Betreff
Änderung - Hauptsatzung der Gemeinde Bippen
Vorlage
BIP/044/2022
Art
Beschlussvorlage Bippen

Der Landkreis Osnabrück stellt zum 01.01.2023 das „Amtsblatt des Landkreises Osnabrück“ auf ein elektronisches Amtsblatt um und der Veröffentlichungshinweis in einem örtlichen Mitteilungsblatt oder der Internetseite der Kommune ist inzwischen verzichtbar.

 

Durch die Umstellung muss der § 7 „Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen“ der Hauptsatzung der Gemeinde Bippen entsprechend angepasst werden und die gesamte Hauptsatzung muss neu beschlossen werden.

 

Zurzeit gültiger Wortlaut

Änderung

 

§ 7

Verkündungen

und öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden – soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist –

a)    im gedruckten „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ verkündet bzw. bekannt gemacht und

b)    im Internet unter der Adresse www.fuerstenau.de bekannt gemacht.

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde Bippen während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. und

c)     in der Tageszeitung „Bersenbrücker Kreisblatt“ verkündet bzw. bekannt gemacht. Hier genügt der Hinweis auf die Bekanntmachung auf der Internetseite www.fuerstenau.de

 

(2)   Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Aushangtafel am Verwaltungsgebäude in Bippen.  Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Bekanntmachung beträgt – soweit durch Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – eine Woche.

 

 

§ 7

Verkündungen

und öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Bippen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, im elektronischen „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ verkündet bzw. veröffentlicht. Das elektronische Amtsblatt wird auf der Internetseite des Landkreises Osnabrück unter

https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/amtsblaetter

und der Angabe des Bereitstellungsdatums veröffentlicht.

 

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde Bippen während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.

 

(2)   Ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bippen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist, durch Aushang an der Aushangtafel am Verwaltungsgebäude in Bippen veröffentlicht.  Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gilt entsprechend. Die Frist für die Bekanntmachung beträgt – soweit durch Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – eine Woche.

 

 

 

Außerdem wurden in diesem Zuge die §§ 1,3 und 5 textlich angepasst.

 

Zurzeit gültiger Wortlaut

Änderung

 

§ 1

Bezeichnung, Name, Rechtsstellung

 

(1)   Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Bippen“. Sie besteht aus den Gemeindeteilen: Bippen, Dalum, Hartlage, Klein Bokern, Lonner-becke, Ohrte, Ohrtermersch und Vechtel.

(2)   Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Fürstenau.

(3)   Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde sind:

a)    Gemeinde Berge

b)    Gemeinde Bippen

c)     Stadt Fürstenau

(4)   Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden.

(5)   Die Samtgemeinde hat ihren Verwaltungssitz in der Stadt Fürstenau.

(6)   Die Mitgliedsgemeinden haben ihr nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG folgende Aufgaben übertragen:

a.     Förderung der Vereinsarbeit durch Bereitstellung von Schulsportstätten für Vereine und Verbände

b.     Errichtung und Unterhaltung von Schwimmbädern

c.     Einrichtung und Unterhaltung von Musikschulen

d.     Förderung der Aufgabe „Tourismus“ durch Neubeteiligung an Gesellschaften und Neumitgliedschaften in Verbänden, die derartige Zwecke verfolgen

e.     Gewährung neuer laufender Zuschüsse für Klöster und Stifte, die einen wesentlichen kulturellen Beitrag für die Öffentlichkeit leisten

f.      Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen

 

 

§ 1

Bezeichnung, Name, Rechtsstellung

 

(1)   Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Bippen“. Sie besteht aus den Gemeindeteilen: Bippen, Dalum, Hartlage, Klein Bokern, Lonner-becke, Ohrte, Ohrtermersch und Vechtel.

 

(2)   Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Fürstenau.

 

(3)   – entfällt – ist in der Hauptsatzung der Samtgemeinde Fürstenau geregelt

 

 

 

§ 3

Ratszuständigkeit

 

(1)   Der Beschlussfassung des Rates bedürfen

a)    Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.500 Euro übersteigt,

b)    Verträge i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

Der Abschluss solcher Verträge bis zu einem Vermögenswert von 500 Euro, mit Ausnahme der mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister abzuschließenden, wird der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister übertragen.

 

 

 

§ 3

Ratszuständigkeit

 

(1)   Der Beschlussfassung des Rates bedürfen

 

a)    Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 5.000 Euro übersteigt,

 

b)    Verträge i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

Der Abschluss solcher Verträge bis zu einem Vermögenswert von 500 Euro, mit Ausnahme der mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister abzuschließenden, wird der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister übertragen.

 

 

 

§ 5

Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

 

(1)   Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Rates und des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

(2)   Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.

 

§ 5

Vertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG

 

(1)   Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Rates und des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

(2)   Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.

 

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bippen vom 18.03.2002 außer Kraft.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bippen vom 31.03.2022 außer Kraft.

 

 

 

 

In der Anlage liegt der Entwurf der Hauptsatzung der Gemeinde Bippen bei.


 

 

(Tolsdorf)

Bürgermeister

 

 

Anlagen

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bippen wird als Satzung zum 01.01.2023 beschlossen.