Im ersten Halbjahr
2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.
In der
Samtgemeinde Fürstenau wurden insgesamt neun Frauen und Männer gesucht,
die am Amtsgericht Bersenbrück und Landgericht Osnabrück als Vertreter des
Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Samtgemeinderat
schlägt (mindestens) doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt
werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht
in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen. Die Samtgemeinde
Fürstenau wurde vom Amtsgericht Bersenbrück aufgefordert bis zum 01.07.2023 die
Vorschlagsliste zu übermitteln.
Bei
der Samtgemeinde Fürstenau sind bis zum Bewerbungsschluss am 28.02.2023
insgesamt 36 Bewerbungen für das Schöffenamt eingegangen. Die Bewerberliste
wurde dieser Vorlage beigefügt.
Die
Vorschlagsliste wird von der Gemeindevertretung aufgestellt. Für die Aufnahme
in die Liste ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der anwesenden,
mindestens aber der Hälfte der gesetzlichen Zahl (13) der Mitglieder der
Gemeindevertretung erforderlich.
Die
Gemeindevertretung ist im Rahmen dieser Vorgaben also weitgehend frei in der
Gestaltung der Abstimmung. Die Art der Abstimmung hängt von der Art der
Beschlussfassung ab. In vielen Gemeinden bereitet die Gemeindeverwaltung den
Beschluss so vor, dass sie der Vertretung eine in der Verwaltung abgestimmte
Liste vorlegt, die die Vertretung mit der erforderlichen Mehrheit in toto
beschließt. Dieses Verfahren ist rechtlich bedenklich, weil somit die
Entscheidung darüber, wer in die Vorschlagsliste aufgenommen wird, nicht von
der Gemeindevertretung, sondern von der Verwaltung getroffen wird. Zwar spricht
das GVG in § 36 bei der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht von einer
Wahl (anders für den Schöffenwahlausschuss § 42 GVG). Der BGH hat in
seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.07.1991 (5 StR 250/91, BGHSt 38, 47,
49) jedoch darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
gebieten, dass die Gemeindevertretung durch eine individuelle Vorauswahl die
Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen übernimmt.
Mit dieser Begründung hat er auch die Zufallsauswahl aus dem Melderegister für
unzulässig erklärt. Der BGH geht also offensichtlich von einer zumindest
wahlähnlichen Handlung der Gemeindevertretung aus.
Die
Mitglieder der Wahlgremien entscheiden nach ihrem freien, grundsätzlich nicht
überprüfbaren Ermessen. Einen Anspruch, in die Vorschlagsliste aufgenommen zu
werden, gibt es für den Bürger nicht. Eine Anrufung eines Gerichts zur Aufnahme
in die Vorschlagsliste ist demnach unzulässig. Allerdings darf sich die
Gemeindevertretung bei der Aufstellung nicht von unsachgemäßen Erwägungen
leiten lassen.
Mitglieder
der Gemeindevertretung, die selbst zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
vorgesehen sind, können gleichwohl an der Abstimmung über die Liste teilnehmen.
Die Berufung in das Schöffenamt ist kein unmittelbarer Vorteil, der wegen
Befangenheit von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließen würde.
Auf
Nachfrage teilte das Amtsgericht Bersenbrück mit, dass bei mehr Bewerberinnen
und Bewerbern für das Schöffenamt als den vorzuschlagenden neun Bewerbern auch
alle Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt werden können. Aus allen
vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern wählt dann der
Schöffenwahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen.
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