Am 23.02.2023 hat auf Verwaltungsebene ein
Termin beim Landkreis Osnabrück zum Sachstand der
Neuaufstellung des RROP in Bezug auf die Ausweisung von Windvorrangflächen
stattgefunden. Ein Offenlage des Entwurfs des RROP ist im April nicht mehr zu
erwarten. Die dargestellten Pläne enthielten nur sehr grobe Suchräume, wiesen
aber neue Potenzialflächen aus. Der Landkreis Osnabrück möchte statt der
Landesvorgaben von 1,01 % insgesamt die maximal mögliche Potentialfläche nach
der Windpotenzialstudie Niedersachsen vom 06.02.2023 (s. anhängende
Darstellung) von 2,77 % der Gesamtfläche des Landkreises für Windenergie im
ersten Entwurf der Offenlegung einbringen. Flächenausschlüsse könnten allein
durch die noch nicht vorliegende strategische Umweltprüfung erfolgen.
Um dieses
Flächenziel zu erreichen sollen Vorrangflächen bis auf 400 m zu Einzelbebauungen
und 800 m zu Bebauungszusammenhängen heranrücken. Dabei handelt es sich um eine
Rotor-out-Planung, d.h. dass unabhängig von der jetzigen oder einer späteren
Anlagenhöhe nach Repowering der Mast bis auf 400 m an Wohngebäude heranrückt.
Bei derzeit möglichen Rotordurchmessern von über 170 m und Anlagenhöhen von ca.
280 m betrüge der Abstand also unter 1,2 H, also weniger als die 1,2-fache
Anlagenhöhe. Die Zulässigkeit dieser Regelung wird von der Verwaltung
allerdings kritisiert und angezweifelt, da sich aus § 249 Abs 10 BauGB ergibt,
dass eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel erst dann nicht anzunehmen
ist, wenn der Abstand mindestens 2 H beträgt. Bei einem Abstand von
weniger als 2 H ist also eine optisch bedrängende Wirkung wahrscheinlich,
insbesondere wenn eine Kumulierung von Windparks, wie es südlich der Stadt
Fürstenau der Fall ist, hinzutritt.
Der Rat der
Samtgemeinde Neuenkirchen hat bereits beschlossen, die Verwaltungsleitung zu
beauftragen, sich beim Landkreis Osnabrück dafür einzusetzen, dass im RROP nur
die verpflichtende Fläche von 1,01% als Windvorranggebiet ausgewiesen wird, um
entsprechend das Niedersächsische Ausbauziel umzusetzen. Die Ausweisung
weiterer Potentialflächen über den verpflichtenden Anteil hinaus, soll in Zuständigkeit
der betroffenen Kommune erfolgen. Ein einheitliches Vorgehen der
Mitgliedskommunen der Samtgemeinde und aller Kommunen des Landkreises wird in
diese Richtung von der Verwaltung der SG-Fürstenau begrüßt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte der von der SG Neuenkirchen gefasste Auftrag noch um die Forderung erweitert werden, dass Abstände weiterhin mindestens 500 m zu Einzelbebauungen und 1.000 m zu Bebauungszusammenhängen ab Rotorspitze (Rotor innerhalb) betragen müssen.
W a g e n e r |
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W ü b b e l |
Fachdienst II |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der Landkreis
Osnabrück als Regionalplanungsbehörde wird aufgefordert, in der Neufassung des
Regionalen Raumordnungsprogramms lediglich die zur Erreichung des
niedersächsischen Ausbauziels erforderliche Landkreisfläche von 1,01 % als
Windvorrangfläche auszuweisen. Windenergieanlagen haben weiterhin einen
Mindestabstand von 500 m zu Einzelbebauungen und 1.000 m zu
Bebauungszusammenhängen ab Rotorspitze einzuhalten.
Die Samtgemeinde Fürstenau wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsgemeinden über diesen Mindestanteil hinausgehende Windvorrangflächen eigenverantwortlich ausweisen.