Betreff
Berufung der/des nebenamtlichen allgemeinen Stellvertreterin/ Stellvertreters des Stadtdirektors
Vorlage
FB 1/048/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG beschließt der Rat, wer den Stadtdirektor vertritt.
In der Vergangenheit ist regelmäßig der allgemeine Vertreter/ die allgemeine Vertreterin des Samtgemeindebürgermeisters als Vertretung benannt worden.
K o c k |
|
T r ü t k e n |
Fachbereich 1 |
t |
Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Samtgemeindeverwaltungsdirektorin Elisabeth
Moormann wird als nebenamtliche allgemeine Stellvertreterin des Stadtdirektors
der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.