Es wird Bezug genommen auf die Vorlage FB
4/004/2021 zur Sitzung des SGA am 24.06.2021. Darin wurde die Neufassung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis und den
kreisangehörigen Kommunen über die Wahrnehmung der Aufgabe der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zwischen dem
Landkreis und der Bürgermeisterkonferenz beschlossen.
Mit der Neufassung des § 7 „Regelungen zur
Finanzierung“ wird eine Beteiligung des Landkreises mit 50 % der von den
Kommunen nachgewiesenen Netto-Ist-Kosten der Kinderbetreuung in
Tageseinrichtungen und Tagespflege vereinbart. Zudem kann für die Verwaltung
der Aufgabe „Kindertagesstätten“ ein Verwaltungskostenaufschlag von 0,5 % der
Netto-Ist-Kosten angesetzt werden. Die Neufassung der Vereinbarung ist zum 01.01.2021
vorgesehen.
Gemäß § 8 der örV wurde eine Kita-Kommission mit dem Auftrag gebildet, die anerkennungsfähigen Netto-Ist-Kosten zu ermitteln und festzulegen. Die Kita-Kommission hat sich zunächst mit den im Rahmen der Netto-Ist-Kosten berücksichtigungsfähigen Personalkosten der Kinderbetreuung beschäftigt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zukünftig weiterhin diejenigen Personalkosten voll anerkennungsfähig sind, die sich aus dem niedersächsischen Kindertagesstättengesetz und der Durchführungsverordnung ergeben. Es wurde eine ähnliche grundsätzliche Annahme zu den berücksichtigungsfähigen Gebäudekosten getroffen. Die Kita-Kommission kam hier zu dem Ergebnis, dass landkreisweit geltende einheitliche Abrechnungsgrundlagen für Gebäudekosten noch einer umfassenden Betrachtung der lokalen Besonderheiten unterzogen werden müssen. Deswegen sollen bis zur abschließenden Bearbeitung der anerkennungsfähigen Gebäudekosten wie bisher die nachgewiesenen notwendigen Kosten des Trägers anerkannt werden. Die Kita-Kommission wird sich diesem Thema in den geplanten weiteren regelmäßigen Abstimmungsterminen widmen und noch abschließende Regelungen treffen.
Als zusätzliche Regelung wurde durch die Kita-Kommission ein von den kreisangehörigen Kommunen zukünftig zu verwendender einheitlicher Mustervertrag für die Gestaltung von Verträgen über die Trägerschaft und den Betrieb von Kindertagesstätten vorgelegt.
Der Bericht der KiTa-Kommission sowie der Mustervertrag sind als Anlage beigefügt.
Die daraus resultierenden notwendigen Änderungen wurden in die erste Änderungsvereinbarung zur vorgenannten örV aufgenommen. Diese ist ebenfalls beigefügt.
W a g e n e r |
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W ü b b e l |
Fachdienst II |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die Samtgemeinde Fürstenau schließt mit dem Landkreis Osnabrück die
anliegende 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die
Wahrnehmung der Aufgabe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
der Kindertagespflege ab.