Betreff
Landesraumordnungsprogramm - Fortschreibung 2022
Umgang mit Anfragen zu Freiflächenphotovoltaik und Windenergieanlagen
Vorlage
FB 5/048/2022
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Am 17.09.2022 ist die Fortschreibung 2022 des Landesraumordnungsprogramms (LROP) in Kraft getreten. U. a. wurde der Abschnitt Energie neugestaltet. Ergänzungen und Konkretisierungen wurden insbesondere im Abschnitt 4.2 „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“ vorgenommen.

 

Der Planungsauftrag zur Feststellung von Gebieten für die Windenergienutzung bleibt bestehen. Als konkrete Neuerungen für den Bereich „Wind im Wald“ gilt nun, dass Wald […] für die windenergetische Nutzung in Anspruch genommen werden KANN. Die alte Regelung besagte, dass Wald […] NICHT in Anspruch genommen werden SOLL. Das Land legt jedoch entsprechende Vorranggebiete „Wald“ fest, in welchen Windenergie ausgeschlossen wird. Diese Vorranggebiete werden in das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Osnabrück übernommen und ggf. noch weiter ausgestaltet.

 

Auch im Bereich Photovoltaik gab es entsprechende Anpassungen: „Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben werden und bis 2040 eine Leistung von 65 GW installiert werden. Dabei sollen vorrangig bereits versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von Freiflächenphotovoltaik in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden.“

 

Auf Grundlage der Fortschreibung des LROP arbeitet der Landkreis Osnabrück derzeit an der Fortschreibung des RROP, welches genehmigt im 1. Quartal 2025 vorliegen muss, da das jetzige RROP außer Kraft tritt. Hier sollen unter Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien weitere Potentialflächen für Windenergie ausgewiesen werden. Außerdem wird auch das RROP Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausweisen, die damit für Freiflächenphotovoltaik nicht zur Verfügung stehen. Weitere Regelungen in Bezug auf Freiflächenphotovoltaikanlagen wird das RROP nicht enthalten. Damit sind sie raumordnerisch überall außerhalb der Vorbehaltsflächen für Landwirtschaft zulässig. Anders als Windenergieanlagen, die nach § 35 BauGB außenbereichsprivilegiert sind, ist für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen die Aufstellung eines Bebauungsplanes einschließlich der vorherigen oder parallelen Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die planungsrechtliche Ausweisung einer Fläche für Photovoltaik widerspricht allerdings der Windenergienutzung und würde eine spätere Ausweisung eines Windparks bei entsprechender Eignung verhindern.

 

Derzeit gehen bei der Verwaltung, wie in anderen Kommunen auch, vermehrt Anfragen zum Thema Photovoltaik ein. Auch ist bekannt, dass Windenergieprojektierer bereits mit Eigentümern potenziell in Frage kommender Grundstücke in Kontakt treten. Da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche Flächen sich nach Einschätzung der Raumplanungsbehörde für Windenergie eignen, sollten nach Einschätzung der Verwaltung derzeit keine Planungen für Windenergie und Freiflächenphotovoltaik forciert werden, um konkurrierende Nutzungen auszuschließen. Auch sollte, wenn von den Mitgliedsgemeinden gewünscht, vor der Genehmigung von Einzelvorhaben und damit der Schaffung von Präzedenzfällen auf Gemeindeebene eine Richtlinie für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaik (Kriterienkatalog) aufgestellt werden, um einen objektiven und möglichst fairen Umgang bei der Ausweisung von PV-Flächen zu gewährleisten. In einer solchen Richtlinie könnten Kriterien formuliert werden, an welchen Stellen z. B. Anlagen grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen oder auch eine vorläufige Maximalfläche für PV festgelegt werden. Zur Erarbeitung einer solchen Richtlinie hat es bereits erste Gespräche der Bauamtsleiter auf Nordkreisebene gegeben.

 

Es wird daher empfohlen, zunächst die Entscheidungen der Mitgliedsgemeinden zur Aufstellung einer entsprechenden Richtlinie und den ersten Entwurf des RROP abzuwarten, bevor für einzelne Freiflächenphotovoltaikanlagen Teilflächennutzungsplanänderungen durchgeführt werden.


W a g e n e r

 

W ü b b e l

Fachdienst II

 

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

Anfragen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehen Flächen werden zurückgestellt, bis die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück vorliegt und seitens der Mitgliedsgemeinden über den Erlass einer Richtlinie für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaik entschieden wurde.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

R a m l e r

Fachbereich 3