils mit
Steuerungswirkung für Kommunen und andere Behörden in ihrer eigenen
Planungstätigkeit. Das Besondere am RROP ist, dass nach den beiden Teil-RROP
zum Thema „Einzelhandel“ aus dem Jahr 2010 und zum Thema „Energie“ aus 2013,
seinerzeit basierend auf dem umfassenden RROP aus dem Jahr 2004, nun ein neues
ganzheitliches Dokument vorliegt, das alle Themen abdeckt. Der Landkreis
Osnabrück ist verantwortlich für die Erstellung der ersten Version des RROP,
die auf einer beträchtlichen Anzahl bereits bestehender oder neu erstellter
Grundlagendokumente wie dem Landschaftsrahmenplan oder dem landwirtschaftlichen
Fachbeitrag basiert.
Nach Auskunft
des Landkreises Osnabrück wird man wohl mehrere Monate brauchen um die
Rückmeldungen bzw. Eingaben auszuwerten. Auf der Grundlage der Antworten wird
der Landkreis Osnabrück einen zweiten Entwurf erstellen, der sich zweifellos in
einigen Punkten vom ersten Entwurf unterscheiden wird und soll.
Der
Beteiligungsprozess beginnt mit dem zweiten Entwurf von neuem und die daraus
resultierenden Rückmeldungen werden gründlich ausgewertet, bevor sie im
Kreistag zur Debatte gestellt werden. Die endgültige Entscheidung liegt beim
Kreistag, wenn das RROP voraussichtlich im Winter 2024/2025 der Oberen
Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung) zur Genehmigung
vorgelegt wird.
Wesentlich bei
der Neuaufstellung des RROP ist die Anpassung an neue rechtliche Vorgaben sowie
an die veränderten Anforderungen an die Raumnutzung des Landkreises Osnabrück.
Das RROP soll in allen Themenbereichen hierauf geprüft und gegebenenfalls
überarbeitet werden. Dabei sollen nach derzeitigem Stand schwerpunktmäßig
folgende Themen aufgegriffen und Planungsansätze verfolgt werden, wobei sich
die Gliederung an dem LROP 2008 (inklusive der im Rahmen der
LROP-Aktualisierung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen) orientiert:
1. Entwicklung
der räumlichen Struktur
2. Entwicklung
der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
a.)
Entwicklung
der Siedlungsstruktur
b.)
Entwicklung
der Zentralen Orte und der Versorgungsstruktur (Überprüfung der Funktionszuweisung
der Zentralen Orte und Festlegung der Zentralen Orte als „Zentrale
Siedlungsgebiete“)
3. Entwicklung
der Freiraumstruktur und Freiraumnutzung
a.)
Freiraumverbund
(u.a. Festlegung von Vorranggebieten Freiraumfunktion)
b.)
Natur
und Landschaft (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur
und Landschaft sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für
Grünlandbewirtschaftung, -pflege und –entwicklung)
c.)
Natura
2000 (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000)
d.)
Land-
und Forstwirtschaft (Berücksichtigung agrarstruktureller Veränderungen;
Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Land- und Forstwirtschaft)
e.)
Rohstoffgewinnung
(u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten)
f.)
Landschaftsgebundene
Erholung (u.a. Festlegung bedeutsamer Erholungsschwerpunkte, Festlegung von
Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Erholung und bedeutsamer Wanderwege)
g.)
Hochwasserschutz
(u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung sowie
von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz)
4. Technische
Infrastruktur und raumstrukturelle Standortpotenziale
a.)
Schienenverkehr
und Öffentlicher Personennahverkehr (u.a. Festlegung Vorranggebiet
Güterverkehrszentrum)
b.)
Straßenverkehr
(Anpassung von Festlegungen zu Ortsumgehungen u.a.)
c.)
Schifffahrt
und Häfen
d.)
Energie
(u.a. Festlegung Vorranggebiete Windenergie, Leitungstrasse u.a.)
e.)
Sonstige
Standort- und Flächenanforderungen
Zur Aufstellung
des RROP mit integrierter Umweltprüfung gemäß § 8 ROG, in Verbindung mit
ergänzenden Vorschriften des NROG, gehören folgende Schritte:
- Bekanntgabe der Planungsabsichten →
Einleitung des Aufstellungsverfahrens
- Erarbeitung des RROP-Entwurfs
- Beteiligungsverfahren und Abwägung
- Satzungsbeschluss durch den Kreistag
- Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Amt
für regionale Landesentwicklung)
- Öffentliche Bekanntmachung →
Inkrafttreten des RROP
Weitere zentrale Themen im RROP sind die Siedlungsentwicklung, großflächiger Einzelhandel, Moorschutz, Rohstoffgewinnung, klimabedeutsame Räume, Biotopverbunde, Wald, Landwirtschaft, Flächenverbrauch und Hochwasserschutz.
Nach Auskunft
von Herrn Wagener (Samtgemeinde Fürstenau, Fachdienst II – Planen, Bauen und
Soziales) wird die Samtgemeinde Fürstenau in einer Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis
zusammen mit der Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Neuenkirchen und Stadt Bramsche über einen Fachanwalt eine abgestimmte
Stellungnahme zum RROP vorbereiten, die den Mitgliedsgemeinden nach
Fertigstellung zur Verfügung gestellt wird. Hinsichtlich der einzelnen
Windvorranggebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Berge ist aber auch eine
individuelle Stellungnahme erforderlich.
Ergänzend zu
der in der Ausarbeitung befindlichen Stellungnahme gibt es betreffend der
Gemeinde Berge folgende Ansätze, die genauer betrachtet werden sollten. Diese
sind nicht abschließend und können in den jeweiligen Sitzungen ergänzt
werden:
Thema: „Entwicklung der Versorgungsstrukturen des
Einzelhandels“
(RROP-Entwurf: Seite 11, Begründungsteil:
Seite 38, zu Kapitel 2.3, Ziffer 01):
Zur
Herstellung dauerhafter fertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und
Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und aus
eigener Qualität gesichert und entwickelt werden.
Das Raumordnungsprogramm sieht eine Unterscheidung zwischen
Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie den „Standorten mit herausgehobene
Bedeutung für die Nahversorgung“ vor. Nach den derzeitigen Vorgaben des RROP ist
Berge als „Standort mit herausgehobene Bedeutung für die Nahversorgung“
ausgewiesen und soll es nach dem neuen Entwurf auch weiterhin sein.
Die Ortschaft Berge und auch der Gemeindeteil Grafeld haben allerdings
einen großen Abstand zu den nächstgelegenen Grund- und Mittelzentren
(Fürstenau, Ankum, Quakenbrück). Sie haben daher aufgrund ihrer ländlichen,
aber dennoch zentralen Lage im nördlichen Landkreis Osnabrück eine besondere
Versorgungsfunktion für den ländlichen Raum und die umliegenden Gemeinden. In
den Gemeinden ist eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Diese
Pflicht beinhaltet Leistungen der Daseinsvorsorge in ausreichender Qualität und
muss die Erreichbarkeit berücksichtigen. Aufgrund der strukturell (schwachen)
Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, den stetigen Veränderungen im
Bereich der Mobilität (steigende Spritpreise etc.) sowie der Auswirkung durch die
Inflation besteht bereits jetzt und wohl auch zukünftig für Teile der
Bevölkerung nicht unbedingt mehr die Möglichkeit, die eigenständige Mobilität
(durch E-Auto, PKW etc.) zu gewährleisten, so dass eine „Grundversorgung“ (für
den täglichen Bedarf und des Einzelhandels) direkt vor Ort auch zukünftig
gewährleistet sein sollte und daher von außerordentlicher Bedeutung ist. Dies
beinhaltet die Beschaffung des täglichen Grundbedarfes (Lebensmittel,
Pflegebedarf etc.), die sowohl bei einem Vollsortimenter, Discounter,
Drogeriemarkt oder auch in kleineren Dorfläden ermöglicht und erhalten werden
muss.
Des Weiteren hat die Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten auch Auswirkungen
auf die vorhandene Infrastruktur und die gemeindliche Entwicklung
(Einwohnerzahlen etc.), sodass man im Rahmen der Daseinsfürsorge auch die
Versorgungssicherheit zu gewährleisten bzw. zu erweitern hat. Alle Gemeinden
sollen entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion für ihre Bevölkerung ein
zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen
Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln.
Aufgrund der Ausweisung dieser Gebiete ist es daher fraglich, ob die Festlegung
als „Standort mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung“ für die
Gemeinde Berge noch ausreichend ist oder hier der zukünftigen Entwicklung
Rechnung getragen und damit die Ausweisung als „Grundzentrum“ erfolgen sollte.
Thema: „Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes
und seiner Funktionen“
(RROP-Entwurf: Seite 15, Begründungsteil: Seite
68, zu Kapitel 3.1.1, Ziffer 06):
Im Sinne einer flächensparenden
Siedlungsentwicklung ist die Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum
Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag und danach weiter zu reduzieren.
Für die jeweiligen Samtgemeinden, Gemeinden und Städte im Landkreis Osnabrück
werden dementsprechend folgende Flächenziele im Sinne eine max. Neuversiegelung
für die Samtgemeinde Fürstenau festgelegt:
Samtgemeinde
Fürstenau (bis 2030) = 7,7 ha pro Jahr
Samtgemeinde
Fürstenau (ab 2030) = 5,2 ha pro Jahr
Laut der Begründung zum LROP ist die
Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter
3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden.
Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine
Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung
überlassen worden sind. Im Landkreis Osnabrück ist die Neuversiegelung so
einzugrenzen, dass schon jetzt die tägliche Neuversiegelung weniger als 0,2 ha
pro Tag betragen darf. Ab 2030 ist die Neuversiegelung von Flächen im Landkreis
Osnabrück in Anlehnung an die Landesregelung auf 0,13 ha pro Tag und danach
weiter zu reduzieren.
Der Landkreis Osnabrück möchte seinen Teil
zur Begrenzung des Flächenverbrauches beitragen. Um in diesem Zusammenhang
einen Beitrag zur geplanten Strategie des Landes zu leisten, wird die
Neuversiegelung im Landkreis Osnabrück bis 2030 und ab 2030 stückweise
reduziert. Der Landkreis Osnabrück setzt diesen landesplanerischen Grundsatz als
Festlegung regionaler und daraus abgeleiteter gemeindebezogener Mengenziele zur
quantitativen Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen um. Die Landeszahlen
werden auf die Stadt- / Gemeinde- / Samtgemeindeflächen umgerechnet und als
Ziel ab 2030 festgelegt. Um in diesem Zusammenhang schon jetzt einen Beitrag
zur Strategie des Landes zu leisten, wird der Flächenverbrauch im Landkreis
Osnabrück auch bis 2030 bereits reduziert (Faktor 1,5 im Vergleich zum
Flächenziel ab 2030). Mit dem Instrument der gemeindebezogenen Mengenziele wird
zwar die Planungshoheit der Gemeinden in geringem Maße eingeschränkt, die
Flächenziele sind aber so gestaltet, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer
Planungshoheit genug Raum zur eigenständigen Entscheidung gegeben wird.
Diese festgelegten Flächenziele gelten „nur“ für
gemeindliche Planungen. Der Verbrauch wird, in Anlehnung an die Argumentation
des Landes, die sich auf Neuversiegelungen bezieht, an der GRZ in neuen
Bebauungsplänen gemessen. Festsetzungen zu Nebenanlagen (zur GRZ 70 zugerechnet
oder nicht o.ä.) werden dabei nicht berücksichtigt. Die vorbereitende
Bauleitplanung, die sich in der Regel auf die nächsten 15 Jahre bezieht, muss
die Flächenzielen nicht berücksichtigen. In Flächennutzungsplanänderungen oder
Flächennutzungs-planneuaufstellungen kann dementsprechend über den Wert hinaus
geplant werden.
Die Systematik „greift“ erst auf der
Bebauungsplanebene, also auf kommunaler Ebene bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen.
Bebauungspläne, die Flächen des unbeplanten
Innenbereichs oder bereits vorhandene Bebauungspläne mit Bauflächenausweisung
überplanen sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung zählen nicht mit. Ein
Ansparen von unverbrauchten Flächenkontingenten ist erlaubt, auch über Jahre
hinweg. Auf Grundlage dieser Planung wird ein zentrales Monitoring zur
Erfassung und Nachhaltung des Flächenverbrauchs beim Landkreis eingerichtet.
Zur Bestimmung der zulässigen
Flächenversiegelung wurde die ab 2030 für das Land Niedersachsen avisierte
maximale Neuversiegelung pro Tag (3 ha) durch die Gesamtfläche des Landes
Niedersachsen dividiert. Der Quotient aus dieser Division wurde dann mit der
Flächengröße der jeweiligen kommunalen Einheit multipliziert. Das Ergebnis soll
dann der zulässigen täglichen Flächenversiegelung der kommunalen Einheit ab
2030 entsprechen (für die SG Fürstenau sind dies 0,0141 ha/Tag). Durch
Multiplikation mit der Anzahl der Tage/Jahr erhält man die zulässige jährliche
Flächenversiegelung ab 2030 (für die Samtgemeinde Fürstenau sind dies
5,1465 ha, aufgerundet 5,2 ha/Jahr). Für den Zeitraum bis 2030 wurde das
Ergebnis mit dem Faktor 1,5 multipliziert (5,1465 ha x 1,5 = 7.719 ha, abgerundet 7,7 ha/Jahr). Somit
fällt die zulässige Flächenversiegelung bis 2030 um 50% großzügiger aus
als für den Zeitraum ab 2030.
Es wird deutlich, dass zur Bestimmung der
zulässigen Flächenversiegelung bis und ab 2030 ausschließlich auf die Fläche
der jeweiligen kommunalen Einheit abgestellt wird.
Diese eindimensionale Methodik ist als
unwissenschaftlich und nicht hinreichend abzulehnen, da relevante qualitative
Einflussgrößen wie z. B. die zentralörtliche Bedeutung, die Einwohnerzahl und
Bevölkerungsdichte, die Bevölkerungsprognose, der Wohnungs- und
Wohnbauflächenbedarf, die Wirtschaftsleistung, dörfliche oder städtische
Strukturen und weitere ortsspezifische Faktoren der Kommunen unberücksichtigt
bleiben.
Zudem werden weder Übergangsregelungen für
bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren noch sonstige Ausnahmeregelungen
getroffen. So sollten z.B. Flächenversiegelungen durch Bebauungspläne, die der
Umsetzung von Vorgaben der Energiewende (z.B. Wind- und Solarparks) oder
sonstigen hoheitlichen Vorgaben (Krankenhäuser, Schulen, Kitas etc.) dienen,
nicht auf das Neuversiegelungs-Kontingent angerechnet werden.
Die Ausweisung von Sondergebieten für die regenerative Energiegewinnung
(PV-Anlagen, Biogas etc.) bzw. deren GZR darf ebenso wenig mit in das
Flächenziel mit eingerechnet werden.
Die Energiewende wurde auf Bundesebene beschlossen und nunmehr auf die
kommunalen Ebenen runtergebrochen. Diese politische Forderung steht nicht im
Verhältnis zur Planungshoheit der Gemeinde Berge, da bei einer Anrechnung der
ausgewiesenen Sondergebiete in die Flächenanteile die kommunale Planungshoheit
(z.B. Ausweisung von Baugebieten etc.) massiv beeinträchtiget würde. Es gilt
auch zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der dargebrachten Flächenanteile
auf Ebene der Samtgemeinde Fürstenau sich die Mitgliedsgemeinden untereinander
abstimmen müssen, damit in den jeweiligen Kommunen die notwendigen
Bauleitverfahren eingeleitet werden können. Ohne diese Abstimmung kann es zu
einer Überschreitung der Flächenanteile kommen, die wiederum in die
Planungshoheit einer Kommune eingreifen. Es ist zu begrüßen, dass der raumordnerische Grundsatz gemäß Landesraumordnungsprogramm
(LROP 3.1.1, Ziffer 05) zur
kontinuierlichen Verringerung der Neuversiegelung berücksichtigt wurde. Es ist jedoch nicht
nachvollziehbar, warum der Landkreis Osnabrück mit dem Entwurf des RROP aus
diesem (der kommunalen Abwägung zugänglichen) Grundsatz verbindliche
raumordnerische Ziele entwickelt (diese sind i.d.R. durch die Gemeinde nicht
abwägbar) und Flächenwerte bestimmt, die seitens des LROP so nicht gefordert
werden.
Hierdurch wird ein Eingriff in die kommunale
Planungshoheit vorbereitet, der nicht mehr verfassungskonform ist.
Thema: „Erneuerbare Energieversorgung und
Energieinfrastruktur“ (Wind/Photovoltaik etc.)
(RROP-Entwurf: Seite 28, Begründungsteil:
Seite 13, zu Kapitel 4.21, Ziffer 01-02):
Inhaltlich ist das wichtigste aktuelle Thema
des RROP die Steuerung der Windenergie, die durch das Oster-/Sommerpaket der
Bundesregierung, das Windenergiegesetz des Bundes und das geplante
Landeswindenergiegesetz völlig neue gesetzliche Rahmenbedingungen erfahren hat.
Unter Berücksichtigung der regionalen
Gegebenheiten soll im Landkreis Osnabrück der Anteil erneuerbarer Energien
sowie der Anteil an regenerativ erzeugter Wärme ausgebaut werden. Der
Landkreis Osnabrück soll dabei mittelfristig
seinen Energiebedarf vollständig aus erneuerbaren Energien abdecken,
energieeffizient wirtschaften und seine regionalen Potenziale wie Windenergie,
Solarenergie, Geothermie sowie Biomasse und Biogas nachhaltig nutzen. Die
Energiebereitstellung soll umweltverträglich, nachhaltig und dort, wo technisch
möglich, dezentral in Kraft-Wärme-Kopplung geschaffen werden.
In der zeichnerischen Darstellung des RROP
sind für die Nutzung von Windenergie sowie deren Repowering-Möglichkeiten
geeignete, raumbedeutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung
festgelegt. Die bestehenden Standorte sind im Sinne einer flächensparenden
Entwicklung möglichst effizient auszunutzen und zu repowern. Die Festlegung der
Vorranggebiete Windenergienutzung erfolgt ohne Höhenbegrenzung.
Wald kann für die windenergetische Nutzung
unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für
den Klimaschutz unter Beachtung der Festlegungen in Anspruch genommen werden.
Für raumbedeutsame Photovoltaikanlagen sollen grundsätzlich bereits versiegelte
Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht
bebaute Flächen, welche als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hohen
Ertragspotenzials oder als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer
Funktionen festgelegt sind, dürfen für die Errichtung und Installation von
Photovoltaikanlagen nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 2
können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für Anlagen, die den
Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB erfüllen, vorgesehen
werden. Abweichend von Satz 2 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden.
AgrarPhotovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat und
Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 % der
landwirtschaftlichen Fläche entsteht (siehe auch DIN-Spec 91434).
Die festgelegten Vorranggebiete für Windenergienutzung
sollen das regionale Teilflächenziel des Landes Niedersachsen für den Landkreis
Osnabrück erfüllen. Mit der Feststellung des Erreichens des regionalen
Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes gilt dann
die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 BauGB, außerhalb der
Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom
20. Juli 2022 richtet sich die Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1
Nummer 5 nach § 35 Absatz 2, für das Gebiet des Landkreises Osnabrück.
Diese Gesetzänderung ermöglicht und
verpflichtet den Landkreis Osnabrück, im Rahmen seiner Neuaufstellung des
RROPs, Windenergie auf einer neuen gesetzlichen Grundlage aktiv zu planen.
Nach neuer Rechtslage ist nicht mehr jede Windenergieanlage privilegiert.
Privilegierte Vorhaben sind nur noch solche Windenergieanlagen, die innerhalb
der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 WindBG liegen,
sofern das jeweils vorgegebene Teilflächenziel erreicht wurde.
Ergänzend hierzu hat das Land Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück
ein Teilflächenziel von 1,46
Prozent der Landkreisfläche vorgegeben
(aktueller Entwurf des NWindBGUG, Stand
16.05.2023).
Zur Erfüllung dieser Zielzahl ist der
Landkreis Osnabrück verpflichtet. Dem Amt für regionale Landesentwicklung (ARL)
obliegt die Feststellung, ob der Landkreis Osnabrück sein regionales
Teilflächenziel erreicht hat.
Durch die Ausweisung neuer Vorrangflächen und
die Sicherung der bereits vorhandenen Flächen, plant der Landkreis Osnabrück dieses
Ziel mindestens zu erfüllen. In einer eigens durchgeführten Potenzialanalyse
wurden geeignete Räume für die Ausweisung von neuen Vorrangflächen für
Windenergie ermittelt. Die Analyse orientiert sich hierbei an einer vom Fraunhofer
Institut und Bosch & Partner erarbeiteten Studie mit dem Titel
„Flächenpotenziale der Windenergie an Land 2022“ sowie an einer vom Land
Niedersachsen hierauf aufbauenden Untersuchung mit dem Titel
„Windpotenzialstudie Niedersachsen“. Eine nachvollziehbare Auswahl der Flächen
ist hierbei erklärtes Ziel, zur Ermittlung der Vorranggebiete für Windenergie
wurde ein Dreistufiges Verfahren angewendet. In vorbereitenden Arbeiten wurden
zunächst sieben unterschiedliche Themenfelder definiert, die für die
Untersuchung Relevanz besitzen: Siedlungsgebiet, Artenschutz, Infrastruktur,
Natur und Landschaft, Verkehr, Militärische Belange und Sonstiges.
Die Berechnung des Bundesgesetzgebers der für
den Ausbau der Windenergie erforderlichen Flächenbedarfe ist unter der Annahme
erfolgt, dass der Rotor auch über die Grenzen des ausgewiesenen
Windenergiegebiete hinausragen darf. Entsprechend dürfen grundsätzlich nur
solche rotor-außerhalb-Flächen vollumfänglich angerechnet werden.
Rotorinnerhalb-Flächen sind nach § 4 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
nur anteilsmäßig anrechenbar. Der Landkreis Osnabrück betreibt eine Rotor-Out
Planung. Diese ergibt sich indirekt aus der Rechtsfolge des § 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Aus Sicht des Landkreises Osnabrück ist im Zusammenhang
mit der Methodik zur Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete für
Windenergie auf den Landkreis Osnabrück bezogen eine Rotor-Out Planung, bei der
die ausgewiesenen Flächen vollumfänglich berücksichtigt werden können,
sinnvoll.
Im ersten Schritt wurden dabei die
Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren,
in denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine
Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden
ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog einsehbar. Nach Abzug dieser
Flächen bleiben noch 13 Prozent der Fläche des Landkreises (29.340 Hektar)
übrig. Die Ausschlussflächen lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern, dem
Anhang der Begründung entnehmen.
Im zweiten Schritt findet eine Raumbewertung
der verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen
sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen
sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und
Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1-5
beurteilt. Eine Konfliktrisikoklasse von 1 verweist auf ein relativ niedriges
Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial.
Die Konfliktrisiken lassen sich zu
großenteilen über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen,
zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich
zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das Höherwertige in der weiteren
Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung.
In dieser werden die verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche auf ihre
Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet. Die Restriktionsflächen
lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern dem Anhang dieser Begründung
entnehmen.
Im letztem Schritt findet die vorläufige
Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie statt. Hierbei
wurde ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt
hierbei das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:
- Einbezug
potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für
Windenergie und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes
(KRK 1 und KRK 2)
- Fokus
auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur
Windenergieerzeugung im Landkreis Osnabrück beitragen. Die Schwelle
hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2,
KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt.
- Ausweisung
von neuen VRG für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen
Kommunen (KRK 1)
- Ausweisung
von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen
Kommunen (KRK 2)
Hieraus ergab sich eine Kulisse von ca. 3
Prozent der Fläche des Landkreises Osnabrück.
Insgesamt wurden 120 Suchräume ermittelt. Diese werden im Rahmen einer
Plausibilitätsprüfung im Umweltbericht letztmalig konkretisiert. Hierbei stehen
insbesondere Informationen zu faunistisch wertvollen und bedeutsamen Räumen im
Fokus.
Die restlichen Prüfflächen wurden mit einem
Konfliktrisiko von „hoch“ oder „mittel“ bewertet. Auf der späteren
Planungsebene ist es somit möglich, erhebliche Umweltauswirkungen durch
entsprechenden Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren. Somit verbleiben 118
Suchräume, die Teil der ersten Offenlage des RROPs sind.
Damit
plant der Landkreis Osnabrück das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel von
einer Ausweisung von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen.
Dies ist aus Sicht des Landkreises Osnabrück
notwendig, um der unter Kapitel 1.6 des ersten Entwurfs formulierten aktiven
Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und Klimaschutz gerecht zu
werden.
Durch die bereits erreichte umfangreichen
raumordnerische und bauleitplanerische Sicherung von Flächen für die
Windenergienutzung (1.757 ha) wird es aus Sicht des Landkreises Osnabrück beim
weiteren Ausbau der regenerativen Energien aus Windkraft auch darauf ankommen,
die Vorranggebiete Windenergienutzung durch die Errichtung möglichst
leistungsstarker Anlagen effizient zu nutzen oder zu repowern. Hierfür und für
die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Niedersachsens - welche
insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergie sowie dem Repowering
erreicht werden können – ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen
der Windenergienutzung in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der
Gemeinden zu verzichten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 WindBG dürfen Flächen mit
Höhenbegrenzungen zur Erfüllung des Flächenbeitragswertes nicht
angerechnet werden.
Abweichend davon dürfen nur Flächen aus
bestehenden Plänen, bei denen die Höhenbegrenzungen bis (einschließlich) 1.
Februar 2023 wirksam geworden sind, angerechnet werden. Unerheblich ist dabei
die Höhe der Höhenbegrenzung: auch eine Höhenbegrenzung, die deutlich oberhalb
der gängigen Anlagen liegt (bspw. 500 Meter), ist nicht anrechenbar.
Unerheblich sind dabei die Gründe einer Höhenbegrenzung. Das WindBG unterscheidet
nicht, ob beispielsweise städtebauliche Gründe, militärische Belange oder
Belange der zivilen Flugsicherung zu der Höhenbeschränkung geführt haben.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass sich auf dem
Gebiet der Gemeinde Berge derzeit insgesamt sieben Windvorranggebiete befinden,
die im ersten Entwurf zur Ausweisung von Windenergieanlagen vorgesehen sind. In
den Gemeindeteilen Grafeld und Hekese sind die flächengrößten Gebiete vorhanden.
In unmittelbarer Nähe zur Ortschaft Berge befindet sich nordöstlich im Bereich
„Fienenmoor“ ein Windvorranggebiet.
Der Landkreis
Osnabrück plant das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel mit einer Ausweisung
von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen und möchte insgesamt
3 Prozent (1,54 Prozent mehr) ausweisen und verweist in diesem Zusammenhang auf
die aktive Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und dem
Klimaschutz.
Es wird
begrüßt, dass die potentiell nutzbaren Flächen ausgewertet und dargestellt
werden. In diesem Zusammenhang gibt es aber keine gesetzliche Verpflichtung
dazu, einen prozentualen Mehrwert zu erbringen. Dies erfolgt auf freiwilliger
Basis und ist durch den Landkreis Osnabrück selbst auferlegt worden. Aufgrund
des strukturellen Aufbaus (und wie in der Kartografie dargestellt) erfolgt die
Ausweisung der Windpotentialflächen nicht „gleichmäßig“ auf dem Kreisgebiet,
sondern führt zu einer großflächigen Ausweisung im nördlichen Landkreis
Osnabrück, wo aufgrund der geringen Besiedelungsdichte viele Gebiete im ersten
Entwurf aufgenommen worden sind. Durch eben diese freiwillige Erhöhung um 1,54
Prozent durch den Landkreis Osnabrück führt dies einer erhöhten Bebauungsdichte
(durch Windenergieanlagen) und damit verbunden zu einer erhöhten
„Bedrängungswirkung“ für die Bevölkerung, die aber derzeit aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben nicht notwendig erscheint.
In diesem
Zusammenhang ist auch festzustellen, dass zwischen den Windvorranggebieten und
Wohngebäuden im „Außenbereich“ lediglich ein Abstand von 400 m eingehalten
wird. Nach geltender Rechtsprechung ist i.d.R. eine unzulässige optische
Bedrängung durch Windenergieanlagen (WEA) anzunehmen, wenn der Abstand zwischen
WEA und Wohngebäude die zweifache WEA-Anlagenhöhe unterschreitet.
Im Umweltbericht
zum RROP-Entwurf wird die Gesamthöhe der Referenzanlage mit 230 m angegeben
(Umweltbericht, Kapitel 5.2.3, S.85). In der „Arbeitshilfe für die Ausweisung
von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen“ (Nds. Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz, Stand 04/2023) wird eine
Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 m angegeben (siehe dort Kap. 2.2.2,
S. 17). Angesichts dieser Referenzanlagen sollte der Mindestabstand zwischen
Windvorranggebieten und Wohngebäuden mind. 500 m betragen.
Zwischen
vorhandenen „Siedlungsbereichen“ (baurechtlicher Innenbereich nach § 34 BauGB
bzw. beplanter Innenbereich) und den Windvorranggebieten wird im RROP-Entwurf
ein Abstand von 800 m eingehalten. Den Gemeinden muss für künftige
städtebauliche Entwicklung ein hinreichender Entwicklungsraum verbleiben.
Dieser Entwicklungsraum wird durch den Abstand von 800 m jedoch viel zu stark
eingegrenzt. Zur Wahrung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sollte
dieser Abstand - wie bereits auch im Rahmen der RROP-Teilfortschreibung Energie
2013 berücksichtigt - mind. 1.000 m betragen.
Ergänzende Feststellungen:
Nach dem
RROP-Entwurf wird die engere Ortslage der Gemeinde Berge ferner durch
Vorranggebiete für die Erholung, für den Biotopverbund und für Natura-2000-Gebiete
umschlossen.Dabei folgt das Vorranggebiet für Erholung weitgehend der
Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Nördlicher Teutoburger
Wald-Wiehengebirge.
Das LSG basiert
noch auf dem Reichsnaturschutzgesetz und wird von Seiten des Landkreises
Osnabrück mittlerweile generell als ein der baulichen Entwicklung grundsätzlich
entgegenstehender Belang gesehen. Jedoch widerspricht diese strikte Auffassung
der Rechtsprechung. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil
des OVG Niedersachsen 4 LC 56/07 vom 06.11.2007 und dort insbesondere die
Randnummern 76-81. Es wird u.a. daraus deutlich, dass eine LSG-Verordnung auf
Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes, die auch "flächenhafte
Ausschnitte aus einer größeren Landschaft" betrifft (das LSG Nördlicher
Teutoburger Wald-Wiehengebierge hat eine Flächengröße von rd. 34.000 ha) diese
Landschaftsteile nur vor "verunstaltenden Eingriffen" schützen kann.
Es geht also bei den Landschaftsteilen ausschließlich um die Bewahrung vor
Verunstaltungen - nicht um einen generellen Schutz vor jeglicher baulicher
Entwicklung.
Das OVG führt
weiter aus, dass eine etwaige Verunstaltung durch entsprechende
Minimierungsmaßnahmen (hier u.a. Eingrünung mit heimischen Gehölzen) vermieden
werden kann. In dem Rechtsstreit, ging es um ein konkretes Bauvorhaben und
nicht um ein neues Baugebiet. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auch auf
eine kommunale Siedlungsentwicklung übertragen, insbesondere auch dann, wenn
ein LSG der Gemeinde keine angemessenen Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung
mehr erlaubt (siehe hierzu auch das Urteil des OVG Niedersachsen vom
16.12.2009, Amtlicher Leitsatz Nr. 3 u. 4).
Wenn dieses LSG
nun durch die Darstellung im RROP zusätzlich zu einem Vorranggebiet für
Erholung (Ziel der Raumordnung) wird, sind kaum noch Ausnahmen von diesem
Schutzregime im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung möglich.
In diesem
Zusammenhang ist die fachliche Rechtfertigung zur Festlegung des
Vorranggebietes für Erholung zu hinterfragen. Erstaunlich ist ferner, dass es
im RROP-Entwurf nur noch Vorranggebiete für Erholung und keine
Vorbehaltsgebiete (früher Vorsorgegebiete) mehr gibt. Anders als Vorranggebiete
sind Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung anzusehen und daher einer
Abwägung durch die Gemeinde zugänglich.
Bei den im
RROP-Entwurf dargestellten Vorranggebieten für den Biotopverbund und für
Natura-2000-Gebiete fällt auf, dass deren zeichnerische Darstellung sehr
großzügig und bei den Natura-2000-Gebieten tlw. deutlich über deren tatsächlicher
Abgrenzung ausfällt. Gemäß des Maßstabs von 1:50.000 ergeben sich hier
Mindest-Flächenbreiten von i.d.R. . 200 m. Bei den linearen Darstellungen des
Biotopverbundes ergeben sich laut textlicher Begründung Mindestbreiten von 60 m
(siehe Beschreibende Darstellung, Kap. 3.1.2, Ziffer: 01).
Auffällig ist
ferner, dass es nur für Städte/Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion (Mittel-
und Grundzentren) im RROP-Entwurf eine Darstellung von Zentralen
Siedlungsgebieten gibt. Die Gemeinde Berge geht dementsprechend - wie viele
andere Gemeinden - leer aus. Hieraus ergibt sich eine weitere Erschwernis bei
städtebauliche Entwicklungen, da in der beschreibenden Darstellung zum
RROP-Entwurf der Grundsatz formuliert wird, dass die „Siedlungsentwicklung im
Landkreis Osnabrück (..) auf die festgelegten Zentralen Siedlungsgebiete (...)
konzentriert werden (soll).“ (siehe dort Kapitel 2.1, Ziffer 06).
Hier sollte
zumindest noch klarstellend hinzugefügt werden, dass auch die Gemeinden, in
denen keine Zentralen Siedlungsgebiete dargestellt sind, gemäß ihrer
Planungshoheit grundsätzlich ein Anrecht auf städtebauliche Fortentwicklung im
Rahmen des gemeindlichen Eigenbedarfs besitzen.
Grundsätzlich geht die Gemeinde Berge davon
aus, dass die von Seiten der Kommune sowie der Öffentlichkeit dargebrachten
Anregungen, Eingaben und Einwendungen zum ersten Entwurf des RROP des
Landkreises Osnabrück inhaltlich ordnungsgemäß geprüft und fach- sowie
sachgerecht abgewogen werden.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Anlagen
- Auslegungsunterlagen zum ersten Entwurf des RROP
- Darstellung der Vorranggebiete in der Gemeinde Berge
Beschlussvorschlag:
- ohne
Beschlussvorschlag -