Betreff
Schulbezirkssatzung der Samtgemeinde Fürstenau
Vorlage
FB 4/017/2022
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

§ 63 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz sagt aus, dass der Schulträger für jede Schule im Primarbereich einen Schulbezirk festsetzt. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine landesgesetzliche Vorgabe. Das Kultusministerium hat mit Erlass vom 29.08.1995 geregelt, dass die Festlegung der Schulbezirke durch Satzung zu erfolgen hat.

 

Da die Samtgemeinde über keine Schulbezirkssatzung verfügt, wurde sie durch den Landesrechnungshof im Zuge einer Prüfungsmitteilung zu Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf den Bestand von Grundschulen bereits am 08.04.2013 aufgefordert, eine Satzung zu beschließen, mit der sie Schulbezirke für ihre Grundschulen festlegt.

 

Schulbezirke müssen einander unmittelbar berühren und flächendeckend sein. Gemeinsame Schulbezirke und Überlappungen sind möglich. Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Auch ist die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort möglich, wenn eine ausreichende Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen gesichert ist und für das Land und den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten entstehen.

 

Die Auswirkung einer Schulbezirkssatzung ist, dass SuS die Schule zu besuchen haben, in deren Bezirk sie wohnen oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Ausnahmen sind jedoch in begründeten Fällen möglich. Bei der Festlegung von Schulbezirken handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das freie, elterliche Wahlrecht, da kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule besteht, sondern lediglich auf den Besuch einer bestimmten Schulform.

 

Bei der Festlegung von Schulbezirken ist die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und die Länge und Sicherheit der Schulwege zu berücksichtigen. Andererseits ist eine reine Kapazitätsbegrenzung eines Schulstandortes durch den Schulträger nicht möglich. Damit ist die Festlegung von Schulbezirken das im Schulgesetz gewollte Instrument zur Steuerung der Schülerströme.

 

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist dem Gemeindeelternrat frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, auch wenn er nicht förmlich zu beteiligen ist. Eine Anfechtung ist durch ein Normenkontrollverfahren möglich.

 

Um dem rechtlichen Erfordernis gerecht zu werden und die Investitionen in die Schulstandorte durch eine dauerhafte Auslastung aller Schulstandorte einerseits und Vermeidung von Überlastung einzelner Standorte andererseits abzusichern, wurde die nachstehende Schulbezirkseinteilung entworfen:

 

Schulbezirk I

Grundschule Fürstenau

Fürstenau, Hollenstede, Settrup, Lonnerbecke

Schulbezirk II

Grundschule Schwagstorf

Schwagstorf, Klein Bokern

Schulbezirk III

Maiburg-Grundschule Bippen

Bippen, Dalum, Hartlage, Klein Bokern, Ohrte, Ohrtermersch, Vechtel, Lonnerbecke

Schulbezirk IV

Grundschule Berge

 

Berge, Anten, Börstel, Dalvers, Grafeld, Hekese, Ohrte, Ohrtermersch

Schulbezirk V

Grundschule Grafeld

Berge, Anten, Börstel, Dalvers, Grafeld, Hekese, Ohrte, Ohrtermersch

Schulbezirk VI

Benedikt-Grundschule Fürstenau

Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau

 

Eine Schulbezirkssatzung mit obiger Bezirksabgrenzung bliebe für die Grundschulen Bippen, Berge und Grafeld faktisch ohne Bedeutung. Gerade in Grenzbereichen wie Fürstenau/Lonnerbecke, Schwagstorf/Klein Bokern oder Grafeld/Ohrte/Ohrtermersch bliebe die freie Schulwahl. Auch könnten SuS aus Grafeld uneingeschränkt die Grundschule Berge besuchen. Für Kinder aus Bippen und Berge bleibt die Satzung also faktisch ohne Auswirkung.

 

Für die SuS aus der Stadt Fürstenau und den Stadtteilen Hollenstede und Settrup würde es jedoch bedeuten, dass sie die Grundschule Fürstenau oder die Benedikt-Grundschule besuchen müssten. Ausnahmen, etwa wenn Kinder aus pädagogischen Gründen lieber an einer kleinen Schule unterrichtet werden sollten, bleiben wie beschrieben aber möglich. Hintergrund des Vorschlages ist, dass die Grundschule Schwagstorf einzügig geplant und ausgebaut ist. Eine Erweiterung dieses Schulstandortes ist, wie auch in der Klausurtagung bekräftigt wurde, politisch und organisatorisch nicht gewollt. Die Schulentwicklungsplanung zeigt aber, dass die Grundschule Schwagstorf bereits durch die SuS aus Schwagstorf und Klein Bokern angemessen ausgelastet ist. Eine Aufnahme zusätzlicher SuS aus Fürstenau, Hollenstede, Settrup oder Bippen, könnte dazu führen, dass der Klassenteiler erreicht wird und ein oder mehrere Jahrgänge zweizügig zu beschulen sind. Trotz sehr großzügiger räumlicher Planung käme es bei der Umnutzung von Fach- oder Differenzierungsräumen zu beengten Verhältnissen. Auch ist die Dauer des Schülertransports für Kinder außerhalb Schwagstorfs und Klein Bokerns grenzwärtig, so dass von diesen SuS räumlich geeignetere Schulstandorte aufgesucht werden sollten.


W a g e n e r

 

W ü b b e l

Fachdienst II

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

Für die Grundschulen der Samtgemeinde Fürstenau werden Schulbezirke entsprechend dem vorliegenden Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen der Samtgemeinde Fürstenau eingerichtet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsentwurf mit den Schulleitungen und dem Gemeindeelternrat zu erörtern.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I