Betreff
Berufung des nebenamtlichen Stadtdirektors
Vorlage
FB 1/047/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungssausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen.

 

In diesem Fall bestimmt der Rat zugleich, dass die übrigen Aufgaben

 

  1. einem anderen Ratsmitglied,
  2. der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister,
  3. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
  4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde

 

übertragen werden.

 

In der Wahl am 26.09.2021 ist Herr Matthias Wübbel mit Wirkung ab 01.11.2021 zum

Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Fürstenau gewählt worden. Herr Wübbel  ist bereit, die Aufgaben des nebenamtlichen Stadtdirektors der Stadt Fürstenau für die Dauer der Wahlperiode 2021 – 2026 wahrzunehmen.

 


M o o r m a n n

 

T r ü t k e n

Fachbereich

 

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2021 – 31.10.2026) obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

 

a)         die repräsentative Vertretung der Stadt Fürstenau

b)         der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss

c)         die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Stadtdirektor

d)         die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung.

 

  1. Samtgemeindebürgermeister Matthias Wübbel wird für die Zeit der Wahlperiode 2021-2026 als nebenamtlicher Stadtdirektor der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.