Die
Schulkinder stehen in diesem Bereich gerade in den Herbst-/Wintermonaten an
einer düsteren Stelle. Durch diese Maßnahme soll die Verkehrssicherheit
erhöht werden. Es ist
auf der gegenüberliegenden Straßenseite und in einer Entfernung von ca. 45 m
ein veraltetes und in die Jahre gekommenes Wartehäuschen vorhanden.
Die
Simper-Stiftung Berge ist bereit einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € zu spenden,
wobei die Mehrkosten (die über dem Spendenbeitrag liegen) von der Gemeinde
Berge getragen werden müssten.
Favorisiert
wird hier das Buswartehäuschen Modell „Zürich Z 2“ der Firma WSM Walter Solbach
Metallbau GmbH. Diese gläsernen Buswartehäuschen sind beispielsweise in der
Gemeinde Bippen aufgebaut worden. Ein aktuelles Angebot kann derzeit nicht
durch die Firma erstellt werden, da aufgrund der andauernden Preisschwankungen
leider nur kurze Bindefristen vorhanden sind. Nach Auskunft der Gemeinde Bippen
lagen die damaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten bei ca. 4.780,00 €.
Für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung inkl. Anschlusskosten ist ein
Betrag von ca. 1.800,00 € einzuplanen.
Herr Bokeloh (Straßenmeisterei
Fürstenau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) hat
mitgeteilt, dass grundsätzlich die Aufstellung eines Buswartehäuschens möglich ist.
Bei einer Verkehrsberuhigung von 70 km/h ist mindestens ein Abstand von 4,50 m
vom Fahrbahnrand der L 60 „Menslager Straße“ einzuhalten. Die Sicht der
einmündenden Straßen darf nicht eingeschränkt werden. Zum Radwegrand muss
mindestens ein Abstand von 0,5 m eingehalten werden. Weil man sich hier
außerhalb der Ortsdurchfahrt befindet, muss eine Ausnahme vom Bauverbot von der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Osnabrück erteilt
werden, was aus Sicht von Herrn Bokeloh aber für das vorgesehene Projekt in
Aussicht gestellt werden kann. Dies bedeutet, dass der zunächst direkt am
Straßenrand (und zwischen den Bäumen) favorisierte Standort so nicht genutzt
werden kann.
Seitens der Antragstellerin und der Gemeindeverwaltung werden
daher nun weitere Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern geführt,
damit ihm Rahmen eines Nutzungsvertrages die Errichtung eines Buswartehäuschens
weiter forciert werden kann (siehe beigefügten Lageplan).
Nach § 111 Absatz 8 NKomVG dürfen
Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des
Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Vertretung (Rat). Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die
Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und
übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde (Landkreis Osnabrück).
Da es sich bei der Aufstellung von Buswartehäuschen/Shelter- oder Schutzhütten um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 NKomVG (Planungshoheit/Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft) handelt, ist die Gemeinde Berge auch berechtigt, hierfür Zuwendungen entgegen zu nehmen.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Anlagen
- Fotos zum Standort an der L 60 „Menslager Straße“
- Lageplan
Beschlussvorschlag:
- ohne
Beschlussvorschlag -