Betreff
Berufung der/des nebenamtlichen allgemeinen Stellvertreterin/ Stellvertreters des Stadtdirektors
Vorlage
FB 1/048/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG beschließt der Rat, wer den Stadtdirektor vertritt.

In der Vergangenheit ist regelmäßig der allgemeine Vertreter/ die allgemeine Vertreterin des Samtgemeindebürgermeisters als Vertretung benannt worden.


K o c k

 

T r ü t k e n

Fachbereich 1

t

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

Samtgemeindeverwaltungsdirektorin Elisabeth Moormann wird als nebenamtliche allgemeine Stellvertreterin des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.