Betreff
Radweg entlang der Schorfteichstraße
Vorlage
FB 6/011/2022
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Bei der letzten Verkehrsschau am 17.03.2022 wurde über das Thema “Radweg entlang der Schorfteichstraße“ beraten. Hintergrund war, dass von der Polizeistation Fürstenau die Anregung kam, aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens einen Radweg im Bereich der Schorfteichstraße auszuweisen. Folgendes Ergebnis wurde erzielt:

 

Die Radwegbenutzungspflicht wurde in 2013 aufgehoben. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Innerortsstraße, in welcher Radfahrende gefahrlos die Fahrbahn benutzen können (siehe § 2 Absatz 1 StVO) und damit zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten beitragen. Im Übrigen gilt während der Schulwegzeit ohnehin eine Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h, welche bei der letzten stattgefundenen Kontrolle am 09.03.2022 überwiegend beachtet wurde (Vd = 30,83 km/h).

Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr verbleibt es bei der Sonderregelung zur Benutzung des Gehwegs nach § 2 Absatz 5 StVO. 

Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite wird vom Gremium der Verkehrsschau angeregt, die Möglichkeit der Anlage eines einseitigen Schutzstreifens für Radfahrende zu prüfen; dadurch würde sich die verbleibende Fahrbahn optisch und tatsächlich verengen, was eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung erwarten lassen würde.

 

Die Regelbreite für die Anlage eines Schutzstreifens beträgt in Deutschland 1,50 m. Die Mindestbreite beträgt 1,25 m. Die Markierung (10 cm breit) zählt zur Breite des Schutzstreifens.

 

Ob ein Schutzstreifen technisch eingerichtet werden kann, hängt davon ab, ob eine ausreichende Fahrbahnbreite zur Verfügung steht. Für sich begegnende Kraftfahrzeuge soll mindestens eine Breite von 4,50 m verbleiben. Bei einer in der Schorfteichstraße vorhandenen Fahrbahnbreite von 5,50 m bis 6,00 m ist man abzüglich der Regelbreite eines Schutzstreifens im Grenzbereich der Anforderungen der Regelwerke. Vermutlich muss hier eine Sondergenehmigung beantragt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, von einem Verkehrsplaner prüfen zu lassen, ob die Anlage eines einseitigen Schutzstreifens möglich ist. Die geschätzten Kosten hierfür liegen bei ca. 5.000 €.

 


T e g e t h o f f

W a g e n e r

W ü b b e l

Fachbereich 6

Fachdienst II

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen Verkehrsplaner zu beauftragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme: 5.000,00 €

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: 5.000,00 €

 

Betroffener Haushaltsbereich

 Ergebnishaushalt           Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Kostenträger / Kostenstelle / Konto: 541.10 / 602.00.01 / 096021

Investitions-Nr.: IFÜ-541-01

 Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung.

 

 

 

 

R a m l e r

Fachbereich 3