Bei der letzten
Verkehrsschau am 17.03.2022 wurde über das Thema “Radweg entlang der
Schorfteichstraße“ beraten. Hintergrund
war, dass von der Polizeistation Fürstenau die Anregung kam, aufgrund des hohen
Verkehrsaufkommens einen Radweg im Bereich der Schorfteichstraße
auszuweisen. Folgendes Ergebnis wurde erzielt:
Die
Radwegbenutzungspflicht wurde in 2013 aufgehoben. Eine Änderung ist nicht
erforderlich. Es handelt sich um eine Innerortsstraße, in welcher Radfahrende
gefahrlos die Fahrbahn benutzen können (siehe § 2 Absatz 1 StVO) und damit zu
einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten beitragen. Im Übrigen gilt
während der Schulwegzeit ohnehin eine Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h,
welche bei der letzten stattgefundenen Kontrolle am 09.03.2022 überwiegend
beachtet wurde (Vd = 30,83 km/h).
Für Kinder bis
zum 10. Lebensjahr verbleibt es bei der Sonderregelung zur Benutzung des
Gehwegs nach § 2 Absatz 5 StVO.
Aufgrund der
vorhandenen Fahrbahnbreite wird vom Gremium der Verkehrsschau angeregt, die
Möglichkeit der Anlage eines einseitigen Schutzstreifens für Radfahrende
zu prüfen; dadurch würde sich die verbleibende Fahrbahn optisch und tatsächlich
verengen, was eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung erwarten lassen würde.
Die Regelbreite
für die Anlage eines Schutzstreifens beträgt in Deutschland 1,50 m. Die
Mindestbreite beträgt 1,25 m. Die Markierung (10 cm breit) zählt zur Breite des
Schutzstreifens.
Ob ein
Schutzstreifen technisch eingerichtet werden kann, hängt davon ab, ob eine
ausreichende Fahrbahnbreite zur Verfügung steht. Für sich begegnende
Kraftfahrzeuge soll mindestens eine Breite von 4,50 m verbleiben. Bei einer in
der Schorfteichstraße vorhandenen Fahrbahnbreite von 5,50 m bis 6,00 m ist man
abzüglich der Regelbreite eines Schutzstreifens im Grenzbereich der
Anforderungen der Regelwerke. Vermutlich muss hier eine Sondergenehmigung
beantragt werden.
Die Verwaltung
schlägt vor, von einem Verkehrsplaner prüfen zu lassen, ob die Anlage eines
einseitigen Schutzstreifens möglich ist. Die geschätzten Kosten hierfür liegen
bei ca. 5.000 €.
T e g e t h o f f |
W a g e n e r |
W ü b b e l |
Fachbereich 6 |
Fachdienst II |
Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung
wird ermächtigt, einen Verkehrsplaner zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkungen:
I. Gesamtkosten der
Maßnahme: 5.000,00 €
II. davon für den laufenden
Haushalt vorgesehen: 5.000,00 €
Betroffener Haushaltsbereich
Ergebnishaushalt Finanzhaushalt/Investitionsprogramm
Kostenträger / Kostenstelle /
Konto: 541.10 / 602.00.01 / 096021
Investitions-Nr.: IFÜ-541-01
Die erforderlichen Mittel stehen im lfd.
Haushaltsjahr zur Verfügung.
R a m l e r
Fachbereich 3