Ist der Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplanes gefasst, so kann die Gemeinde Berge zur Sicherung der Planung
für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“
eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1.)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden dürfen.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind die
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Landkreis Osnabrück (als
Baugenehmigungsbehörde), im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder Vorhaben, von denen
die Gemeinde Berge nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und
mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(Gappel) |
Bürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld wird gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) eine
Veränderungssperre beschlossen.