Betreff
Heranziehungsvereinbarung - Wohngeldgesetz
Vorlage
FB 1/024/2023
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Landkreis Osnabrück ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS) für die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz zuständig. Mit Verordnung vom 26.11.1981 (siehe Anlage) hat der Landkreis Osnabrück diese Aufgaben auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen.

Diese Heranziehung soll fortgeführt werden. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-GuS sehen mittlerweile statt einer Aufgabenübertragung per Verordnung eine Aufgabenheranziehung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag vor.

Eine Regelung über die den Städten und Gemeinden entstehenden Sach- und Personalkosten war in der Verordnung bisher nicht enthalten. Diese Kosten gelten bisher über die Kreisumlage als abgegolten.

In dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages sind dazu erste Regelungen in § 4 Abs. 3 enthalten.

Die Vereinbarung enthält den vollumfänglichen Aufgabenübergang inklusive Zuständigkeit der Kommunen für Klageverfahren im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit. Die Mindestlaufzeit der Vereinbarung beträgt drei Jahre mit einer automatischen Verlängerungsoption. Für die getroffene Personalkostenerstattung ist eine Evaluation nach zwei Jahren vorgesehen.

 

 


M o o r m a n n

 

W ü b b e l

Fachdienst I

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen.