Betreff
Schöffenwahl 2023 - Vorschlagsliste der Samtgemeinde Fürstenau
Vorlage
FG 32/008/2023
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

 

In der Samtgemeinde Fürstenau wurden insgesamt neun Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Bersenbrück und Landgericht Osnabrück als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Samtgemeinderat schlägt (mindestens) doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen. Die Samtgemeinde Fürstenau wurde vom Amtsgericht Bersenbrück aufgefordert bis zum 01.07.2023 die Vorschlagsliste zu übermitteln.

Bei der Samtgemeinde Fürstenau sind bis zum Bewerbungsschluss am 28.02.2023 insgesamt 36 Bewerbungen für das Schöffenamt eingegangen. Die Bewerberliste wurde dieser Vorlage beigefügt.

 

Die Vorschlagsliste wird von der Gemeindevertretung aufgestellt. Für die Aufnahme in die Liste ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der anwesenden, mindestens aber der Hälfte der gesetzlichen Zahl (13) der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

Die Gemeindevertretung ist im Rahmen dieser Vorgaben also weitgehend frei in der Gestaltung der Abstimmung. Die Art der Abstimmung hängt von der Art der Beschlussfassung ab. In vielen Gemeinden bereitet die Gemeindeverwaltung den Beschluss so vor, dass sie der Vertretung eine in der Verwaltung abgestimmte Liste vorlegt, die die Vertretung mit der erforderlichen Mehrheit in toto beschließt. Dieses Verfahren ist rechtlich bedenklich, weil somit die Entscheidung darüber, wer in die Vorschlagsliste aufgenommen wird, nicht von der Gemeindevertretung, sondern von der Verwaltung getroffen wird. Zwar spricht das GVG in § 36 bei der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht von einer Wahl (anders für den Schöffenwahlausschuss § 42 GVG). Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.07.1991 (5 StR 250/91, BGHSt 38, 47, 49) jedoch darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten, dass die Gemeindevertretung durch eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen übernimmt. Mit dieser Begründung hat er auch die Zufallsauswahl aus dem Melderegister für unzulässig erklärt. Der BGH geht also offensichtlich von einer zumindest wahlähnlichen Handlung der Gemeindevertretung aus.

Die Mitglieder der Wahlgremien entscheiden nach ihrem freien, grundsätzlich nicht überprüfbaren Ermessen. Einen Anspruch, in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden, gibt es für den Bürger nicht. Eine Anrufung eines Gerichts zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ist demnach unzulässig. Allerdings darf sich die Gemeindevertretung bei der Aufstellung nicht von unsachgemäßen Erwägungen leiten lassen.

 

Mitglieder der Gemeindevertretung, die selbst zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehen sind, können gleichwohl an der Abstimmung über die Liste teilnehmen. Die Berufung in das Schöffenamt ist kein unmittelbarer Vorteil, der wegen Befangenheit von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließen würde.

 

Auf Nachfrage teilte das Amtsgericht Bersenbrück mit, dass bei mehr Bewerberinnen und Bewerbern für das Schöffenamt als den vorzuschlagenden neun Bewerbern auch alle Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt werden können. Aus allen vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern wählt dann der Schöffenwahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen.

 

 


F r e i b e r g e r

M o o r m a n n

W ü b b e l

Fachbereich 2

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Die vorliegende Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 wird beschlossen. 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Nein

 

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I