§ 63 Abs. 2
Niedersächsisches Schulgesetz sagt aus, dass der Schulträger für jede Schule im
Primarbereich einen Schulbezirk festsetzt. Es handelt sich nicht um eine
Ermessensentscheidung, sondern um eine landesgesetzliche Vorgabe. Das
Kultusministerium hat mit Erlass vom 29.08.1995 geregelt, dass die Festlegung
der Schulbezirke durch Satzung zu erfolgen hat.
Da die
Samtgemeinde über keine Schulbezirkssatzung verfügt, wurde sie durch den
Landesrechnungshof im Zuge einer Prüfungsmitteilung zu Auswirkungen der
demografischen Entwicklung auf den Bestand von Grundschulen bereits am
08.04.2013 aufgefordert, eine Satzung zu beschließen, mit der sie Schulbezirke
für ihre Grundschulen festlegt.
Schulbezirke
müssen einander unmittelbar berühren und flächendeckend sein. Gemeinsame
Schulbezirke und Überlappungen sind möglich. Schulen in freier Trägerschaft
haben keine Schulbezirke. Auch ist die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks
für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort möglich, wenn
eine ausreichende Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslastung der
Schulanlagen gesichert ist und für das Land und den Träger der
Schülerbeförderung keine Mehrkosten entstehen.
Die Auswirkung
einer Schulbezirkssatzung ist, dass SuS die Schule zu besuchen haben, in deren
Bezirk sie wohnen oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Ausnahmen sind jedoch
in begründeten Fällen möglich. Bei der Festlegung von Schulbezirken handelt es
sich nicht um einen Verstoß gegen das freie, elterliche Wahlrecht, da kein
Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule besteht, sondern lediglich auf
den Besuch einer bestimmten Schulform.
Bei der
Festlegung von Schulbezirken ist die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen,
die Organisation der Schülerbeförderung und die Länge und Sicherheit der
Schulwege zu berücksichtigen. Andererseits ist eine reine Kapazitätsbegrenzung
eines Schulstandortes durch den Schulträger nicht möglich. Damit ist die
Festlegung von Schulbezirken das im Schulgesetz gewollte Instrument zur
Steuerung der Schülerströme.
Im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens ist dem Gemeindeelternrat frühzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, auch wenn er nicht förmlich zu beteiligen ist. Eine
Anfechtung ist durch ein Normenkontrollverfahren möglich.
Um dem
rechtlichen Erfordernis gerecht zu werden und die Investitionen in die
Schulstandorte durch eine dauerhafte Auslastung aller Schulstandorte einerseits
und Vermeidung von Überlastung einzelner Standorte andererseits abzusichern,
wurde die nachstehende Schulbezirkseinteilung entworfen:
Schulbezirk I |
Grundschule
Fürstenau |
Fürstenau,
Hollenstede, Settrup, Lonnerbecke |
Schulbezirk II |
Grundschule
Schwagstorf |
Schwagstorf,
Klein Bokern |
Schulbezirk III |
Maiburg-Grundschule
Bippen |
Bippen,
Dalum, Hartlage, Klein Bokern, Ohrte, Ohrtermersch, Vechtel, Lonnerbecke |
Schulbezirk IV |
Grundschule
Berge |
Berge,
Anten, Börstel, Dalvers, Grafeld, Hekese, Ohrte, Ohrtermersch |
Schulbezirk V |
Grundschule
Grafeld |
Berge,
Anten, Börstel, Dalvers, Grafeld, Hekese, Ohrte, Ohrtermersch |
Schulbezirk VI |
Benedikt-Grundschule
Fürstenau |
Gebiet
der Samtgemeinde Fürstenau |
Eine
Schulbezirkssatzung mit obiger Bezirksabgrenzung bliebe für die Grundschulen Bippen,
Berge und Grafeld faktisch ohne Bedeutung. Gerade in Grenzbereichen wie
Fürstenau/Lonnerbecke, Schwagstorf/Klein Bokern oder Grafeld/Ohrte/Ohrtermersch
bliebe die freie Schulwahl. Auch könnten SuS aus Grafeld uneingeschränkt die
Grundschule Berge besuchen. Für Kinder aus Bippen und Berge bleibt die Satzung
also faktisch ohne Auswirkung.
Für die SuS aus
der Stadt Fürstenau und den Stadtteilen Hollenstede und Settrup würde es jedoch
bedeuten, dass sie die Grundschule Fürstenau oder die Benedikt-Grundschule
besuchen müssten. Ausnahmen, etwa wenn Kinder aus pädagogischen Gründen lieber
an einer kleinen Schule unterrichtet werden sollten, bleiben wie beschrieben
aber möglich. Hintergrund des Vorschlages ist, dass die Grundschule Schwagstorf
einzügig geplant und ausgebaut ist. Eine Erweiterung dieses Schulstandortes
ist, wie auch in der Klausurtagung bekräftigt wurde, politisch und
organisatorisch nicht gewollt. Die Schulentwicklungsplanung zeigt aber, dass
die Grundschule Schwagstorf bereits durch die SuS aus Schwagstorf und Klein
Bokern angemessen ausgelastet ist. Eine Aufnahme zusätzlicher SuS aus
Fürstenau, Hollenstede, Settrup oder Bippen, könnte dazu führen, dass der
Klassenteiler erreicht wird und ein oder mehrere Jahrgänge zweizügig zu
beschulen sind. Trotz sehr großzügiger räumlicher Planung käme es bei der
Umnutzung von Fach- oder Differenzierungsräumen zu beengten Verhältnissen. Auch
ist die Dauer des Schülertransports für Kinder außerhalb Schwagstorfs und Klein
Bokerns grenzwärtig, so dass von diesen SuS räumlich geeignetere Schulstandorte
aufgesucht werden sollten.
W a g e n e r |
|
W ü b b e l |
Fachdienst II |
|
Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Für die
Grundschulen der Samtgemeinde Fürstenau werden Schulbezirke entsprechend dem
vorliegenden Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die
Grundschulen der Samtgemeinde Fürstenau eingerichtet.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsentwurf mit den Schulleitungen und dem Gemeindeelternrat zu erörtern.