Gemäß § 84 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
Da der Haushaltsplanentwurf 2007 unter Berücksichtigung der mit Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 8) vorgenommenen Änderungen einen Sollfehlbedarf in Höhe von 438.700 € ausweist, muss das vom Rat der Samtgemeinde Fürstenau in seiner Sitzung am 20.03.1997 erstmals für das Haushaltsjahr 1997 beschlossene Hauhaltskonsolidierungskonzept ergänzt und weitergeführt werden.
Ein Haushaltskonsolidierungskonzept
für das Haushaltsjahr 2007 wurde noch nicht erarbeitet, da die
Beratungsergebnisse der Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses abzuwarten
sind.
(Richter) |
(Weymann) |
(Selter) |
Fachbereich 3 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Unter
Berücksichtigung der Beratungsergebnisse zum Haushalt 2007 ist zur Sitzung des
Samtgemeindeausschusses am 15.03.2007 ein Haushaltskonsolidierungskonzept vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen kann der Fehlbedarf reduziert und eine Verschuldung bzw. Netto-Neuverschuldung vermieden werden.
(Weymann)
Fachdienst II