Gemäß § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungssausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen.
In diesem Fall bestimmt der Rat zugleich, dass die übrigen Aufgaben
- einem anderen Ratsmitglied,
- der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister,
- der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
- einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde
übertragen werden.
In der Wahl am 26.09.2021 ist Herr Matthias Wübbel mit Wirkung ab 01.11.2021 zum
Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Fürstenau gewählt worden. Herr Wübbel ist bereit, die Aufgaben des nebenamtlichen Stadtdirektors der Stadt Fürstenau für die Dauer der Wahlperiode 2021 – 2026 wahrzunehmen.
M o o r m a n n |
|
T r ü t k e n |
Fachbereich |
|
Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
- Für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2021 – 31.10.2026) obliegen
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
a) die repräsentative Vertretung der Stadt
Fürstenau
b) der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss
c) die Einberufung des
Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung im Benehmen mit dem Stadtdirektor
d) die Verpflichtung der Ratsfrauen und
Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung.
- Samtgemeindebürgermeister Matthias Wübbel wird für die Zeit der
Wahlperiode 2021-2026 als nebenamtlicher Stadtdirektor der Stadt Fürstenau
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.