Für die erstmalige Herstellung von Straßen sind von den Gemeinden nach
Baugesetzbuch Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Gemeinden regeln dabei
durch Satzung u. a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art
der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes und die Merkmale der
endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung, ergaben
sich im Erschließungsbeitragsrecht in den vergangenen Jahren einige Änderungen,
die eine Anpassung der Satzung erforderlich machen. Primär betroffen sind
hierbei neben kleineren Formulierungsanpassungen und Klarstellungen vor allem
die Regelungen zur Tiefenbegrenzung und zur Rundung für die Fälle einer
Umrechnung in Vollgeschosszahlen bei nicht Vorhandensein einer Festsetzung von
zulässigen Vollgeschossen im Bebauungsplan.
Aus Sicht der Verwaltung wird es aus Gründen der Übersichtlichkeit für
sinnvoll erachtet, die Satzung insgesamt neu zu fassen und nicht nur Änderungen
vorzunehmen.
Anliegend ist eine Gegenüberstellung der bisherigen und neu geplanten
Satzung zu finden. Änderungen bzw. Ergänzungen sind dabei unterstrichen. Um den
Umfang der Vorlage zu reduzieren, sind nur die Bestimmungen der derzeitigen
Erschließungsbeitragssatzung aufgeführt, für die eine Änderung vorgeschlagen
wird.
Beschlussvorschlag:
Der vorliegende Entwurf der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Bippen (Erschließungsbeitragssatzung) wird als Satzung beschlossen.