I.
Umlegungsausschuss der Stadt Fürstenau.
Gemäß § 73 NKomVG
i.V.m. §§ 45 ff BauGB und § 3 ff. der Nds. VO zur Durchführung des BauGB
besteht der Umlegungsausschuss aus 7 Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden. Davon müssen 4 Mitglieder Fachmitglieder sein. Die übrigen 3
Mitglieder müssen dem Rat angehören.
Gemäß § 73 NKomVG finden die §§ 71 und 72 NKomVG auf die Besetzung
dieser 3 Sitze Anwendung.
II.
Mitgliederversammlung Osnabrücker
Land-Entwicklungs GmbH (oleg)
Die Stadt Fürstenau ist Gesellschafter der Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft (oleg) mbH. Nach § 138 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz hat die Stadt einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu benennen. Als Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird der Stadtdirektor vorgeschlagen, da dieser sich bei Verhinderung gem. § 138 Abs. 2 Satz 3 durch einen Beschäftigten der Kommune (Samtgemeindeverwaltung) vertreten lassen kann.
Sollte als Vertreter oder Vertreterin der Stadt ein Ratsherr oder eine Ratsfrau benannt werden, so ist dieses ein höchstpersönliches Recht. Eine pauschale Vertretung durch einen Verwaltungsmitarbeiter ist dann nicht möglich.
III.
Netze Holding
Die Stadt Fürstenau ist Gesellschafterin der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG mit einem Geschäftsanteil von 250.000 €. Nach § 138 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz hat die Stadt einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu benennen. Als Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird der Stadtdirektor vorgeschlagen, da dieser sich bei Verhinderung gem. § 138 Abs. 2 Satz 3 durch einen Beschäftigten der Kommune (Samtgemeindeverwaltung) vertreten lassen kann.
Sollte als Vertreter oder Vertreterin der Stadt ein Ratsherr oder eine Ratsfrau benannt werden, so ist dieses ein höchstpersönliches Recht. Eine pauschale Vertretung durch einen Verwaltungsmitarbeiter ist dann nicht möglich.
IV. Landschaft des
ehemaligen Fürstentums Osnabrück
Durch die Kommunalwahl 2021 setzt sich die zweite Kurie der Landschaft des ehemaligen Fürstentums Osnabrück neu zusammen. Daher ist die Stadt Fürstenau angehalten, zwei Mitglieder und zwei Vertreter für dieses Gremium zu benennen. Die entsendeten Vertreter müssen nach der Satzung der Osnabrücker Landschaft, dem „Magistrat“ der Kommune, also dem Stadtrat angehören. Vertreter kann auch der Stadtdirektor sein, der zwar nicht Mitglied des Stadtrates ist, gleichwohl aber nach § 106 NKomVG an dessen Sitzungen teilnimmt und beratendes Mitglied im Hauptausschuss ist.
Es wird vorgeschlagen, Bürgermeister/ Bürgermeisterin und Stadtdirektor als Mitglieder zu entsenden. Zudem sollten noch zwei frei zu benennende Ratsmitglieder als Vertreter gewählt werden.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
I.
Der Rat stellt folgende Besetzung für den Umlegungsausschuss fest:
CDU
.......................................................................
Vertreter ........................................................
SPD/ FDP/ GRÜNE
.......................................................................
Vertreter ........................................................
.......................................................................
Vertreter ........................................................
II.
Der Rat entsendet ________________________ als Mitglied der Gesellschafterversammlung.
III.
Der Rat entsendet ________________________ als Mitglied der Gesellschafterversammlung.
IV.
Der Rat entsendet folgende Personen als Mitglieder in die Kurie der Osnabrücker Landschaft
_______________________________
_______________________________
_______________________________(Vertreter/ Vertreterin)
_______________________________(Vertreter/ Vertreterin)