Am 17.09.2022 ist die Fortschreibung 2022 des
Landesraumordnungsprogramms (LROP) in Kraft getreten. U. a. wurde der Abschnitt
Energie neugestaltet. Ergänzungen und Konkretisierungen wurden insbesondere im
Abschnitt 4.2 „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“
vorgenommen.
Der Planungsauftrag zur Feststellung von Gebieten für die
Windenergienutzung bleibt bestehen. Als konkrete Neuerungen für den Bereich
„Wind im Wald“ gilt nun, dass Wald [...] für die windenergetische Nutzung in
Anspruch genommen werden KANN. Die alte Regelung besagte, dass Wald [...] NICHT
in Anspruch genommen werden SOLL. Das Land legt jedoch entsprechende
Vorranggebiete „Wald“ fest, in welchen Windenergie ausgeschlossen wird. Diese
Vorranggebiete werden in das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den
Landkreis Osnabrück übernommen und ggf. noch weiter ausgestaltet.
Auch im Bereich „Photovoltaik“ gab es entsprechende Anpassungen: „Der
Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
(Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben werden und bis 2040 eine
Leistung von 65 GW installiert werden. Dabei sollen vorrangig bereits
versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.
Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen
nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von
Freiflächenphotovoltaik in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt
werden. Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch
genommen werden. Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die
Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen
werden.“
Auf Grundlage der Fortschreibung des LROP arbeitet der Landkreis
Osnabrück derzeit an der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrames
(RROP), welches genehmigt im 1. Quartal 2025 vorliegen muss, da das jetzige
RROP außer Kraft tritt. Hier sollen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Kriterien weitere Potentialflächen für Windenergie ausgewiesen werden. Außerdem
wird auch das RROP Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausweisen, die damit
für Freiflächenphotovoltaik nicht zur Verfügung stehen. Weitere Regelungen in
Bezug auf Freiflächenphotovoltaikanlagen wird das RROP nicht enthalten. Damit
sind sie raumordnerisch überall außerhalb der Vorbehaltsflächen für
Landwirtschaft zulässig. Anders als Windenergieanlagen, die nach § 35 BauGB
außenbereichsprivilegiert sind, ist für die Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen die Aufstellung eines Bebauungsplanes
einschließlich der vorherigen oder parallelen Anpassung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Die planungsrechtliche Ausweisung einer
Fläche für Photovoltaik widerspricht allerdings der Windenergienutzung und
würde eine spätere Ausweisung eines Windparks bei entsprechender Eignung
verhindern.
Derzeit gehen bei den Verwaltungen, wie in anderen Kommunen auch,
vermehrt Anfragen zum Thema „Photovoltaik“ ein. Auch ist bekannt, dass
Windenergieprojektierer bereits mit Eigentümern potenziell in Frage kommender
Grundstücke in Kontakt treten. Da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht klar ist,
welche Flächen sich nach Einschätzung der Raumplanungsbehörde für Windenergie
eignen, sollten nach Einschätzung der Verwaltungen derzeit keine Planungen für
Windenergie und Freiflächenphotovoltaik forciert werden, um konkurrierende
Nutzungen auszuschließen. Auch sollte durch die Mitgliedsgemeinden vor der
Genehmigung von Einzelvorhaben und damit der Schaffung von Präzedenzfällen auf
Gemeindeebene eine Richtlinie für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaik
(Kriterienkatalog) aufgestellt werden, um einen objektiven und möglichst fairen
Umgang bei der Ausweisung von PV-Flächen zu gewährleisten. In einer solchen
Richtlinie könnten Kriterien formuliert werden, an welchen Stellen z. B.
Anlagen grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen oder auch eine vorläufige
Maximalfläche für PV festgelegt werden. Zur Erarbeitung einer solchen
Richtlinie hat es bereits erste Gespräche der Bauamtsleiter auf Nordkreisebene
gegeben.
Es wird daher empfohlen, zunächst die Abstimmungen und Richtlinien unter
den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fürstenau sowie den ersten Entwurf des
RROP abzuwarten, bevor für einzelne Freiflächenphotovoltaikanlagen Teilflächennutzungsplanänderungen
durchgeführt werden.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Beschlussvorschlag:
In Absprache mit der Samtgemeinde Fürstenau, der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Bippen werden Anfragen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehen Flächen zurückgestellt, bis die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück vorliegt.
Die Gemeinde Berge wird in Abstimmung mit der Stadt Fürstenau, der Gemeinde Bippen und der Samtgemeinde Fürstenau einen Kriterienkatalog erarbeiten.