Betreff
Neuwahl des Ortsbrandmeisters und des stv. Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte
Vorlage
FG 32/006/2023
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Eine Ortsfeuerwehr wird nach den Bestimmungen des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandschG) von dem Ortsbrandmeister geleitet. Der Ortsbrandmeister hat mindestens einen Stellvertreter.  Sowohl der Ortsbrandmeister als auch sein Stellvertreter werden für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung des Kreisbrandmeisters. Vorgeschlagen ist, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Hierzu wird auf die Bestimmungen des § 20 des NBrandSchG verwiesen.

 

Herr Daniel Krone wurde aufgrund des Beschlusses des Rates der Samtgemeinde Fürstenau vom 21.04.2022 mit sofortiger Wirkung für die Dauer von sechs Jahren zum Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte ernannt. 

Herr Krone hat mit E-Mail vom 12.12.2022 um Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis gebeten. Herr Krone hat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts für Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) einen Rechtanspruch auf Entlassung zum beantragten Zeitpunkt.

 

In der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte am 10.02.2023 wurde

  • Herr Matthias Ventzke für die Wahl zum Ortsbrandmeister und
  • Herr Johannes Zomer für die Wahl zum stv. Ortsbrandmeister

der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte vorgeschlagen. 

 

Herr Ventzke ist derzeit stv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte.  

 

Herr Zomer erfüllt bisher noch nicht alle nach § 20 Abs. 2 NBrandSchG erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für das Amt des stv. Ortsbrandmeisters und kann daher ggfs. nur kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des stv. Ortsbrandmeisters beauftragt werden (§ 12 FwVO). Die schriftliche Beauftragung durch den Samtgemeindebürgermeister darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen und Anhörung des Kreisbrandmeisters beschließt der Rat über die Ernennung.

 

Seitens des Kreisbrandmeisters bestehen keine Bedenken gegen die Ernennung von Herrn Ventzke zum Ortsbrandmeister sowie gegen die kommissarische Ernennung von Herrn Zomer zum stv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte.

 

 

 


 

 

F ö c k e 

M o o r m a n n

W ü b b e l

Fachbereich 2

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Herr Daniel Krone wird mit Wirkung ab 23.03.2023 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte, entlassen.

 

Herr Matthais Ventzke wird mit Wirkung ab 23.03.2023 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen und zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte ernannt. Das Ehrenbeamtenverhältnis von Herrn Ventzke als stv. Ortsbrandmeister wird zeitgleich aufgehoben.

 

Herr Johannes Zomer wird ab 23.03.2023 vorübergehend, längstens für die Dauer von zwei Jahren, mit der Wahrnehmung der Geschäfte als stv. Ortsbrandmeister der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Ohrtermersch/Ohrte, beauftragt.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Nein

 

 

 

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I