Betreff
Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023, sowie Investitionsprogramm 2022-2026
Vorlage
BER/001/2023
Art
Beschlussvorlage Berge

Der Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2023, sowie das Investitionsprogramm wurden in der Sitzung des Rates vom 14.12.2022 sowie in der Tagungssitzung vom 07.01.2023 eingehend vorgestellt und erläutert.

 

Änderungen im Rahmen der Haushaltsplanungen sind von Seiten der Fraktionen bzw. Gruppen nicht vorgetragen oder eingebracht worden. Aufgrund der Einarbeitung der Kosten für den Badebus sind lediglich folgende Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf vorgenommen worden:

 

Produkt 547.10 – Kostenstelle 401.00.01 – Sachkonto: Transportkosten für Kinderbeförderung = zusätzlich 1.500 € für den Badebus.

 

Damit verringert sich der Überschuss beim Jahresergebnis um 1.500 € auf nunmehr 9.100 €.

 

Die Steuersätze für die Realsteuern (Grundsteuer A + B, Gewerbesteuer) verbleiben unverändert bei 360 v.H. und dadurch erfolgt keine (steuerliche) Höherbelastung.


(Gappel)

Bürgermeister

 

Anlagen

 

-       Gesamtplan Haushalt 2023 inkl. Investitionen


Beschlussvorschlag:

 

a)  Die Haushaltssatzung der Gemeinde Berge für das Haushaltsjahr 2023 mit dem ihr zugrunde liegenden Haushaltsplan nebst Anlagen, die

 

in § 1

 

1.    im Ergebnishaushalt

 

1.1  die ordentlichen Erträge auf                                                            3.464.200 €

1.2. die ordentlichen Aufwendungen auf                                                3.455.100 €

 

1.3  die außerordentlichen Erträge auf                                                                 0 €

1.4  die außerordentlichen Aufwendungen auf                                                    0 €

 

1.5  Jahresergebnis                                                                                       9.100 €

 

2.    im Finanzhaushalt

 

2.1  die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf              3.307.800 €

2.2  die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf             3.526.400 €

 

2.3  die Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf                                    542.300 €

2.4  die Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf                                   792.500 €

 

2.5  die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf                                250.200 €

2.6  die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf                                 73.800 €

 

2.7  Finanzierungsmittelbestand                                                              -292.400 €

 

festsetzt,

 

 

Nachrichtlich:

- Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes                    4.100.300 €

- Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes                   4.392.700 €

 

      

in § 2

 

den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) auf 250.200 € festsetzt,

 

in § 3

 

Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt,

 

in § 4

 

den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, auf 480.000 € festsetzt,

 

in § 5

 

die Steuersätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festsetzt:

 

1.    Grundsteuer

 

1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)         360 v.H.

1.2  für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                   360 v.H.

 

2.    Gewerbesteuer                                                                                     360 v.H.

 

in § 6

 

über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich gelten lässt, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen,

 

in § 7

 

die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG als gegeben festlegt, wenn sich Mehraufwendungen ergeben, die im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen. Gleiches gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzhaushaltes.

 

in § 8

 

die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 200.000 € festlegt,

         

wird genehmigt und als Satzung beschlossen.

 

 

b)  Das Investitionsprogramm der Gemeinde Berge für die Haushaltsjahre 2022 bis 2026 wird beschlossen.