Betreff
Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms
Vorlage
FB 5/016/2023
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Am 23.02.2023 hat auf Verwaltungsebene ein Termin beim Landkreis Osnabrück zum Sachstand der Neuaufstellung des RROP in Bezug auf die Ausweisung von Windvorrangflächen stattgefunden. Ein Offenlage des Entwurfs des RROP ist im April nicht mehr zu erwarten. Die dargestellten Pläne enthielten nur sehr grobe Suchräume, wiesen aber neue Potenzialflächen aus. Der Landkreis Osnabrück möchte statt der Landesvorgaben von 1,01 % insgesamt die maximal mögliche Potentialfläche nach der Windpotenzialstudie Niedersachsen vom 06.02.2023 (s. anhängende Darstellung) von 2,77 % der Gesamtfläche des Landkreises für Windenergie im ersten Entwurf der Offenlegung einbringen. Flächenausschlüsse könnten allein durch die noch nicht vorliegende strategische Umweltprüfung erfolgen.

 

Um dieses Flächenziel zu erreichen sollen Vorrangflächen bis auf 400 m zu Einzelbebauungen und 800 m zu Bebauungszusammenhängen heranrücken. Dabei handelt es sich um eine Rotor-out-Planung, d.h. dass unabhängig von der jetzigen oder einer späteren Anlagenhöhe nach Repowering der Mast bis auf 400 m an Wohngebäude heranrückt. Bei derzeit möglichen Rotordurchmessern von über 170 m und Anlagenhöhen von ca. 280 m betrüge der Abstand also unter 1,2 H, also weniger als die 1,2-fache Anlagenhöhe. Die Zulässigkeit dieser Regelung wird von der Verwaltung allerdings kritisiert und angezweifelt, da sich aus § 249 Abs 10 BauGB ergibt, dass eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel erst dann nicht anzunehmen ist, wenn der Abstand mindestens 2 H beträgt. Bei einem Abstand von weniger als 2 H ist also eine optisch bedrängende Wirkung wahrscheinlich, insbesondere wenn eine Kumulierung von Windparks, wie es südlich der Stadt Fürstenau der Fall ist, hinzutritt.

 

Der Rat der Samtgemeinde Neuenkirchen hat bereits beschlossen, die Verwaltungsleitung zu beauftragen, sich beim Landkreis Osnabrück dafür einzusetzen, dass im RROP nur die verpflichtende Fläche von 1,01% als Windvorranggebiet ausgewiesen wird, um entsprechend das Niedersächsische Ausbauziel umzusetzen. Die Ausweisung weiterer Potentialflächen über den verpflichtenden Anteil hinaus, soll in Zuständigkeit der betroffenen Kommune erfolgen. Ein einheitliches Vorgehen der Mitgliedskommunen der Samtgemeinde und aller Kommunen des Landkreises wird in diese Richtung von der Verwaltung der SG-Fürstenau begrüßt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte der von der SG Neuenkirchen gefasste Auftrag noch um die Forderung erweitert werden, dass Abstände weiterhin mindestens 500 m zu Einzelbebauungen und 1.000 m zu Bebauungszusammenhängen ab Rotorspitze (Rotor innerhalb) betragen müssen.


W a g e n e r

 

W ü b b e l

Fachdienst II

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis Osnabrück als Regionalplanungsbehörde wird aufgefordert, in der Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms lediglich die zur Erreichung des niedersächsischen Ausbauziels erforderliche Landkreisfläche von 1,01 % als Windvorrangfläche auszuweisen. Windenergieanlagen haben weiterhin einen Mindestabstand von 500 m zu Einzelbebauungen und 1.000 m zu Bebauungszusammenhängen ab Rotorspitze einzuhalten.

 

Die Samtgemeinde Fürstenau wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsgemeinden über diesen Mindestanteil hinausgehende Windvorrangflächen eigenverantwortlich ausweisen.