Betreff
Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen
Bebauungsplan Nr. 31 "Gewerbegebiet Sellberg", 1. Änderung
Vorlage
FG 60/007/2022
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Fürstenau, Flur 5, Flurstück 73/1 beantragt die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. die Einbeziehung seines Grundstücks in den bereits vorhandenen Bebauungsplanes Nr. 31 „Gewerbegebiet Sellberg“. Er plant dort die Errichtung von zwei Bungalows. Diese sollen zunächst als Mietobjekte genutzt werden. Einer der Bungalows ist auf Dauer als Eigenheim für seinen Sohn vorgesehen. Der Flächennutzungsplan wäre im Parallelverfahren zu ändern. Die Kosten werden vom Antragssteller übernommen.

 

Der angrenzende Bebauungsplan Nr. 31 „Gewerbegebiet Sellberg“ (Rechtskraft: 15.07.2006) weist nördlich sowie östlich des Grundstücks des Antragsstellers bereits eine Wohnbebauung aus. Der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen, dass das o. g. Grundstück des Antragsstellers damals zunächst mit überplant werden sollte. Während des Genehmigungsverfahrens zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau gem. § 6 Abs. 1 BauGB teilte die Bezirksregierung Weser-Ems jedoch mit, dass für den Bereich eine Weiterentwicklung der vorhandenen Wohnnutzung in südliche Richtung bis zum Wirtschaftsweg „Sellberg“ nicht als sinnvoll erachtet wird und dafür keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist. Der Anregung wurde seitens des Samtgemeinderates entsprochen. Die Wohnbaufläche wurde daher aus dem Änderungsbereich herausgenommen. Dieser Sachverhalt wurde dem Eigentümer des Grundstücks noch einmal erläutert.

 

Da der Bebauungsplan bereits im Jahr 2006 aufgestellt wurde und sich diese Auffassung mittlerweile geändert haben könnte, bat der Eigentümer des vorgenannten Grundstücks darum, erneut über die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließen zu lassen.


P o h l k a m p

K l a u s i n g

W ü b b e l

Fachbereich 5

Fachdienst II

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Für den Bebauungsplan Nr. 31 „Gewerbegebiet Sellberg“ ist eine 1. Änderung aufzustellen, welche das Grundstück der Gemarkung Fürstenau, Flur 5, Flustück 73/1 als „Allgemeines Wohngebiet“ in den Geltungsbereich mit einbezieht.
  2. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

Finanzielle Auswirkungen:

 

- Keine -

 

Die Kosten werden vom Antragssteller übernommen.

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I