Betreff
Wahl des Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Fürstenau
Vorlage
FG 32/006/2022
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 Herrn Gunnar Tetzlaff zum Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Fürstenau, ernannt und für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Das Ehrenbeamtenverhältnis endete im April 2022.

Da aufgrund der Corona-Infektionslage Anfang 2022 keine Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Fürstenau stattfinden konnte, wurde Herr Tetzlaff mit Beschluss des Samtgemeinderates vom 31.03.2022 vorübergehend, längstens jedoch bis zum 31.12.2022, mit der weiteren Wahrnehmung der Geschäfte des Ortsbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Fürstenau, beauftragt.

 

Auf der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Fürstenau am 15. Juli 2022 wurde Herr Tetzlaff erneut zum Ortsbrandmeister gewählt und dem Rat der Samtgemeinde Fürstenau für eine entsprechende Ernennung gem. § 20 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz –NBrandSchG) vorgeschlagen. 

 

Die nach § 20 Abs. 3 des NBrandSchG erforderlichen Voraussetzungen werden von Herrn Tetzlaff erfüllt.

 

Seitens des Kreisbrandmeisters Cornelis van de Water besteht gegen die Ernennung von Herrn Gunnar Tetzlaff zum Ortsbrandmeister keine Bedenken.

 

Nach § 20 Abs. 4 des NBrandSchG beschließt der Rat über die Ernennung. Der Vorgeschlagene ist dann in das Ehrenbeamtenverhältnis der Samtgemeinde Fürstenau für die Dauer von sechs Jahren zu berufen.

 


F ö c k e

M o o r m a n n 

W ü b b e l

Fachbereich 2

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Herr Gunnar Tetzlaff wird mit sofortiger Wirkung erneut zum Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau, Ortsfeuerwehr Fürstenau, ernannt und für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Nein

 

 

 

 

R a m l e r

Fachbereich 3